BGH: Teilweise vorläufige Einstellung und Verwerfung der Revision – Wegfall einer Betrugsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 266/88
- Datum
- 16.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts nach §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2, 4 StPO das Verfahren hinsichtlich einzelner in der Revision angegriffener Taten vorläufig einstellen.
Entfällt im Revisionsverfahren eine Einzelverurteilung, ist eine Neufestsetzung der übrigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nur erforderlich, wenn die weggefallene Verurteilung die ursprüngliche Strafzumessung tatsächlich beeinflusst hat.
Die sachrügegestützte Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei teilweiser Einstellung des Verfahrens fallen die Verfahrens- und notwendigen Auslagen für den eingestellten Teil der Staatskasse zur Last; verbleibende Kosten des Rechtsmittels sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 266/88 pS
in der Strafsache gegen Siegfried ███ aus A(___}, dort geboren am ████ 1955, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1988 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Das Verfahren wird, soweit es den Fall 10 der Gründe des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 9. November 1987 (Einlösung eines gestohlenen Schecks unter dem Namen „Achim ████████“ betrifft, vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Fall 10 b der Urteilsgründe) entfällt.
III. Der Beschwerdeführer hat die nach Teileinstellung verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 Fällen, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit es den Fall 10 b der Urteilsgründe (Einlösung eines gestohlenen Schecks unter dem Namen „Achim ████████“) betrifft, in dem das angefochtene Urteil eine Devolutionulierung vorgenommen lässt. Damit entfällt die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Straftaten hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die weggefallene Verurteilung die Höhe der in den weiteren Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe beeinflusst hat.
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