BGH: Wirkstoffgehalt maßgeblich bei Bestimmung der 'nicht geringen Menge' von BtM
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 267/84
- Datum
- 13.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Merkmals "nicht geringe Menge" ist nicht das Bruttogewicht, sondern der Anteil des reinen Wirkstoffs maßgeblich.
Der Tatrichter hat bei unbekanntem Wirkstoffgehalt den angenommenen Mindestgehalt zu bezeichnen; wenn eine chemische Untersuchung nicht mehr möglich ist, ist der Wirkstoffanteil unter Beachtung von in dubio pro reo aus den Umständen des Einzelfalls zu schließen (z. B. Herkunft, Preis, Qualitätsangaben, Angaben Beteiligter).
Pauschale Festsetzungen von Bruttogrenzen für die nicht geringe Menge (ohne Bezug auf den Wirkstoffgehalt) sind unzulässig; für Haschisch liegt der Grenzwert nach bisherigen Erkenntnissen bei etwa 7,5–9 g Tetrahydrocannabinol.
Für Amphetamin fehlt eine gefestigte Rechtsprechung; neben der Bestimmung des Wirkstoffanteils sind die Verbrauchergewohnheiten (normale und gesteigerte Dosis, Verbrauch durchschnittlicher Konsument vs. starker Abhängiger) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 267/84 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Peter ██ aus No, dort geboren am [REDACTED] 1958, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht geht davon aus, die Grenzmenge zur nicht geringen Menge im Sinn von § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG sei – bei nicht bekanntem Wirkstoffgehalt – bei Amphetamin mit 30 Gramm und bei Haschisch mit 200 Gramm anzusetzen (UA S. 8). Dem kann angesichts der unterschiedlichen Qualität der auf dem illegalen Markt befindlichen Betäubungsmittel in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der Prüfung des Merkmals „nicht geringe Menge“ dem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 1984, 221 m. Anm. Körner und zuletzt BGH, Urt. vom 15.5.1984 – 1 StR 169/84 mit weiteren Nachweisen). Der Tatrichter muss deshalb angeben, von welchem Mindestgehalt er ausgegangen ist. Kann das Betäubungsmittel nicht mehr untersucht werden, so ist der Wirkstoffanteil – unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ – aus den Umständen des Falles zu schließen (wie Herkunft der Ware; Höhe des Kaufpreises; Beurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte oder Konsumenten). Nach den bisherigen Erkenntnissen liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei Haschisch zwischen 7,5 und 9 Gramm Tetrahydrocannabinol (vgl. die Übersicht in BGH, Beschl. vom 19.4.1984 – 1 StR 213/84).
Für das vorliegend gehandelte Amphetamin (Anlage III, Teil A zu § 1 Abs. 1 BtMG) fehlt bisher eine gefestigte Rechtsprechung; neben der Festlegung des Wirkstoffanteils bedarf es deshalb auch der Ermittlung der Verbrauchergewohnheiten (Stärke der normalen und der gesteigerten Dosis; Verbrauch eines Durchschnittskonsumenten oder stark Abhängigen).
Schikora Herdegen Maul RiBGH Schimansky ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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