Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 267/72
- Datum
- 19.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt voraus, dass das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis und der Zeitpunkt seines Wegfalls glaubhaft gemacht werden.
Ein unabwendbares Hindernis im Sinne des § 44 StPO liegt nur vor, wenn trotz Einsatzes aller zumutbaren Mittel die Einhaltung der Frist objektiv unmöglich war.
Das bloße Vorbringen von Umfang oder Schwierigkeit der Sache begründet nicht ohne weiteres ein unabwendbares Hindernis; die Monatsfrist zur Revisionsbegründung kann bei rechtzeitiger Vorbereitung ausreichen.
Ein Verschulden des Verteidigers kann für den Beschuldigten unwiderlegbar sein, wenn beim Angeklagten ein Mitverschulden feststellbar ist; bloße Zusicherungen des Verteidigers entheben den Angeklagten nicht ohne weitere Darlegung von eigener Unschuld.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Coburg, 15. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 267/72 in der Strafsache gegen den Bitumenmischer ███████ W ███ aus ████, geboren am ██ 1943 in ████ zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom **19. Juli 1972
Tenor
1. Das Gesuch des Angeklagten vom 5. Mai 1972, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Coburg vom 15. Dezember 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 21. April 1972 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die Strafkammer hat die Revision des Angeklagten gegen das am 10. März 1972 zugestellte Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Coburg vom 15. Dezember 1971 auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. April 1972 durch Beschluss vom 21. April 1972 wegen nicht rechtzeitiger Begründung des Rechtsmittels mit Hinweis auf die Wochenfrist des § 345 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 24. April 1972 zugestellt.
Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte, dem bereits der Verwerfungsantrag sofort zur Kenntnis gebracht worden war, erhielt zur selben Zeit eine Abschrift des Beschlusses mit der Mitteilung, dass die Zustellung an seinen Verteidiger erfolgt sei. Der Verteidiger beantragte hierauf mit Schreiben vom 5. Mai 1972, bei Gericht eingegangen am 8. Mai 1972, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich reichte er die Revisionsbegründungsschrift nach.
Das Wiedereinsetzungsgesuch begründet der Revisionsführer damit, dass es ihm wegen der Schwierigkeit und des außerordentlichen Umfangs der Sache unmöglich gewesen sei, die am 10. April 1972 abgelaufene Frist des § 345 Abs. 1 StPO einzuhalten. Hierzu macht er im Einzelnen geltend: Die Revisionsbegründung sei nicht etwa deshalb verzögert worden, weil die Wahrnehmung anderer Aufgaben dafür zu wenig Zeit gelassen hätte. Vielmehr habe es die Sache selbst erfordert, für die Begründung die Zeit in Anspruch zu nehmen, die tatsächlich aufgewandt worden sei. Von einem Verteidigerverschulden oder dergleichen könne also keine Rede sein. Im Übrigen sei auch dem in Haft befindlichen Angeklagten selbst ein Verschulden an der Fristversäumung nicht zur Last zu legen. Er sei von der Verteidigung dahin belehrt worden, dass seine Mitwirkung im Revisionsverfahren überhaupt nicht erforderlich sei, und er habe sich zu Recht darauf verlassen. Man habe ihm auch nicht mitgeteilt, dass die Verteidigung die Frist zur Begründung der Revision nicht einhalten werde, um ihn nicht zu beunruhigen; erst nach Erlass des Verwerfungsbeschlusses sei er auf telegraphischem Wege verständigt und darauf hingewiesen worden, dass diese Entscheidung für den Fortgang des Revisionsverfahrens bedeutungslos sei.
Dieses Vorbringen vermag dem Wiedereinsetzungsgesuch schon aus formellen Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO muss das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Beseitigung des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht werden. Dabei hat der Gesuchsteller jedenfalls auch die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, wann das die Versäumung verursachende Hindernis beseitigt worden ist (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1969, 1864). Das Vorliegen solcher Umstände wird aber im Wiedereinsetzungsgesuch weder ausdrücklich behauptet noch ist es dem Zusammenhang der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe zu entnehmen. Diese laufen vielmehr auf das Vorbringen hinaus, der Verteidiger habe sich absichtlich sowohl über die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO als auch über die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO hinweggesetzt, weil er beide Fristen zur Bearbeitung der vorliegenden Sache für zu kurz angesehen habe.
