Revision teilweise stattgegeben: Hehlerei und Vollstreckungsvereitelung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 266/55
- Datum
- 21.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gehilfe kann zusätzlich zur Beihilfe wegen Hehlerei verurteilt werden; erforderlich ist jedoch, dass die für Hehlerei typischen Merkmale, insbesondere Einvernehmen über oder das Sich‑Bemächtigen mit der Beute, nachgewiesen sind.
Die Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung nach § 288 Abs. 2 StGB setzt einen wirksamen Strafantrag der Gläubiger voraus; fehlt dieser und ist die Antragsfrist verstrichen, kann der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden.
Wenn Rechtsfehler vorliegen, die das Strafmaß beeinflusst haben können, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch berichtigen, soweit sich bei Prüfung ergibt, dass einzelne Tatbestände rechtlich nicht tragfähig sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 31. März 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Maximilian K., geboren am ████ in ██ (Landkreis ███), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. März 1955
1.) soweit er wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Sachhehlerei verurteilt ist, aufgehoben, 2.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung wegfällt, 3.) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung werden auch die Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Sachhehlerei, wegen Arrestbruchs in Tateinheit mit Vollstreckungsvereitelung und wegen versuchten Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1.) Die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Hehlerei kann nicht bestehen bleiben. Der Gehilfe der Vortat kann zwar im Gegensatz zum Täter oder Mittäter außerdem der Hehlerei für schuldig befunden werden, und zwar auch dann, wenn er bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute oder Teile von ihr abzielte (BGHSt 7, 134). Im vorliegenden Fall bestehen aber gegen die Verurteilung wegen Hehlerei Bedenken, weil nicht dargetan ist, dass der Angeklagte die gestohlenen Gegenstände im Einverständnis mit den Vortätern an sich gebracht hat. Die Diebe verstauten ihre Beute in dem Wagen des Beschwerdeführers. Sie gingen dann zum Kiosk zurück, um noch weitere Gegenstände zu entwenden. Hierbei wurden sie gestört. Da sie nicht mehr zum Kraftwagen zurückkehrten, fuhr der Angeklagte allein nach München, wo er die Beute „auf eigene Rechnung“ verkaufte.
Da das Landgericht tateinheitliches Zusammentreffen des Vergehens gegen § 259 StGB mit der Beihilfe zum schweren Diebstahl angenommen hat, führt der Rechtsfehler auch insoweit zur Aufhebung des Urteils.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer, der die Gelegenheit zum Kioskeinbruch auskundschaftete, der die ihm – wie der Urteilszusammenhang ergibt – bekannten Ausländer zur Durchführung des Diebstahls an den Tatort fuhr und die gestohlenen Gegenstände in seinen Kraftwagen verbringen ließ, der auch an der Diebesbeute beteiligt werden sollte, wirklich nur eine fremde Tat gefördert hat oder ob er nicht vielmehr, was nach den bisherigen Feststellungen sehr nahe liegt, die Tat als eigene wollte. Schlüsse hierauf können aus dem Vorleben des Angeklagten und der zielbewussten Durchführung des Verstrickungsbruchs gezogen werden.
2.) Auch die Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung kann nicht bestehen bleiben, da der nach § 288 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag der Gläubiger fehlt. Die Antragsfrist ist inzwischen abgelaufen. Der Senat kann daher insoweit den Schuldspruch berichtigen.
3.) Gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs im Rückfall bestehen keine rechtlichen Bedenken.
4.) Der Strafausspruch ist aufzuheben, da nicht völlig auszuschließen ist, dass die Rechtsfehler von Einfluss auf die Strafhöhe waren.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
Hörchner Mantel
Die Bundesrichter Dr. Engels, Seibert und Martin sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | |