Revisionen verworfen: Mord zur Verdeckung der Blutschande; Grausamkeitsmerkmal entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 266/66
- Datum
- 26.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erkennbare selbständige Lebenszeichen eines Neugeborenen (Atmung, Brustkorbbewegungen, Reaktionen der Anwesenden) können den Tatrichter ohne zwingende Hinzuziehung eines fachärztlichen Sachverständigen zur Feststellung von Leben und Lebensfähigkeit des Kindes berechtigen.
Das Töten eines Menschen zur Verdeckung einer anderen Straftat erfüllt den Mordtatbestand des § 211 StGB und rechtfertigt eine Verurteilung auch dann, wenn das Merkmal der Grausamkeit nicht vorliegt.
Grausamkeit als Mordmerkmal erfordert die Zufügung starker Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung; ein lediglich auf ein grausames äußeres Tatbild deutendes Geschehen ist hierfür nicht ausreichend.
Tätiges Handeln, etwa das Verbringen eines noch lebenden Neugeborenen in einen Behälter und dessen anschließende Verbrennung, kann für den Tod ursächlich sein; die Prüfung rechtswidriger Unterlassungen ist entbehrlich, wenn aktives Tun als Todesursache festgestellt ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bad Kreuznach, 4. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Automechaniker Heinz ██ — ██████, ███ Kreis ████, geboren am ███████ 1919 in ████, Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
die Verkäuferin Margarete ████████████, geborene ███████, aus ████, geboren am ███ 1922 in ███,
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Generalanwalt ██ in der Verhandlung, ███ ███ der Verkündung,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███ ███, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Heinz ███████████████████████,
███ ███
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Heinz ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreuznach vom 4. November 1965 werden verworfen. Der Urteilsaussatz wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte Heinz ████████ wegen Mordes und wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte Heinz ███ hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte Heinz ███ unterhielt mit seiner minderjährigen Tochter Doris längere Zeit hindurch blutschänderische Beziehungen. Als Doris ein möglicherweise aus dieser Verbindung stammendes Kind zur Welt brachte, legte der Angeklagte dieses mit der Nachgeburt in einen Eimer und verbrannte es in einem zu diesem Zweck angeheizten Ofen. Er tat das, um Nachforschungen zu vermeiden, die zur Aufdeckung des geschlechtlichen Umgangs mit seiner Tochter hätten führen können. Seine Ehefrau, die Angeklagte Margarete ████, billigte die Beseitigung des Kindes, ohne die Beweggründe ihres Mannes zu kennen. Ihr wegen hat das Schwurgericht den Angeklagten Heinz ██████ für schuldig erachtet, grausam und um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen getötet zu haben (Verbrechen nach § 211 StGB). Es hat ihn deshalb zu lebenslangem Zuchthaus und außerdem wegen Unzucht mit (einer) Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu einer weiteren Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Margarete ████ ist wegen Tötung eines Menschen, ohne Mörderin zu sein, unter Zubilligung mildernder Umstände (Verbrechen nach §§ 212, 213 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Heinz ███. Während das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf die Verurteilung des Ehemannes wegen vollendeten Mordes und auf den Schuldspruch gegen die Ehefrau beschränkt ist, erfasst der Angeklagte seine Verurteilung im ganzen an.
Beide Revisionen rügen Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleiben jedoch, abgesehen von einer erforderlichen Berichtigung des Urteilsatzes, ohne Erfolg:
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Revisionen übereinstimmend einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Sie meinen, das Schwurgericht hätte die Feststellung, dass das Kind mindestens solange gelebt habe und lebensfähig gewesen sei, bis es in den Eimer gelegt wurde, nicht ohne einen fachärztlichen Sachverständigen treffen dürfen. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Urteil stellt fest, dass es sich um ein voll ausgetragenes, normal aussehendes Kind mit einem Gewicht zwischen 5 bis 6 Pfund handelte, dessen Brustkorb sich nach den Beobachtungen seiner Mutter in rhythmischen Bewegungen hob und senkte (UA 10). Auch die Angeklagten, die kurz nach der Geburt an das Bett ihrer Tochter geeilt waren, hatten gesehen, dass das Kind lebte (UA 10, 20). Wie die Urteilsfeststellungen weiter ergeben, hatte Doris nach dem Weggehen ihrer Eltern peinlich darauf geachtet, dass das zwischen ihren Beinen liegende zwar noch nicht abgenabelte, aber bereits selbständig atmende Kind genügend Luft bekam. Das Kind lebte noch, als ihr Vater nach etwa 20 Minuten zurückkehrte, um es zu beseitigen (UA 10, 11). Bei dieser Sachlage konnte der Tatrichter unbedenklich schon auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen, dass das Kind, nachdem es die Trennung vom Mutterleib erkennbar gut überstanden und über 20 Minuten lang unabhängig gelebt hatte, auch noch weiter am Leben geblieben wäre, wenn der Angeklagte Heinz ██████ nicht eingegriffen hätte. Wie lange das Kind noch gelebt haben würde, war im Übrigen nicht zu entscheiden, da für den Tatbestand der Tötung die Lebensverkürzung genügt (RGSt 50, 43; BGH VRS 17, 187; vgl. auch BGHSt 10, 291, 292). Die Beiziehung eines Sachverständigen von Amts wegen brauchte sich dem Schwurgericht daher nicht aufzudrängen.