Darin läge nur dann der Hinweis auf ein unabwendbares Hindernis (§ 44 StPO), wenn es für die Verteidigung nach Sachlage selbst bei Einsatz aller zumutbaren Mittel offenbar unmöglich gewesen wäre, die Fristen einzuhalten. Davon kann aber hier keine Rede sein. Dass es jedem Rechtsanwalt ohne Rücksicht auf anderweitige Belastung in kürzester Zeit und ohne Aufwand von Mühe möglich ist, auch ein umfangreiches Urteil mit der allgemeinen Sachbeschwerde auf materielle Mängel hin insgesamt zur Nachprüfung zu stellen, bedarf keiner Erörterung. Aber auch für den schriftlichen Vortrag der Verfahrensrügen (I: Unzuständigkeit des Gerichts § 338 Nr. 4 StPO; II: Mitwirkung abgelehnter Richter § 338 Nr. 3 StPO; III: Unzulässige Vorführung von Diapositiven; IV: Zuziehung eines abgelehnten Sachverständigen) reichte die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO von der Sache her gesehen völlig aus, zumal es sich durchweg um Beanstandungen handelte, deren Begründung bereits auf Grund der Hauptverhandlung, an der der revisionsführende Rechtsanwalt teilgenommen hatte, rechtzeitig hätte vorbereitet werden können. Soweit der Gesuchsteller umfangreiche weitere Verfahrensfragen geprüft hat, spielten diese für die Revision ersichtlich keine wesentliche Rolle. Abgesehen davon stand dem Verteidiger eine vollständige Fotokopie des Hauptverhandlungsprotokolls, um die er mit Schriftsatz vom 6. März 1972 ausdrücklich „für die Vorbereitung der Revision“ gebeten hatte, bereits ab 9. März 1972 zur Verfügung (AS 1440). Damit fehlt insbesondere auch der Behauptung des Gesuchstellers, für ihn sei das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis erst mit der Fertigstellung der Revisionsbegründungsschrift am 5. Mai 1972 entfallen, jede Grundlage. Die Hinnahme eines solchen Vorbringens würde dazu führen, dass es der Verteidiger in der Hand hätte, nicht nur die gesetzliche Revisionsbegründungsfrist, sondern letztlich auch die Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach seinem Gutdünken zu verlängern.
Ohne nähere Darlegung kann sich der Gesuchsteller auch nicht darauf berufen, dass bei der gegebenen Sachlage zumindest der Angeklagte selbst die Säumnis nicht zu vertreten habe. Zwar ist es grundsätzlich anerkannt, dass ein Verschulden des Verteidigers für den Beschuldigten ein unabwendbarer Zufall sein kann. Anders liegt es aber, wenn den Verurteilten ein Mitverschulden trifft (BGHSt 14, 306, 308). Ein solches Eigenverschulden muss hier in Rechnung gestellt werden. Der Angeklagte war, wie bereits hervorgehoben, sowohl von dem unmittelbar nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellten Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft als auch von dem Verwerfungsbeschluss samt Rechtsmittelbelehrung jeweils sofort unterrichtet worden (AS 1446 R, 1451). Bei dieser Sachlage kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass er auf die bloße Versicherung seines Anwalts, der Verwerfungsbeschluss sei für den Fortgang des Revisionsverfahrens rechtlich bedeutungslos, vertrauen konnte und vertraut hat. Daher ist auch bei dem Angeklagten persönlich der vorzeitige Wegfall eines möglicherweise zunächst der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses und somit eine prozessual vorwerfbare Untätigkeit nicht auszuschließen (vgl. BGHSt 14, 308/309).
Da der Antragsteller nach alledem weder ein Hindernis im Sinne des § 44 StPO glaubhaft gemacht noch sein Entfallen und damit den Beginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO glaubhaft dargelegt hat, muss das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen werden.
Damit ist zugleich der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Coburg vom 21. April 1972 zu bestätigen.
Die Entscheidung entspricht dem Hauptantrag des Generalbundesanwalts.
Senatspräsident Dr. Pfeiffer Loesdau Pikart Strickert
[Möls ist beurlaubt und dadurch an der Unterschrift verhindert]