Revision verworfen: Tateinheit bei Waffendelikten festgestellt, Einzelstrafe entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 266/97
- Datum
- 28.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Übt ein Täter gleichzeitig tatsächliche Gewalt über mehrere Schusswaffen aus, liegen die entsprechenden Verstöße gegen das Waffengesetz in der Regel tateinheitlich vor; ein neuer Tatentschluss ist nicht erforderlich.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern, wenn das Konkurrenzverhältnis bereits in der Anklageschrift angesprochen wurde.
Der Wegfall einer Einzelstrafe infolge geänderter Bewertung von Tateinheit beeinträchtigt die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, sofern Tatunrecht und die Höhe der übrigen Einzelstrafen unverändert bleiben.
Eine pauschale Sachrüge, die lediglich die Strafhöhe rügt, führt nur zum Erfolg der Revision, wenn sie konkrete Rechtsfehler der Strafzumessung darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 266/97 vom 28. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. November 1996 wird mit der Maßgabe, dass die drei Verstöße gegen das Waffengesetz (II 10 der Urteilsgründe) tateinheitlich zusammentreffen (§ 52 Abs. 1 StGB) und die Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für den unerlaubten Erwerb einer Schusswaffe zur Weitergabe an einen Nichtberechtigten (V 1 i der Urteilsgründe) entfällt (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO), als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe zur Weitergabe an einen Nichtberechtigten und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision
mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, des Angeklagten, näher ausführt, das Urteil sei „bezüglich der verhängten Strafe nicht richtig“, bleibt im Wesentlichen erfolglos.
Die Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, was das Konkurrenzverhältnis bei den Waffendelikten angeht.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über alle drei Schusswaffen ausgeübt, weil er die für die Zeugin S. gekaufte Waffe noch nicht weitergegeben hatte (UA S. [REDACTED]). Damit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit nur ein tateinheitlicher Verstoß gegen das Waffengesetz vor (Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. § 53 Rdn. 32 m. Nachw.). Auf die Fassung eines neuen Tatentschlusses (UA S. 73) kommt es nicht an.
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern; Tateinheit war schon in der Anklageschrift angenommen worden. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Fortfall der Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen des Vergehens nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG. Auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat das angesichts des unveränderten Tatunrechts und der Höhe der anderen Einzelstrafen keine Auswirkung.“
Im Übrigen decken die Einwände der Revision gegen die landgerichtliche Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch für das Vorbringen der Verteidigung im Schriftsatz vom 26. August 1997.
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