Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des Jugendrechts und Strafzumessung bei Betrugsserie

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 266/89
Datum
27.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Strafzumessung und die Aussetzung zur Bewährung in einem Verfahren wegen mehrfachen Versicherungsbetrugs. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Gesamtwürdigung des Landgerichts. Entscheidend war die Abwägung von Tatbild, Täterpersönlichkeit und günstiger Sozialprognose; formelle Fehler wurden nicht festgestellt. Die Anwendung des Jugendrechts und die Bewährungsentscheidung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Annahme eines besonders schweren Falls des Betrugs (§ 263 Abs. 3 StGB) ist eine Gesamtwürdigung des gesamten Tatbildes einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit erforderlich; der Tatrichter trifft diese Abwägung.

2

Der Tatrichter hat zunächst die schuldangemessene Strafe festzulegen; erst wenn diese innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist die Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung vorzunehmen.

3

Bei der Prüfung von § 56 StGB sind neben dem Unwert der Tat insbesondere die Sozialprognose und die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen; das Vorliegen krimineller Energie schließt eine günstige Sozialprognose nicht zwingend aus.

4

Jugendrecht (§ 32 JGG) kann auch dann angewandt werden, wenn spätere Straftaten überwiegend im Erwachsenenalter begangen wurden, sofern diese in ihrer Ursache auf frühere jugendtypische Verhaltensweisen zurückgehen und der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen das Schwergewicht in der Jugendzeit sieht.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 29. August 1988

Rubrum

IM NAMEN DES ██████

URTEIL

in der Strafsache gegen ███, geboren am ██, aus ██, ██, ██, ██, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1989 an der teilgenommen haben:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, - die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, - Staatsanwalt Suu als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ES Pez aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ███, - Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. August 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███, der zu Beginn der Tatserie schon 21 Jahre alt war, wegen Betrugs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten ███, der zu Beginn der Tatserie erst 20 Jahre alt war, wegen Betrugs in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt; in beiden Fällen wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen Betrügereien gegenüber Versicherungen mittels fingierter Verkehrsunfälle zugrunde, Taten, die unter dem Einfluss des anderweitig verfolgten Kfz-Meisters Pi begangen wurden. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Revision ist zuzugeben, dass die verhängten Strafen mild sind. Indes kann die Strafzumessung bei keinem der Angeklagten als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

Die Begründung, mit der die Jugendkammer dargelegt hat, dass kein besonders schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB vorliegt (UA S. 22/23), hält der Nachprüfung stand. Hierbei kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint.

Es handelt sich somit um eine Frage, über die der Tatrichter auf Grund einer Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu befinden hat. Einer solchen Gesamtwürdigung bedarf es auch dort, wo sich angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe die Annahme eines besonders schweren Falles aufdrängt. Auch in einem solchen Fall dürfen und müssen Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters in die Gesamtwertung einbezogen werden (BGH NStZ 1981, 391; 1984, 413; BGH wistra 1983, 71; BGH StV 1988, 253, 254; JZ 1988, 472). Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht vorgenommen, ohne dass ein Rechtsfehler zutage tritt:

Es übersieht nicht, dass der durch die Straftaten angerichtete Schaden sehr hoch ist, misst jedoch wesentliche Bedeutung den Umständen bei, unter denen der noch sehr junge Angeklagte – der nicht vorbestraft ist – in die Tatserie hineingeraten ist. Dafür, dass die von der Revision angesprochenen Erschwerungsgründe außer Betracht geblieben sind, liegt kein Anhaltspunkt vor.

2. Allerdings könnte, was die Höhe der verhängten Gesamtstrafe angeht, die von der Revision zitierte Urteilsstelle (UA S. 23/24) den Anschein erwecken, als ob das Landgericht Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung vermengt hätte. Wenn es auf die sehr maßvolle Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten nur deshalb erkannt hätte, um deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen zu können, wäre dies rechtlich zu beanstanden. Der Tatrichter hat nämlich zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden. Erst wenn sich ergibt, dass diese innerhalb der in § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bestimmten Grenzen liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGHSt 29, 319, 321). Die von der Jugendkammer angestellten Strafzumessungserwägungen lassen aber in ihrem Gesamtzusammenhang nicht besorgen, sie habe gegen diese Grundsätze verstoßen.

Sie stützt die Bemessung der Gesamtstrafe auf eine eingehende Würdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, die den Begründungserfordernissen genügt (vgl. dazu BGHSt 24, 268). Dabei durfte unter dem Aspekt des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB berücksichtigt werden, dass der – Schuldeinsicht und Reue zeigende – Angeklagte „kein unverbesserlicher Rechtsbrecher“, sondern „aus Dummheit und Unerfahrenheit“ in die Straftaten hineingeschlittert ist (UA S. 23). Soweit die Jugendkammer darauf abhebt, dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe „zur Entsozialisierung des Täters“ führen würde (UA S. 23 unten), hat sie ersichtlich auch in Betracht gezogen, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eine Arbeit als Staplerfahrer bei einem Betonwerk in Aussicht hatte (vgl. UA S. 4). Sie hat damit den Gedanken herangezogen, dass auf der Grundlage der Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) die Strafe nach Möglichkeit so bemessen werden muss, dass sie nicht einen bisher sozial ausreichend eingeordneten Täter „aus der sozialen Ordnung herausreißt“ (BGHSt 24, 40, 42/43; BGH, Urteil vom 18. März 1980 – 1 StR 28/80).

3. Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, ist die Sozialprognose für den Angeklagten günstig. Auf Grund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner Persönlichkeit nimmt die Jugendkammer an, dass auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ist der Hinweis des Landgerichts auf die bei Ausführung der Taten aufgewendete kriminelle Energie und Hemmungslosigkeit durchaus zu vereinbaren mit seiner Erwägung, das Verhalten des Angeklagten stelle „eine jugendtümliche Dummheit“ dar (UA S. 25). Denn entscheidendes Gewicht kommt nach Auffassung der Jugendkammer der Tatsache zu, dass es der Werkstattbesitzer Pi war, der die Angeklagten – die als junge Leute Firmen gegründet hatten und dabei in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren – zu den Betrügereien gegenüber Versicherungen verleitete (vgl. UA S. 6/7).

4. Schließlich nimmt die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum an, dass auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Insoweit geht es, wie die Revision zutreffend ausführt, um die Frage, ob eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte, eine Entscheidung, die der Tatrichter wiederum unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu treffen hat (vgl. BGHSt 24, 40, 64, 66; BGH NStZ 1985, 459, 60; BGH GA 1979, 24, 21).

Diesen Kriterien wird das angefochtene Urteil noch gerecht: Wenngleich die Jugendkammer bei ihren Erwägungen (UA S. 26) die Person des Angeklagten in den Vordergrund stellt, liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie Art und Schwere der vom Angeklagten begangenen Taten außer Acht gelassen hat; vielmehr hat sie den Gesichtspunkt der Sühne und Abschreckung in ihre Erörterungen einbezogen. In diesem Zusammenhang durfte sie berücksichtigen, dass sich der Angeklagte fast vier Monate in Untersuchungshaft befand und dass er bestrebt ist, den von ihm angerichteten Schaden wiedergutzumachen.

Allerdings hat die Jugendkammer in Bezug auf die Taten vom 24. November 1986 (Fall 2) und vom Dezember 1986 (Fall 16), die der Angeklagte als Heranwachsender beging, nicht ausdrücklich festgestellt, dass sie die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 JGG für gegeben hält. Dies gefährdet den Bestand des Rechtsfolgenausspruchs jedoch nicht. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Landgericht habe die entsprechende Erörterung übergangen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 19/20) wird deutlich, dass die Jugendkammer auf die von der Revision angesprochene Vorfrage anlässlich ihrer Ausführungen zu § 32 JGG eingegangen ist. Das ergibt sich aus folgender Urteilsstelle:

> „Der Entschluss, sich praktisch vom Lehrbuben zum selbständigen Unternehmer emporzuschwingen, war jugendtümlich. Der Entschluss war aber die Ursache für die späteren Straftaten. Diese beruhen nach Auffassung der Kammer nicht auf schwerwiegenden Charakter- und Erziehungsmängeln, sondern darauf, dass der Angeklagte in einer entscheidenden Phase seiner Entwicklung unter den verhängnisvollen Einfluss von Leuten geriet, die ihn blindlings in ein berufliches Abenteuer stürzen ließen. Sämtliche Taten, die er nach dem 21. Lebensjahr begangen hat, waren daher nur die Folge und Fortsetzung früherer jugendtümlicher Einstellung. Die Tatwurzeln liegen eindeutig in einer jugendtümlichen Verhaltensweise. Deshalb war Jugendrecht anzuwenden“ (UA S. 20).

Unter weiterer Berücksichtigung ihrer einleitenden Bemerkungen unter II. der Urteilsgründe (UA S. 6/7) hebt die Jugendkammer damit ersichtlich darauf ab, dass es sich beim Angeklagten um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden, auch noch prägbaren Menschen handelte, bei dem noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam waren (vgl. BGHSt 36, 37). Insoweit zeigten sich fehlende Kontinuität im Berufsleben und ein Mangel an ernsthafter Lebensplanung, was für jugendtypische Unüberlegtheit spricht (vgl. BGH StV 1984, 254). Dies sind Umstände, welche die Annahme begründen, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG vorliegen. Zudem lassen die angeführten Urteilsgründe aber auch die Wertung zu, dass es sich bei beiden Taten um Jugendverfehlungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelte (vgl. dazu BGHSt 8, 90; BGH NStZ 1986, 549, 550; 1987, 366; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 3). Denn die Jugendkammer stützt ihre Erwägungen maßgeblich auf die Umstände und die Beweggründe dieser Taten.

5. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, dass auf alle Taten des Angeklagten Jugendrecht anzuwenden ist (§ 32 Satz 1 JGG). Wo bei mehreren in verschiedenen Altersstufen begangenen Taten das Schwergewicht liegt, ist im Wesentlichen Tatfrage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen hat (BGH NStZ 1986, 219; BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 – 3 StR 93/88 bei Holtz MDR 1988, 1003; Brunner, JGG 8. Aufl. § 32 Rdn. 4). Die Entscheidung der Jugendkammer weist keinen Ermessensfehler auf. Denn die Zahl der Straftaten und deren äußere Schwere sind lediglich Anzeichen dafür, wo das Schwergewicht liegt. Es ist nicht ausgeschlossen, Jugendrecht selbst dann anzuwenden, wenn – wie hier – die Mehrzahl der Straftaten im Erwachsenenalter begangen wurde, wenn aber die in diesem Alter begangenen Taten letztlich aus den früheren Taten entstanden sind und sich dort die Tatwurzeln finden (vgl. BGHSt 6, 219; BGH NStZ 1986, 7; Brunner a. a. O. § 32 Rdn. 3).

Schauenburg Maul Kuhn Dr. von Gerlach

Granderath
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