Treffer
BGH Urteil

Revision im Mordfall: Niedrige Beweggründe bei Tötung aus Hass und Selbstsucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 267/51
Datum
20.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes durch Erdrosseln der Ehefrau ein und rügte Verfahrens- und Sachrecht. Er beanstandete insbesondere eine Änderung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung sowie die Annahme niedriger Beweggründe. Der BGH hielt den Hinweis nach § 265 StPO für ausreichend, da nur solche Beweggrund-Varianten anzusprechen sind, die nach der Sachlage ernsthaft in Betracht kommen. Die Bewertung der festgestellten Motive (unedle Selbstsucht und sittlich nicht zu rechtfertigender Hass) als niedrige Beweggründe i.S.d. § 211 StGB sei rechtsfehlerfrei; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis nach § 265 StPO ist ausreichend, wenn er den Angeklagten auf die nach der konkreten Sachlage in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte so aufmerksam macht, dass er seine Verteidigung darauf einrichten kann.

2

Der Hinweis nach § 265 StPO muss nicht alle abstrakt denkbaren Varianten eines Mordmerkmals (etwa alle möglichen niedrigen Beweggründe) aufzählen, sondern nur solche, die der festgestellte Sachverhalt nahelegt.

3

Bei der Prüfung niedriger Beweggründe i.S.d. § 211 StGB sind nicht nur rational-gedankliche Erwägungen, sondern auch gefühlsmäßige Regungen und Triebkräfte als tatbestimmende Motive zu berücksichtigen.

4

Ob der Täter im Tatzeitpunkt von Erregung übermannt war, ist für das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe unerheblich, solange die tatbestimmenden Motive als niedrig zu bewerten sind.

5

Hass und Selbstsucht können im Einzelfall als niedrige Beweggründe i.S.d. § 211 StGB anzusehen sein, wenn sie nach den in der Rechtsgemeinschaft herrschenden Anschauungen als sittlich verachtenswert gelten.

Relevante Normen
§ 211 StGB

Vorinstanzen

Schwurgericht Traunstein, 20. Februar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen: den Schlosser Sebastian ███ ██, geboren am 19. 20. 1920 in ███, Kyrs, in Untersuchungshaft in Land-Dingolfing, Bezirksgericht ██, wegen Mordes,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Uentel, Bundesrichter Dieckmann, Bundesrichter Glanzmann, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██, ████████████ als Chef, als █████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Traunstein vom 20. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte tötete am Morgen des 13. August 1947 seine Ehefrau [REDACTED] durch Erdrosseln. Er ist vom Schwurgerichte zu lebenslangem Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

I. Verfahrensbeschwerde

Der Angeklagte macht geltend, das Hauptverhandlungsergebnis sei durch die Änderung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkte beeinträchtigt worden. In der Anklageschrift sei er beschuldigt worden, seine Ehefrau aus niedrigen Beweggründen (Selbstsucht, Hass, Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes) getötet zu haben. In der Hauptverhandlung sei der Anklagesatz dahin geändert worden, dass er seine Ehefrau aus niedrigen Beweggründen, insbesondere aus unedler Selbstsucht, getötet habe. Der in der Hauptverhandlung ausgesprochene Hinweis auf die Verfahrensvorschrift des § 265 StPO sei nicht ausreichend gewesen, wenn eine Reihe von möglichen niedrigen Beweggründen nicht mehr genannt worden seien.

Die Rüge ist unbegründet.

Der Hinweis auf die Verfahrensvorschrift des § 265 StPO ist nicht deshalb unzureichend, weil eine Reihe von möglichen niedrigen Beweggründen nicht mehr genannt worden sind. Es genügt, wenn der Angeklagte auf diejenigen niedrigen Beweggründe hingewiesen wird, die nach der gesamten Sachlage angenommen werden können, damit er seine Verteidigung danach einrichten kann. Die vom Schwurgericht nicht angenommenen Beweggründe der Mordlust und der Befriedigung des Geschlechtstriebes lagen nach den Feststellungen des Urteils ebenfalls im Bereich des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens, da das Charakterbild des Angeklagten deutlich sadistische Züge aufweist. Auf sie hinzuweisen, bestand nach der Sachlage ebenfalls kein Anlass. Der Angeklagte wurde also nur auf solche Möglichkeiten hingewiesen, die zu erörtern und zu beurteilen der Sachverhalt nahelegte, und entgegen der Ansicht der Revision nicht durch die Anführung nur „an sich möglicher Beweggründe“ verwirrt.

II. Sachbeschwerde

Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte seine Ehefrau aus niedrigen Beweggründen getötet habe. Die Feststellung des Schwurgerichts, er habe aus unedler Selbstsucht gehandelt, stehe im Widerspruch zu anderen Stellen des Urteils; sie könne daher vom Schwurgericht für erwiesen nicht erachtet werden. Die Selbstsucht und der Hass seien nicht als niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB anzusehen.

