Unterbringung nach § 42b StGB — Prüfung milderer Maßnahmen und Verhältnismäßigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 267/71
- Datum
- 15.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB ist zu prüfen, ob die Gefahr auch durch weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere durch eine Entmündigung mit Vormundschaft, beseitigt werden kann.
Die Entmündigung kann – auch im Interesse der betroffenen Person – als Schutzmaßnahme zulässig sein und die Unterbringung entbehrlich machen; diese Möglichkeit ist vom Gericht gesondert zu erörtern.
Die Vereinbarkeit einer Unterbringung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist am Gesamtbild aus bisherigen Taten, künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen und dem Grad der von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr zu messen.
Fehlt in der Entscheidung die Auseinandersetzung mit milderen Alternativen oder mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Zur Geltendmachung einer Verletzung der Aufklärungspflicht genügt nicht die blosse Rüge; der Beschwerdeführer muss konkret benennen, welche Beweismittel noch zu erheben gewesen wären.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 26. Januar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 267/71 URTEIL in dem Sicherungsverfahren gegen die Pensionistin Kunigunde W. ████, geboren am 1924 in ███, zur Zeit: im Nervenkrankenhaus ███████
Tenor
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Januar 1971 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beschuldigte leidet an einer erstmals im Jahre 1955 aufgetretenen Schizophrenie. In der Zeit vom Frühjahr 1968 bis zum Juni 1970 hat sie in zahlreichen Fällen in katholischen Kirchen Augsburgs Heiligenfiguren und Kruzifixe mit Menschen- oder Hundekot beschmiert und Altardecken zerschnitten. Hierdurch ist ein „ganz erheblicher Sachschaden“ entstanden (UA S. 6).
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beschuldigte im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit den objektiven Tatbestand eines Vergehens des beschimpfenden Unfugs (§ 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Das Landgericht hat gemäß § 42b StGB die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt (im angefochtenen Urteil irrtümlich als „Heilund Pflegeanstalt“ bezeichnet) angeordnet.
Die Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie führt zum Erfolg.
Die Verfahrensrüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), geht allerdings fehl. Die Beschwerdeführerin hat nicht die Beweismittel benannt, deren sich das Landgericht noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168, 169).
Die weitere Rüge, dass der Sachverständige Dr. Sperling zu Unrecht nicht vereidigt worden sei, ist verspätet erhoben.
In sachlicher Hinsicht hält das Urteil jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Beschuldigten begangenen und auch in Zukunft zu erwartenden Straftaten nicht bloße Belästigungen der Bevölkerung darstellen, sondern geeignet sind, den Rechtsfrieden vor allem der religiös gesinnten und kunstbeflissenen Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Den Ausführungen, mit denen das Gericht die weitere Frage verneint, ob die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr auf mildere Weise als ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beseitigt werden kann, vermag der Senat dagegen nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, dass eine Entmündigung nur im Interesse und zum Schutz des Mündels, also nicht ausschließlich im Interesse Dritter angeordnet werden darf. Nach § 6 Nr. 1 BGB ist aber eine Entmündigung gerade auch als Schutz des Mündels vor Verstößen gegen die Strafgesetze zulässig (BGH LM StGB § 42b Nr. 18; BGH, Urteil vom 28. Juli 1970 – 1 StR 230/70).
Es hätte daher näherer Erörterung bedurft, ob eine Entmündigung der Beschuldigten ihre Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt entbehrlich machen würde.
Im Übrigen hätte das Landgericht sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Unterbringung der Beschuldigten mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 15, 302; BGHSt 20, 232) vereinbar ist, der jetzt in § 42a Abs. 2 StGB auch seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BGH NJW 1970, 1242 Nr. 15). Das kann nur nach dem Gesamtbild beurteilt werden, wie es sich auf Grund der bisherigen Straftaten in Verbindung mit den künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen und dem Grad der von der Beschuldigten ausgehenden Gefahr darstellt (BGH, Urteil vom 21. April 1971 – 2 StR 82/71 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, dass nach den Äußerungen der beiden Sachverständigen die Beschuldigte im jetzigen Zeitpunkt „frei von akuter Krankheit“ sei und ihre Entlassung aus der Unterbringung befürwortet werden könne, wenn sichergestellt sei, dass sie durch einen Vormund beaufsichtigt und sich einer laufenden ärztlichen Überwachung unterziehen werde.
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