Revision: Schuldspruch wegen aufgehobener Rückfallnorm berichtigt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 26/69
- Datum
- 20.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn eine im Urteil zugrunde gelegte strafrechtliche Norm zwischenzeitlich aufgehoben ist, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen.
Ist der Schuldspruch zu berichtigen, sind der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Anwendung des Unternehmerbegriffs im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kommt es für dessen Bejahung nicht auf die Anzahl der ausgestellten Rechnungen an.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als die aufsichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler an den übrigen Entscheidungsgründen ergeben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 20. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 26/69
in der Strafsache gegen █████ den Weingroßhändler Walter geboren aus ████████████ in ██ ██████ zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. November 1967
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt ist;
im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest- 2. stellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im Rückfall (§§ 396, 404 AO) verurteilt; § 404 AO war jedoch zur Zeit der Verurteilung bereits aufgehoben (Art. Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze – AOStrafÄndG vom 10. August 1967, BGBl. I S. 877), so dass der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen ist. Demnach
muß der Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, da der Angeklagte lediglich wegen Steuerhinterziehung (jetzt § 392 AO vgl. Art. 1 Nr. 4 des 2. AOStrafÄndG vom 12. August 1968, BGBl. I S. 953) verurteilt ist.
Im Übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen.
Insbesondere hat die Strafkammer den Rechtsbegriff des Unternehmers im Sinne des § 9 i.V. mit § 2 des zur Tatzeit geltenden Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942) nicht verkannt; für dessen Anwendung kommt es nicht darauf an, ob eine oder mehrere Rechnungen für Futtermittel auf den Namen des Angeklagten ausgestellt worden sind.
| Seibert | Pikart | Neifer | |||
| Mißl | Pfeiffer |