Das Schwurgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen folgende Tatsachen zugrunde gelegt:

Der Angeklagte, damals Unteroffizier der Luftwaffe, lernte im Sommer 1942 in [REDACTED] seine spätere Ehefrau [REDACTED] kennen, die dort bei ihren Eltern als Kontoristin tätig war. Beide verliebten sich ineinander. Es entwickelte sich zwischen ihnen ein lebhafter Briefwechsel und später auch Besuche des Angeklagten bei den Eltern der [REDACTED]. Sie verbrachten Weihnachten 1942 zusammen. In dieser Zeit kam es auch zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr. Als [REDACTED] schwanger wurde und der Angeklagte davon erfuhr, erkalteten seine Gefühle für sie, sodass er längere Zeit überhaupt nichts mehr von sich hören ließ. Zur Ehe entschloss er sich erst, als er einen Brief vom Vater der [REDACTED] erhielt und auch sein Vorgesetzter ihn durch den Hinweis auf das uneheliche Kind, das im März 1943 geboren wurde, zur Ehe drängte. Die Eheschließung fand am 21. Januar 1943 statt.

Der Angeklagte war damals 25, seine Frau 21 Jahre alt. Der Angeklagte, der sich seiner Frau unterlegen fühlte, blieb das innere Verhältnis zu ihr oder zu seinem Kinde rein geschlechtlich und sadistisch. Dabei traten deutlich perverse Züge hervor.

Im Februar 1945 erhielt seine Frau die letzte Nachricht von ihm. Er geriet in englische Kriegsgefangenschaft und kam nach seiner Entlassung im Juli 1947 in seine bayerische Heimat zurück, wo er schließlich als Schlosser in einem Lager eine Stelle erhielt. Um seine Frau und sein Kind kümmerte er sich nicht, verbot sogar seinen Pflegeeltern, der Frau seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, falls sie bei ihnen anfragen sollte, und knüpfte dafür Beziehungen zu mehreren anderen Mädchen an. Seine Frau erfuhr jedoch im Sommer 1946 von seinem Aufenthalt und schrieb ihm. In dem nun entstehenden Briefwechsel erklärte der Angeklagte wiederholt in verletzender Weise, er wolle sich scheiden lassen.

Seine Frau hielt jedoch in unverbesserlicher Treue an ihm und an der Ehe fest und lehnte den Gedanken an eine Scheidung auch deshalb zurück, weil sie ihr Kind nicht vaterlos aufwachsen lassen wollte. Sie glaubte, die entstandenen Spannungen und Schwierigkeiten am besten durch eine persönliche Aussprache und ein Zusammenleben aus der Welt schaffen zu können. Sie schloss sich im Sommer 1947 schwarz über die Zonengrenze durch und suchte ihren Mann auf. Am 12. August 1947 traf sie bei ihm ein. In den folgenden Tagen besprachen sie wiederholt die Scheidungsangelegenheit. Zunächst prallten ihre Ansichten scharf aufeinander. Während der Angeklagte die Scheidung wollte, um die als listig empfundene Frau abzustreifen, die ihn in Grunde des Herzens widerstrebte, versuchte die Frau, ihn zur Rückkehr zu ihr und zum Kinde zu bewegen. Die Erregung des Angeklagten steigerte sich in den folgenden Tagen immer mehr. Er sah in seiner Frau ein Hindernis auf seinem Lebensweg, das er endgültig beseitigen müsse. In der Nacht zum 13. August 1947 kam es zu einem Streit, bei dem die Frau dem Angeklagten einen leichten Schlag ins Gesicht versetzte. Daraufhin packte der Angeklagte seine Frau mit beiden Händen an der Kehle und würgte sie, bis sie leblos zusammenbrach. Er war sich dabei bewusst, dass er sie tötete.

Nach der Tat verbarg der Angeklagte die Leiche seiner Frau in der Wohnung in Gestüpp und Buschwerk, verscharrte sie am nächsten Tage in einer von ihm etwas vertieften Mulde und versteckte die in seinen vier verbleibenden Paketen befindlichen Papiere seiner Frau in einer Abfallgrube unter Unrat.

In den folgenden Tagen schrieb er in der Person seiner Frau Briefe an seine Schwiegereltern, die von diesen geöffnet wurden. Mehrere Briefe an seine Frau und seinen Sohn, die ihr Kommen ankündigten, vernichtete er und zeigte sich besorgt um ihr Schicksal. Den irreführenden Briefwechsel mit seinen Schwiegereltern setzte er noch längere Zeit fort.