II. Das Urteil hält aber auch den sachlich-rechtlichen Angriffen beider Revisionen stand.
1. Dass der Angeklagte Heinz ██████ den Tod des Kindes verursacht hat, kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Insoweit ist es im Ergebnis unschädlich, dass das Schwurgericht sich nicht näher mit der Ursächlichkeit einer sofort nach Kenntnis der Geburt einsetzenden rechtswidrigen Unterlassung befasst hat. Solche Ausführungen waren entbehrlich, weil festgestellt ist, dass der Angeklagte den Tod des Kindes jedenfalls durch tätiges Handeln herbeigeführt hat, nämlich entweder schon durch das Verbringen des noch lebenden und lebensfähigen Körpers in den Eimer (mit dem Kopf nach unten) und das Nachwerfen der Plazenta (Erstickungstod) oder spätestens durch den anschließenden Verbrennungsvorgang.
Einwandfrei festgestellt ist auch der Tötungsvorsatz des Angeklagten. Die Annahme der besonderen Voraussetzungen des § 211 StGB ist im Ergebnis ebenfalls gerechtfertigt. Das Merkmal der Grausamkeit liegt allerdings nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Grausam tötet nur, wer dem Opfer starke Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt; ein auf Grausamkeit deutendes äußeres Tatbild genügt für sich nicht (RGSt 3, 180; 3, 264). Diese Voraussetzungen mögen auf die Tötung – auch eines Neugeborenen – durch Verbrennen zutreffen.
Das Schwurgericht schließt aber nicht aus, dass das Kind bereits im Eimer erstickt ist (UA 19). Für einen solchen Fall hätte es näherer Anhaltspunkte dafür bedurft, dass dem Kind schon durch das Hineinwerfen in den Eimer besondere Leiden zugefügt wurden und zugefügt werden sollten. Derartige Feststellungen etwa dahin, dass das Kind erkennbar einen längeren Todeskampf zu bestehen hatte, sind nicht getroffen. Der Wegfall des Merkmals der Grausamkeit lässt den Bestand des Urteils jedoch im Schuld- und Strafaussprach unberührt, weil das Schwurgericht den Angeklagten auch aus einem anderen Grunde, und zwar zutreffend, als Mörder angesehen hat. Er hat nämlich, wie das Urteil feststellt, das Kind getötet, um die an seiner Tochter begangene Blutschande nicht offenbar werden zu lassen. Hierbei ist das Schwurgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tötung als Mittel zur Verdeckung seiner Straftat eingesetzt hat (vgl. BGHSt 1, 287). Ob es ein geeignetes Mittel war, spielt keine Rolle. Im Ergebnis erweist sich somit die Verurteilung des Angeklagten nach § 211 StGB als gerechtfertigt.
Seine Verurteilung wegen Blutschande in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB ist rechtlich einwandfrei. Auch seine Revision erhebt dagegen keine Bedenken.
2. Da die Feststellungen nicht ausreichen, um die Annahme einer grausamen Tötung des Kindes zu rechtfertigen, enthält auch die Verurteilung der Angeklagten Margarete █████ wegen Totschlags keinen sachlich-rechtlichen Fehler. Dass sie der Auffassung war, ihr Mann werde das Kind möglicherweise lebend verbrennen, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.
3. Die Strafausprüche lassen ebenfalls in ihrer Begründung keinen Rechtsfehler erkennen.
III. Nach alledem sind die Revisionen zu verwerfen. Im Schuldspruch gegen den Angeklagten Heinz ███ kommt jedoch das Merkmal der grausamen Tatbegehung in Wegfall. Auch ist im Urteilsatz die für das Verbrechen nach den §§ 173, 174, 73 StGB festgesetzte besondere Freiheitsstrafe zu streichen (§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO). Die Urteilsfassung muss daher entsprechend berichtigt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fischer | Hübner | Pikart | |||
| Seibert | Loesdau |