Revision: Anrechnung der Untersuchungshaft auf Gesamtzuchthausstrafe geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 266/67
- Datum
- 11.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untersuchungshaft ist grundsätzlich nur auf eine Strafe anzurechnen, die in demselben Verfahren verhängt worden ist.
Bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen bestimmt sich die Anrechenbarkeit der Untersuchungshaft nach dem Entstehungszusammenhang der in die jeweilige Gesamtstrafe eingegangenen Einzelstrafen.
Ist eine Gesamtstrafe teilweise aus Einzelstrafen eines anderen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gebildet, kommt eine volle Anrechnung der Untersuchungshaft auf diese Gesamtstrafe nicht in Betracht.
Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und eine fehlerhafte Anrechnung der Untersuchungshaft berichtigen, sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Entscheidung ohne Zurückverweisung erlauben.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach § 473 StPO; eine Gebührenermäßigung nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO setzt besondere Gründe voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 9. März 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █████, █████, den Verkäufer Rolf █████, geboren am █████ in █████, wegen a) fortgesetzter versuchter räuberischer Erpressung, b) Urkundenfälschung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Juli 1967 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. März 1967 dahin geändert, dass dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft auf die Gesamtzuchthausstrafe angerechnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die dem Landgericht nur noch obliegende Bildung der beiden Gesamtstrafen ist rechtlich unbedenklich.
Dagegen kann die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht bestehen bleiben.
Der Beschwerdeführer befand sich im vorliegenden Verfahren vom 8. April bis 29. Juni 1965, das heißt drei Monate und drei Wochen, in Untersuchungshaft. Diese durfte nur auf eine in demselben Verfahren verhängte Strafe angerechnet werden (RGSt 4, 318, 319). Ihre Anrechnung auf die Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten und drei Wochen ist deshalb fehlerhaft. Denn in dieser sind von den im vorliegenden Verfahren festgesetzten Einzelstrafen nur eine (für die am 23. Juli 1963 begangene Urkundenfälschung verhängte) Gefängnisstrafe von sechs Wochen aufgegangen, während die Einsatzstrafe von neun Monaten in einem anderen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erkannt worden ist. Die Untersuchungshaft hätte deshalb auf die Gesamtgefängnisstrafe jedenfalls nur teilweise angerechnet werden dürfen (zur Grenze der Anrechenbarkeit vergleiche einerseits RGSt 4, 318, andererseits die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts NJW 1959, 2175 Nr. 17), während eine Anrechnung auf die Gesamtzuchthausstrafe, die nur aus Einzelstrafen dieses Verfahrens gebildet worden ist, einwandfrei gewesen wäre. Das hat der Tatrichter übersehen.
Indessen zwingt dieser Fehler nicht zur Zurückverweisung; der Senat kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Am günstigsten für den Angeklagten ist die Anrechnung der vollen Dauer der Untersuchungshaft auf die Gesamtzuchthausstrafe, wie sie das Landgericht bereits in dem früher insoweit aufgehobenen Urteil vom 8. Juli 1966 vorgenommen hatte. Das angefochtene Urteil in diesem Sinne abzuändern, erschien dem Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 7. Juli 1967 angemessen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; für eine Ermäßigung der Gebühr gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO besteht kein Anlass.
| Loosdau | Pikart | Beth | |||
| Seibert | Nathe |