Nach einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Frau sowie der Entwicklung der Beziehungen der beiden zueinander gelangte das Schwurgericht hinsichtlich der Beweggründe zu folgenden abschließenden Feststellungen:

„Der Angeklagte wusste, dass seine Frau am 21. August 1947 oder am darauf folgenden Tage die Rückreise antreten wollte, ohne dass es ihm gelungen war, die verhasste Bindung zu lösen. Er fühlte sich unterlegen und in seiner Lebensführung bedroht. Alle von ihm vorgestellten Versuche, die Ehe selbstständig zu wahren, schienen ihm zum Scheitern verurteilt. Den Angeklagten überkam ein Zustand der Verzweiflung. Dabei steigerte sich durch eine letzte Auseinandersetzung der Wunsch, den Zustand der Unterwerfung zu beenden. Als seine ruhigen Überlegungen scheiterten, steigerte sich sein Hass gegen die Frau und sein Verlangen nach ungebundener Lebensweise zu dem tödlichen Willensentschluss, den er seiner Frau gegenüber herbeiführte.

Der Angeklagte handelte aus niedrigen Beweggründen und war sich im Augenblick seiner Abneigung und seines sittlich nicht zu rechtfertigenden Hasses bewusst, selbst wenn seine Gefühle nicht mehr Gegenstand einer gedanklichen Überlegung waren.

In diesen Darlegungen des Schwurgerichts liegt kein Widerspruch. Sie lassen vielmehr erkennen, dass sich beim Angeklagten Triebe, Gefühle, Wünsche und Überlegungen mischten und gemeinsam zur Tat drängten und führten.

Was das Schwurgericht aber an Einzelheiten feststellt, steht nicht zu den Feststellungen in anderen Teilen des Urteils im Widerspruch. Auch die Feststellungen, dass unedler Hass und Selbstsucht die alleinigen Beweggründe des Angeklagten gewesen seien, können nicht beanstandet werden.

Die rechtliche Beurteilung der vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Beweggründe als niedrig im Sinne des § 211 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei ist die Frage nicht, wie es in der Revisionsbegründung allgemein gestellt wird, ob Hass und Selbstsucht als niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB anzusehen sind, sondern vielmehr, ob die vom Schwurgericht im Einzelnen getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden sind.

Die Beweggründe, die den Angeklagten zur Tat bestimmten, sind von ihm zu Recht als niedrig bewertet worden. Die rechtliche Betrachtung darf ferner nicht die Kräfte, die den Angeklagten zur Tat bestimmten, losgelöst von den sonstigen näheren Umständen der Tat beurteilen, muss also vor allem, wie es das Schwurgericht getan hat, beachten, wie es sich beim Opfer und die Frau des Angeklagten verhielt, der gegenüber er die sittlichen Verpflichtungen als Ehemann und Vater seines Kindes hatte.

Seine Frau hatte ihm in der ganzen Zeit der Ehe nicht den geringsten Grund zu irgendwelchen Beanstandungen gegeben. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet hat, ist das Schwurgericht zutreffend davon ausgegangen, dass als Beweggründe nicht nur gedankliche Überlegungen, sondern auch gefühlsmäßige Regungen, die den Angeklagten zur Tat gedrängt haben, in Betracht kommen. Die in § 211 Abs. 2 StGB ausdrücklich genannten niedrigen Beweggründe (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier) lassen deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber nicht nur gedankliche Überlegungen, sondern auch und vor allem gefühlsmäßige Regungen unter die Beweggründe einbezieht und davon ausgeht, dass sie den Täter zur Tat drängen können.

Ob der Angeklagte im Augenblick der Tat von der Erregung übermannt war, ist ohne Bedeutung. Es kommt nur darauf an, ob die Beweggründe, die ihn zur Tat bestimmten, als niedrig anzusehen sind. Das Schwurgericht hat dies bejaht, und es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen. Die vom Schwurgericht festgestellten Beweggründe sind als niedrig im Sinne des § 211 StGB anzusehen, weil sie nach den in der Rechtsgemeinschaft herrschenden Anschauungen als sittlich verachtenswert gelten. Dass das Schwurgericht die Triebkräfte, die den Angeklagten zur Tat trieben, als niedrig angesehen hat, ist nicht zu beanstanden.

Die Feststellungen des Schwurgerichts, die es zu seinem Charakter und dazu getroffen hat, wie er innerlich zu seiner Frau stand, geben ersichtlich allein auf Grund der Beweiserhebungen eine sichere Grundlage für die entscheidende Frage, welche Gründe ihn zur Tat bestimmt haben. Nicht nur die Überlegungen des Angeklagten, sondern auch seine gefühlsmäßigen Regungen, die ihn zur Tat gedrängt haben, sind in Betracht zu ziehen. Die in § 211 Abs. 2 StGB besonders hervorgehobenen niedrigen Beweggründe lassen deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber nicht nur gedankliche Überlegungen, sondern auch und vor allem gefühlsmäßige Regungen unter die Beweggründe einbezieht und davon ausgeht, dass sie den Täter zur Tat drängen können.

Die Revision ist unbegründet und muss verworfen werden.

PeetzUentelGlanzmann
RichterDr. Dieckmann
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