Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gewalt als Mittel der Wegnahme beim Straßenraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 267/64
Datum
15.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes zu zehn Monaten Haft verurteilt; er rügte, es liege nur Diebstahl vor bzw. er sei wegen Volltrunkenheit zurechnungsunfähig. Der BGH verwirft die Revision: Die Gewalt wurde nach neu gefasstem Entschluss zum Mittel der Wegnahme, das Nichtbemerken des Opfers schließt Raub nicht aus. Mittelgradige Trunkenheit schließt die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht ohne weiteres aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Raubes verlangt, dass Gewalt als Mittel zur Wegnahme der Sache angewendet wird; wird die Gewalt nach neuem Entschluss zu diesem Zweck fortgesetzt, ist der Tatbestand erfüllt.

2

Das Bewusstsein des Opfers von der Wegnahme ist keine Voraussetzung des Raubes; auch ein sich wehrendes, unaufmerksames, schlafendes oder bewusstloses Opfer kann beraubt werden.

3

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ist mittelgradige Trunkenheit nicht ohne weiteres ausschließend; Schuldfähigkeit besteht solange die Fähigkeit, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht vollständig aufgehoben ist.

4

Die Revisionsprüfung greift nicht ohne weiteres in die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung ein; Angriffe auf Feststellungen sind nur zulässig, soweit Rechtsfehler oder Verstöße gegen Denkgesetze vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. April 1964

Rubrum

Kartschlagwerk: Ja Amtliche Sammlung: Ja StGB § 249

vorliegt, wenn der Täter, sogar dann auch, wenn er zunächst gegen eine Person zu anderem Zwecke Gewalt gebraucht, die – fortgesetzte – Gewaltanwendung auf Grund neu gefassten Entschlusses dazu benutzt, dem Opfer eine Sache wegzunehmen. Da das sich wehrende Opfer die Wegnahme sofort bemerkt und sich seine Abwehr gerade gegen die Wegnahme richtet, ist nicht erforderlich.

BGH, Urt. v. 15. September 1964 – 1 StR 267/64 – LG Nürnberg-Fürth

In der Strafsache gegen den Pelzzuschneider Hans-Erich K. ███████ aus ████████, geboren █████ ███ ██ in ██████, wegen schweren Raubes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Sanders, Tr. als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. April 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die nach seiner Meinung fehlerhafte Anwendung der §§ 249, 250 StGB. Er vertritt die Ansicht, dass objektiv nur ein Diebstahl vorliege. Er hätte aber wegen seiner Volltrunkenheit nur aus § 330a StGB verurteilt werden dürfen.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1.) Soweit die Revision geltend macht, dass der Angeklagte bei der Tat zurechnungsunfähig gewesen sei, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen des Tatrichters an, der ohne ersichtlichen Rechtsirrtum und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und die Lebenserfahrung zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, trotz seiner mittelgradigen Trunkenheit keineswegs völlig ausgeschlossen war.

2.) Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte auf offener Straße die 15-jährige Maria ██████ von hinten an ihrer Kleidung gepackt, um sie nach seinen unwiderlegten Angaben zu sich hinzuziehen und zu küssen. Das Mädchen wehrte sich gegen den Zugriff, indem es ihn mit beiden Händen von sich abzudrängen suchte. Es gelang dem Angeklagten wegen der Abwehr nicht, seinen Arm, wie vorgesehen, um das Mädchen zu legen, er bekam jedoch den linken Arm des Mädchens zu fassen. Er fühlte nun, dass unter dem Ärmel ihrer Wolljacke eine Armbanduhr trug, und kam dadurch auf den Gedanken, dem Mädchen die Armbanduhr vom Arm zu streifen. Er tat das auch und steckte sie in die Tasche, ohne dass die ihn abwehrende Maria ██ ████ sofort bemerkte. Nachdem sie ihn mit Hilfe ihrer Begleiterin abgedrängt und den Verlust bemerkt hatte und nun die Uhr zurückforderte, lief er davon.

Der Tatbestand des Straßenraubes ist hiernach gegeben. Zwischen dem Angeklagten und Maria ██████ ist es, wie das Landgericht feststellt, zu einem Handgemenge gekommen. Der Angeklagte hat sie zu sich hinzuziehen versucht, indem er sie zuerst an ihrer Wolljacke und dann an ihrem Arm packte, während andererseits das Mädchen ihn mit den Händen wegzudrängen versuchte. Der Angeklagte hat also Gewalt angewendet, die auch nicht ganz unbedeutend war, denn Maria ███ konnte sich seiner erst mit Hilfe ihrer Begleiterin erwehren. Sie hat auch eine Schürfwunde am linken Handgelenk davongetragen. Der Tatbestand des Raubes erfordert allerdings, dass die Gewalt das Mittel sein muss, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muss also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210; RGSt 67, 183, 186). Nun hat freilich der Angeklagte, wie ihm wenigstens nicht widerlegt werden kann, zunächst nur die Absicht verfolgt, das Mädchen in sittlicher Hinsicht zu belästigen. Als er aber die Armbanduhr bemerkte und sich entschlossen hatte, sie wegzunehmen, hat er die – fortgesetzte – Gewaltanwendung bewusst dazu benutzt, die Uhr vom Arm des Mädchens zu ziehen und an sich zu nehmen. Die Gewalt war ihm also das Mittel, um sie wegzunehmen.

Dass Maria ██████ mit der Abwehr des Angeklagten beschäftigt war – die Wegnahme nicht sofort bemerkte, zumal da sie auch zunächst nicht wusste, was der Angeklagte überhaupt von ihr wollte, schließt die Anwendung der §§ 249, 250 StGB nicht aus. Denn das Bewusstsein des Opfers von der Tat oder von der Wegnahme setzen diese Vorschriften nicht voraus. Auch ein Schlafender oder Bewusstloser kann beraubt werden (vgl. RGSt 67, 183, 186; BGHSt 4, 210).

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum ersehen lässt, ist die Revision zu verwerfen.

WillmsDr. GeierFischer
HübnerSanders
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