Fehlende Würdigung erzieherischer Einwirkung — Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 26/72
- Datum
- 07.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe hat das Wohl des Jugendlichen nach § 17 JGG vorrangig zu stehen; auch bei Verhängung allein wegen der Schwere der Schuld ist die erzieherische Einwirkung zu prüfen.
Die Jugendstrafe muss so bemessen werden, dass sie dem Jugendlichen das begangene Unrecht vor Augen führt und seine Sühnebereitschaft weckt; hierfür sind das gesamte Persönlichkeitsbild, die Charakterhaltung, die Tatmotive und die Stärke des verbrecherischen Willens zu erfassen.
Bei der Strafzumessung kommt der inneren Tatseite entscheidende Bedeutung zu; das äußere Geschehen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es Rückschlüsse auf das Ausmaß der Schuld und auf erzieherische Möglichkeiten zulässt.
Fehlt eine substantielle Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit der Erforderlichkeit der erzieherischen Einwirkung, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Strafausspruch aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen rechtfertigt.
Auch bei der Anwendung von § 18 Abs. 2 JGG für die Bemessung der Jugendstrafe ist die zwingende Prüfung der erzieherischen Einwirkung geboten.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Konstanz, 27. Juli 1971
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gerhard █, geboren am ██ 19██████████████████ in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, ███████████████ ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Konstanz vom 27. Juli 1971 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer beim Landgericht Waldshut zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einem Jahr sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Strafzumessungserwägungen sind möglicherweise durch Rechtsfehler beeinflusst. Die Jugendkammer hat Jugendrecht angewandt und Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt (UA S. 8). Dass § 228 StGB außer Betracht geblieben ist, entspricht der vom Erwachsenenrecht abweichenden Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG.
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen jedoch die Möglichkeit offen, dass die Jugendkammer bei Auswahl und Bemessung der Jugendstrafe das Erfordernis der erzieherischen Einwirkung nicht berücksichtigt hat.
Nach § 17 JGG und dem Grundgedanken des Gesetzes soll das Wohl des Jugendlichen bei der Überlegung, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, im Vordergrund stehen. Das gilt auch, wenn sie nach § 17 Abs. 2 2. Alternative allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird. Auch in diesem Fall soll die Strafe dem Jugendlichen das von ihm begangene Unrecht vor Augen führen, um seine eigene Sühnebereitschaft zu wecken (BGHSt 15, 224, 225; 16, 261, 263; BGH, Urteil vom 25. Mai 1971 – 1 StR 70/71). Das bedingt, dass das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen, insbesondere seine Charakterhaltung, die Beweggründe der Tat und die Stärke des verbrecherischen Willens zu erfassen und unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen erzieherischen Einwirkung zu würdigen sind. Die innere Tatseite gewinnt dabei entscheidende Bedeutung. Das äußere Geschehen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es Schlüsse auf das Ausmaß der Schuld des Täters und die Möglichkeiten erzieherischer Einwirkung zulässt. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 2 JGG für die Bemessung der Jugendstrafe.
Erwägungen zum Erfordernis der erzieherischen Einwirkung enthalten die Urteilsgründe, soweit die Anwendung der Jugendstrafe und ihre Höhe in Frage stehen, nicht. Persönliche Eigenschaften des Angeklagten, vor allem seine Neigung zu Tätlichkeiten, sind lediglich im Hinblick auf die Schwere der Schuld berücksichtigt. In diese Richtung deutet auch die Ausführung, ins Gewicht fielen die besonders schweren Folgen des Verhaltens des Angeklagten (UA S. 10).
Da der Strafausspruch bereits aus diesem Grunde aufzuheben ist, bedarf keiner Entscheidung, ob die zu § 21 Abs. 2 JGG gegebene Begründung die Versagung der Strafaussetzung trägt.
Woesner Pfeiffer Loesdau Strickert Zipfel