Revision: Kein Ablehnungsgrund wegen Tätigkeit eines LKA-Gutachters; Rückfallfeststellungen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 267/58
- Datum
- 24.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Polizeibeamter im Sinne des §22 Nr.4 StPO gilt nur, wer kraft seines Amtes zur Verfolgung strafbarer Handlungen berufen ist; rein wissenschaftlich-kriminaltechnische Tätigkeit der Verbrechenskunde begründet diese Eigenschaft nicht.
Die bloße Zugehörigkeit zu einem Landeskriminalamt macht einen Sachverständigen nicht zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft; maßgeblich ist die konkrete Zuständigkeit/Aufgabe (z. B. Ermittlungsabteilung versus Verbrechenskunde).
Für die Feststellung des Rückfalls nach §244 StGB hat das Tatgericht die Voraussetzungen eigenständig darzulegen und durch eigene Feststellungen zu begründen; der Verweis auf frühere Urteilsgründe genügt nicht.
Die Revision darf keine neuen Tatsachen vorbringen und die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch unzulässige tatsächliche Ausführungen ersetzen; entsprechende Rügen sind unzulässig (§337 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 25. März 1958
Leitsatz
Wer im Dienste des Landeskriminalamts (hier: Bayern) in einem Ermittlungsverfahren auf Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde ein kriminaltechnisches Gutachten erstattet hat, kann nicht mit der Begründung als Sachverständiger abgelehnt werden, dass er in der Sache als Polizeibeamter tätig gewesen sei.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. März 1958 zum Rückfall und zum Strafausspruch je mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Tatbestand
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat nur teilweise, zum Rückfall, Erfolg.
Gründe
1.) Unbegründet ist die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die §§ 74, 22 Nr. 4 StPO verstoßen, weil es das Gesuch des Verteidigers um Ablehnung des Sachverständigen Dr.-Ing. habil. Schéntag durch verkündeten Beschluss für unbegründet erklärte, obwohl dieser im Dienste des Landeskriminalamts Bayern, nach Meinung der Revision somit „als Polizeibeamter“, ein schriftliches spektrographisches Gutachten erstattet hatte, das der Überführung des Angeklagten diente.
Allerdings trifft die Begründung des Beschlusses, die Landeskriminalämter stünden als selbständige Behörden in keinem weisungsgebundenen Verhältnis zur Staatsanwaltschaft, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Denn wie im Lande Baden-Württemberg (§ 7 der 2. DVO vom 27. März 1956 zum Polizeigesetz – GBl. 81 –) kann auch in Bayern (Art. 52 Nr. 1, Art. 54 PolizeiorganisationsG – POG – vom 20. Oktober 1954 – BayBS I 450 –) die Staatsanwaltschaft das Landeskriminalamt ersuchen, die Verfolgung einzelner Straftaten zu übernehmen; das Landeskriminalamt hat dem Folge zu leisten. Auch hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstattet, sondern auf ein Ersuchen der in die Ermittlungen eingeschalteten Kriminalpolizei München, das an das Landeskriminalamt Bayern gerichtet war. Beide Irrtümer sind jedoch dem Beschluss und dem Urteil unschädlich. Dr. Schéntag hat das Gutachten nicht als Polizeibeamter im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO erstattet.
Im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO wird als Polizeibeamter in einem Ermittlungsverfahren nur tätig, wer durch sein Amt zur Verfolgung strafbarer Handlungen berufen ist, sei es unmittelbar kraft Gesetzes (§ 163 StPO), sei es kraft Auftrags der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG, § 161 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Voraussetzung trifft auf Dr. Schéntag nicht zu. Er ist nicht Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (Bay.VO vom 22. September 1955 BS III 171 –). Bei dem Landeskriminalamt Bayern bestehen zwei Abteilungen, eine für Verbrechenskunde und eine „Ermittlungsabteilung“. Nur der Ermittlungsabteilung obliegt in besonderen Fällen die polizeiliche Verfolgung gewisser Straftaten; der Abteilung für Verbrechenskunde sind allgemeine kriminalwissenschaftliche Aufgaben zugewiesen, so die Erstattung kriminaltechnischer Gutachten (Art. 49 bis 52 Bay.POG vom 20. Oktober 1954; vgl. auch § 16 NRW POG vom 11. August 1954 – BS I 450 –; 1955 – GVB1 I, 330; §§ 2 und 4 des Ges. über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamts [Bundeskriminalamts] vom 8. März 1951 – BGB1 I, 165 –). Die Strafverfolgung des Beschwerdeführers fiel nicht in die Zuständigkeit der Ermittlungsabteilung. Demgemäß hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten im Rahmen der Aufgaben der Abteilung für Verbrechenskunde erstattet. Eine solche wissenschaftliche Tätigkeit kann zwar die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall unterstützen, ist aber nicht selbst strafverfolgender (sicherheitspolizeilicher), sondern (polizeilich-) verwaltender Art und begründet daher nicht die Ablehnung des Sachverständigen gemäß §§ 74, 22 Nr. 4 StPO, wie die Strafkammer im Ergebnis zu Recht angenommen hat (RGSt 35, 319; 36, 208; RG JW 1936, 1978 Nr. 37; JW 1938, 3161 Nr. 10; die Entscheidung RGSt 17, 415, auf die sich die Revision beruft, besagt nichts anderes).
2.) Sachlichrechtlich bringt die Revision nur neue Tatsachen und Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vor. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO). Denkfehler behauptet die Revision bloß unter Zuhilfenahme unzulässiger tatsächlicher Ausführungen. In sich ist jedoch das Urteil folgerichtig. Die Strafkammer zweifelt auch nicht an der Schuld des Beschwerdeführers; sie hat festgestellt, dass er zunächst den Einbruchsversuch bei Dr. Dumpert und dann den Einbruch bei den Schwestern Prestinari ausführte. Der Satz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist daher nicht verletzt.
3.) Unzureichend sind jedoch die Feststellungen zum Rückfall. Ihnen ist die in § 244 StGB bestimmte Aufeinanderfolge der Taten, Verurteilungen und Strafverbüßungen (RGSt 54, 78) nicht zu entnehmen. Zwar ist der Angeklagte dem Urteil zufolge schon durch das Landgericht München (I oder II?) am 20. August 1954 (4 KIs 3/54) wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden. Indes genügt die Angabe einer solchen früheren Verurteilung nicht zum Nachweis des Rückfalls, wie die Verweisung auf Gründe früherer Urteile im Allgemeinen überhaupt nicht zulässig ist (RGSt 30, 143, 145). Der Tatrichter hat vielmehr seine eigene Überzeugung in dem Urteil darzulegen, demgemäß auch die Voraussetzungen des Rückfalls selbständig zu prüfen und in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise festzustellen (RG Rspr. 3, 636 und 5, 473; RG LZ 1926, 178 Nr. 5; RG JW 1937, 1802 Nr. 52). Der Mangel hat jedoch nur die Aufhebung des Urteils zum Rückfall und somit auch zum Strafausspruch je mit den Feststellungen dazu zur Folge (RGSt 32, 312; 54, 180). Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Mantel Dr. Geier Dr. Peetz Hübner Dr. Hengsberger o.D.