Treffer
BGH Urteil

Betrug und Rückfall: Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 266/58
Datum
08.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit zwei weiteren Betrugsdelikten verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Das Landgericht stellte u. a. versuchten Betrug in einem Fall fest und berücksichtigte Rückfall bei der Strafzumessung. Die Frage des Notbetrugs (§264a StGB) wurde stillschweigend verneint, da Feststellungen zu vorhandenen Einnahmen und Nichtgeringfügigkeit vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Tat liegt vor, wenn mehrere selbständige Tathandlungen in einem einheitlichen Tatplan stehen und dies aus den Urteilsfeststellungen hervorgeht.

2

Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Vermögensverfügung ausschließlich durch die Täuschung veranlasst wurde, ist gegebenenfalls nur ein Versuch des Betrugs feststellbar.

3

Die Annahme eines Notbetrugs (§264a StGB) bedarf nicht zwingend ausdrücklicher Erörterung; fehlt sie, rechtfertigt das die Aufhebung nur, wenn aus dem Urteil nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte in der gesetzlich geforderten Notlage war oder die Tat geringwertig war.

4

Die Erhöhung der Strafe wegen Rückfalls und die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bedürfen keiner übermäßigen Ausführlichkeit in der Begründung, sofern die zugrundeliegenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen die Strafzumessung tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 10. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann und Vertreter Wilhelm Adam █ aus ██, geboren am █████████ 1899 in ███████, Kreis ████████, wegen Betrugs im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier Vorsitzender,

Dr. Peetz Bundesrichter,

Mantel Bundesrichter,

Dr. Hübner Bundesrichter,

Dr. Hengsberger Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Dr. ████ der ████████████ Bundesanwalt,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung,

████ Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████ ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 10. April 1958 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Betrug in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Strafe wegen Rückfalls auf zwei Jahre erhöht und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Gesamtstrafe wurde auf ein Jahr und neun Monate gemindert. Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen versuchten Betrugs verurteilt, weil ihm ██ ███ Waren möglicherweise auch dann ausgehändigt hätte, wenn ihn der Beschwerdeführer nicht getäuscht hätte. All das ist rechtlich nicht zu beanstanden und entspricht ständiger Rechtsprechung. Dass es sich um eine fortgesetzte Tat handelt, ergibt der Sachverhalt im Urteilsfeststellung; das kommt nicht zum Ausdruck (vgl. BGH 1 StR 36/56 vom 5. Juni 1956).

Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs in den beiden anderen Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Angeklagte erlangte von dem Gastwirt ein kurzfristiges Darlehen von 30,— DM u. a. unter dem unwahren Vorgeben, die Brieftasche verloren zu haben. ███████████ lieh ihm das Geld, hätte das aber nicht getan, wenn er gewusst hätte, dass der Angeklagte sich nur in Geldverlegenheit befand.

Entgegen der Ansicht der Revision liegt hierin kein Widerspruch. Denn ersichtlich meint das Urteil, dass ███████████ den Betrag bloß deshalb hergab, weil der Angeklagte ihm eine nur augenblickliche Geldverlegenheit vortäuschte, die weder seine Zahlungsfähigkeit schlechthin noch seinen Zahlungswillen in Frage stellte, und dass er sich dazu nicht verstanden hätte, wenn ihm die ständige Geldnot des Beschwerdeführers bekannt gewesen wäre.

Die Frage, ob es sich um einen Notbetrug (§ 264a StGB, BGHSt 6, AN) handelt, hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich erörtert. Dieser Mangel nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Ersichtlich hat das Landgericht die Frage stillschweigend verneint, teils durch die Feststellung, dass der Angeklagte „die weiteren Geldeinnahmen aus dem Messerverkauf“ behielt, somit über erhebliche Beträge verfügte und demgemäß nicht „aus Not“ im Sinne des § 264a StGB handelte, teils weil das andere von ihm betrügerisch erlangte Darlehen von 55,— DM nicht als „geringwertig“ gelten kann.

In dem letztgenannten Fall ist freilich die Feststellung des Landgerichts, dass ███████████ dem Rückzahlungsversprechen des Beschwerdeführers Glauben schenkte, nicht ohne weiteres damit in Einklang zu bringen, dass dieser erst tags zuvor ein gleiches Versprechen für das erste (geringere) Darlehen nicht eingehalten hatte und ███████████ das neue Darlehen erst „nach mehrstündigem Bitten“ des Angeklagten gewährte. Auch die Feststellung einer anderen Täuschungshandlung lässt an Klarheit zu wünschen übrig. Dem Urteilszusammenhang lässt sich aber insoweit entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Gastwirt ███████████ dadurch in Sicherheit wiegte und zur Darlehenshergabe bewog, dass er versprach, nur mit ihm zusammen die an Kunden ausgeteilten Messer „einzukassieren oder einzusammeln“, während er tatsächlich beabsichtigte, ihm zuvorzukommen und ihn zu prellen, wie das dann auch geschah. Dieser Sachverhalt enthält einwandfrei die Merkmale des Betrugs.

Auch die nicht näher begründete Höhe der Gesamtstrafe ist letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHSt 8, 205, 210).

Bundesrichter Mantel ist im Urlaub und

Dr. Peetz durch Krankheit verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier
Dr. Hengsberger
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