Revision gegen Freisprüche wegen angeblich infiziertem Impfstoff verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 267/70
- Datum
- 27.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt der schädliche Erfolg sein Zustandekommen aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände, müssen diese Umstände für den Täter erkennbar sein, damit die Fahrlässigkeit wegen Vorhersehbarkeit des Erfolgs bejaht werden kann.
Bedeutet ein Lagerungsfehler lediglich eine Förderung der Vermehrung bereits vorhandener Keime, begründet dies allein noch keine fahrlässige Verursachung einer Infektion, wenn die Infizierung selbst dem Täter nicht erkennbar war.
Kann die Infizierung einer Arzneimittelcharge nicht auf das Verhalten der beschuldigten Person zurückgeführt werden und kommt eine nicht vermeidbare oder nicht vorhersehbare Einwirkung Dritter in Betracht, so scheidet ein Schuldvorwurf gegen die beschuldigte Person aus.
Vertrauen in die nach Herstellerangaben erkennbare einwandfreie Beschaffenheit eines Impfstoffes (z. B. durch vorgesehenen Farbindikator), das durch tatsächliche Unauffälligkeit gestützt wird, kann das Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 28. Januar 1970
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. die Fachärztin für Kinderkrankheiten ███ ███████, ██████, geborene ███████, aus ███████,
2. die Fachärztin für █████████████████ Dr. Ruth Berta Luise, geborene ██████, geboren am ███ 1911 in ███,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ███ für Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger der Angeklagten zu 1.,
Rechtsanwalt ███ aus ██████ als Verteidiger der Angeklagten zu 2.,
Justizangestellter ███
Tenor
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28. Januar 1970 wird verworfen.
II. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagten Dr. med. ███ wird zur Last gelegt, im Sommer 1966 durch infizierten Impfstoff den Tod der Kinder Bernhard ████████ und Thomas ███ sowie die Gesundheitsschädigung der Kinder Petra ███ und Gabriele ███ fahrlässig verursacht zu haben. Der Angeklagten Dr. med. ████ wird vorgeworfen, sie habe ebenfalls durch Fahrlässigkeit den Tod des Thomas ██ mitverursacht. Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen freigesprochen. Mit der von dem Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Staatsanwaltschaft kann nicht darin gefolgt werden, dass die Feststellungen ausreichten, den gegen die Angeklagten erhobenen Vorwurf der Fahrlässigkeit wegen der gesundheitsschädlichen und tödlichen Behandlung der Kinder mit dem infizierten Impfstoff zu rechtfertigen.
Ihre Ansicht, dass sich die fahrlässige Verursachung aus der Infizierung des Impfstoffes mit Bakterien und aus der pflichtwidrigen, die Vermehrung der Bakterien fördernden Lagerung des infizierten Impfstoffes sowie aus der Erkennbarkeit dieser Umstände ergebe, geht fehl. Das Landgericht hat klargestellt, dass nicht festgestellt werden kann, durch wen und wie die praktisch überall vorhandenen („ubiquitären") Staphylokokken in den in der Stechflasche befindlichen Impfstoff gelangten (UA S. 20, 21). Die Möglichkeit, dass dies auf eine von der Angeklagten Dr. ████████ unvermeidbaren und nicht voraussehbaren Weise etwa durch eine ordnungsmäßig überwachte Arzthelferin geschah, hat es nicht ausschließen können und zutreffend zu ihren Gunsten gewürdigt. Für die Angeklagte Dr. ███████████ war die vor dem 30. Juni 1966 (Tag der ersten schädlichen Impfung) eingetretene Infektion des Impfstoffes schon deshalb nicht voraussehbar, weil sie die Vertretung der Angeklagten Dr. ███ in der Arztpraxis erst am 1. Juli 1966 übernahm. Die von der Angeklagten Dr. ████████ veranlasste und von der Angeklagten Dr. ███████████████ beanstandete Aufbewahrung des Impfstoffes außerhalb der Sprechstunden im Kühlschrank des Privathaushalts bei + 6° Celsius und während der Sprechstunden in einem Praxisraum ohne besondere Kühlung war allerdings nicht sachgerecht, da sie die von der Herstellerin für die Lagerung des Impfstoffes vorgeschriebene Temperatur von „etwa + 4° bis + 6° Celsius" nicht immer gewährleistet hatte. Diese nicht sachgerechte Lagerung war indessen nur geeignet, die Vermehrung der Bakterien in dem infizierten Impfstoff zu fördern, nicht dagegen die Infizierung zu bewirken.
Selbst wenn also der infizierte Impfstoff nur durch das Hinzutreten der nicht vorschriftsmäßigen Lagerung seine gesundheitsschädliche und tödliche Wirkung erhielt, so kann doch Fahrlässigkeit der Angeklagten mangels Erkennbarkeit der Infizierung nicht angenommen werden. Tritt nämlich der strafbare Erfolg nur durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, so müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 1954 – 2 StR 139/54 – bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 222 Rn. 5 a. E.).
Auf die Voraussehbarkeit solcher Umstände, die neben dem Verhalten des Täters für den Eintritt eines Schadens ursächlich sind, kommt es nur dann nicht an, wenn der schädliche Erfolg ohnehin im Rahmen der Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung des Täters lag (BGH VRS 37, 38); ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Keine durchgreifenden Bedenken sind auch gegen die weitere Auffassung des Landgerichts zu erheben, dass den Angeklagten schon deshalb kein Schuldvorwurf zu machen sei, weil sie beim Impfen der Kinder von einer einwandfreien, sterilen Beschaffenheit des Impfstoffes unwiderlegt ausgegangen seien und nach den Umständen hätten ausgehen dürfen. Die Herstellerin des Impfstoffes, die auf diesem Gebiete der pharmazeutischen Industrie Weltruf genießt, gab in einem Begleitzettel u. a. folgende nicht eingeschränkte Hinweise: „Die einwandfreie Beschaffenheit des Impfstoffes kann an der durch einen organischen Indikator bedingten Färbung (normal: orangerot) überprüft werden ..... Ein Farbumschlag ins Zitronengelbe oder Violettblaue zeigt an, dass der Impfstoff unbrauchbar geworden und nicht mehr zu verwenden ist (Glasschäden und Unsterilität einer angebrochenen Flasche).“ Der von den Angeklagten verwendete Impfstoff behielt bis zuletzt seine rote Färbung; selbst der nach den in Rede stehenden Unfällen aufgehobene und untersuchte Rest zeigte keine Verfärbung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Freispruch von dem Vorwurf, mit dem infizierten, aber normal und steril aussehenden Impfstoff fahrlässig den Tod und die Gesundheitsschädigung der Kinder herbeigeführt zu haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
| Pfeiffer | Loesdau | Meise | |||
| Woesner | Strickert |