Revision: Hehlerei an Tabak aufgehoben – fehlende Willenseinigung beim ‚Ansichbringen‘
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 266/51
- Datum
- 03.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB setzt als Form der Hehlerei eine Willenseinigung zwischen Vortäter (oder Mitbesitzer) und dem Hehler über die Übertragung der Verfügungsmacht voraus.
Eigenmächtige Wegnahme einer Sache aus einem Versteck begründet nicht das Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens und kann stattdessen den Tatbestand des Diebstahls erfüllen.
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist; die Kammer hat dies substantiiert darzulegen.
Die Strafkammer darf die Zurechnungsfähigkeit ohne Hinzuziehung weiteren Sachverständigen anhand vorhandener ärztlicher Befunde und des richterlichen Gesamteindrucks beurteilen; hierin liegt keine Verletzung der Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO), sofern keine Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 19. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Koch Franz S. (1), zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1920 in SkKC—–—[REDACTED] (Tschechoslowakei), z. Zt. in Haft, wegen Hehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Kantel Bundesrichter Geier Bundesrichter Dr. Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 19. Februar 1951, soweit es den Fall II 5 der Urteilsgründe (Hehlerei an Tabak) betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
1.) Aus einem Ladengeschäft waren Tabakwaren gestohlen worden. Bei dem Diebstahl hatte ein Russe ██ ███ seine Hand im Spiel; in dessen Barackenwohnung war ein Teil der Tabakwaren unter dem Fußboden versteckt. Der Angeklagte, der bei ███ verkehrte, nahm aus dem Versteck zwei Päckchen Tabak und überließ sie seiner damaligen Braut als Belohnung dafür, dass sie für ihn mehrere Hemden teils zum Waschen, teils zur Änderung fortgeben sollte. Später brach ███████ entweder allein oder zusammen mit einem Diebesgenossen in ein Herrenkonfektionsgeschäft ein und entwendete Mäntel, Kostümstoffe und sonstige Textilwaren. Von den gestohlenen Stoffen gab er einen etwa sechs Meter langen grauen Kostümstoff dem Angeklagten mit dem Auftrag, ihn für 50 DM zu verkaufen. Der Angeklagte bot den Stoff einem Stoffhändler an, der ihn, da er selbst kein Geld hatte, mit Einverständnis des Angeklagten und gegen eine Provision von 10 DM um 80 DM an einen Schneidmeister verkaufte. Für sich selbst erhielt der Angeklagte von ███████ einen der gestohlenen 72 Mäntel, den er alsbald in ein Pfandhaus versetzte.
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten zweier in Tatmehrheit begangener Vergehen der Hehlerei nach §§ 259, 74 StGB schuldig erkannt und ihn hierwegen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt.
2.) Die Revision des Angeklagten richtet das Urteil in vollem Umfang an. Sie enthält Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde.
Soweit der Angeklagte in dem Falle der zwei Päckchen Tabak wegen Hehlerei verurteilt worden ist, kann der Revision im Ergebnis der Erfolg nicht versagt bleiben.
In dem Urteil ist nicht ausdrücklich angegeben, welche Begehungsart der Hehlerei im Sinne des § 259 StGB der Verurteilung zugrunde gelegt ist. Doch ist ihm zu entnehmen, dass das Landgericht den Tatbestand des „Ansichbringens“ als gegeben erachtet hat.
Unter „Ansichbringen“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 64, 326), der sich der Senat anschließt, die Inbesitznahme einer Sache zu eigener Verfügungsgewalt durch einen abgeleiteten Erwerb zu verstehen, d. h. diese muss auf einer Willenseinigung zwischen dem Vortäter (oder einem nachfolgenden Besitzer) als Geber und dem Hehler als Nehmer beruhen. Eine solche Übereinkunft zwischen dem Vorbesitzer ███ oder einem Mitbesitzer und dem Angeklagten ist im Urteil nicht festgestellt. Der wiedergegebene Sachverhalt spricht vielmehr dafür, dass der Angeklagte den Tabak eigenmächtig aus dem Versteck weggenommen hat. Er hat sich dann aber nicht der Hehlerei nach § 259 StGB schuldig gemacht, auch nicht, wenn er das Einverständnis des ███ oder eines Mitbesitzers vorausgesetzt haben sollte (u. a. RGSt 57, 204). Dagegen kann seine Handlungsweise den Tatbestand eines Diebstahls erfüllen. Der Sachverhalt bedarf daher einer neuen rechtlichen Prüfung. Der etwaige Glaube des Angeklagten an das Einverständnis des Gewahrsamsinhabers würde den inneren Tatbestand des Diebstahls ausschließen.
In dem Fall des Kostümstoffes geht das Landgericht, das auch hier eine ausdrückliche Feststellung über die Begehungsart der Hehlerei unterlassen hat, ersichtlich davon aus, dass sich der Angeklagte der Hehlerei in der Form des „Mitwirkens zum Absatz“ schuldig gemacht hat. Alle Einwendungen, die die Revision gegen die Verurteilung vorbringt, bewegen sich hier auf dem Gebiet des Tatsächlichlichen und sind daher unbeachtlich. Die rechtliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
In dem Fall des Mantels rügt die Revision, dass das Landgericht zu Unrecht den hilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung auf Ladung des für die Firma ███ arbeitenden Schneiders abgelehnt habe. Die Rüge ist unbegründet.
Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, sollte der Beweisantrag zum Nachweis dafür dienen, dass der Angeklagte den Mantel in einem Konfektionsgeschäft gekauft habe. Das Landgericht hat den Hilfsantrag in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, „es könne damit im günstigsten Falle nur bewiesen werden, dass dieser Schneider auch für andere Firmen arbeitet, nicht aber, dass gerade der vorliegende Mantel auch von einer anderen Firma stammen muss“. Das Landgericht hat hiernach dem Beweisantrag keine Folge gegeben, weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Nach dieser Begründung darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Landgericht hat auch in ausführlicher, bedenkenfreier Weise aus tatsächlichen Gründen dargelegt, warum es der zu beweisenden Tatsache keine Bedeutung für die Entscheidung beigemessen hat. Es hat seine Überzeugung von dem hehlerischen Erwerb des Mantels durch den Angeklagten auch damit begründet, dass er im Laufe des Verfahrens vielfach die Unwahrheit gesagt habe und auch im Falle des Mantels nur versuche, den Sachverhalt zu beschönigen. Die Revision erblickt hier einen Verfahrensmangel darin, dass das Landgericht von einem Beweisantrag durch Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen über die Bedeutung der von dem Angeklagten erlittenen Hirnverletzung abgesehen habe. Aus der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen ergibt sich hierzu Folgendes: Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, er habe während seines Aufenthalts im KZ eine Verwundung an der rechten Schläfe erhalten; seitdem leide er viel an „Ohnmacht“ und habe hin und wieder Anfälle, bei denen er umfalle und um sich schlage; auch sei dadurch ein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt. Auf Antrag der Verteidigung, den Angeklagten gerichtsärztlich untersuchen zu lassen, wurde der Gefängnisarzt Dr. ████, der den Angeklagten vier Wochen im Krankenhaus wegen eines Nervenleidens behandelt hatte, als sachverständiger Zeuge und Sachverständiger vernommen. Vor der Beendigung der Beweisaufnahme stellte der Verteidiger neben sonstigen Hilfsanträgen den Antrag, „einen ärztlichen Sachverständigen zu beauftragen, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, da verminderte Zurechnungsfähigkeit geltend gemacht werde“. In seinem Schlussvortrag wiederholte er den Antrag nicht.
Nach den Urteilsgründen sprach der Angeklagte während seiner Behandlung dem Arzt gegenüber auch von einer Granatsplitterverletzung am Kopf, wobei er angab, er leide besonders bei warmem Wetter an Kopfweh und gelegentlich auch an Anfällen. Dr. ██ konnte jedoch bei der neurologischen Untersuchung keinerlei Ausfallserscheinungen feststellen. Er schloss nur in seiner gutachtlichen Äußerung die theoretische Möglichkeit nicht aus, dass eine eingehende Spezialuntersuchung des Angeklagten, wie sie ihm damals nicht veranlasst erschienen sei, doch noch einen Gedächtnisausfall ergeben könne. Die Strafkammer hat aus dem negativen ärztlichen Befund, der Art und Weise, wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung verteidigt hat, dem dabei von ihr gewonnenen Eindruck und sonstigen Feststellungen den Schluss gezogen, dass der Angeklagte über seine Vergehen jeweils das vorbringe, was ihm im wichtigsten erscheine, und dass seine Behauptung von den Lücken im Erinnerungsvermögen, womit er seine Zurechnungsfähigkeit oder nicht volle Zurechnungsfähigkeit dartun wolle, nur ein Zweckargument sei. Es hat auf Grund des persönlichen Eindrucks ferner die volle Überzeugung gewonnen, dass Gedächtnisausfälle, wenn sie bei einer Spezialuntersuchung wirklich festgestellt werden könnten, nicht von der Art sein könnten, dass dadurch die Verantwortlichkeit des Angeklagten in Frage gestellt oder herabgemindert würde.
Unter den geschilderten Umständen lässt es sich verfahrensrechtlich nicht beanstanden, dass das Gericht die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ohne Zuziehung eines weiteren Sachverständigen beurteilt hat; dafür, dass es nicht die hierzu erforderliche Sachkunde besaß, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Das Landgericht hat hiernach seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) erfüllt.
Was die Revision im Übrigen gegen die Verurteilung in diesem Falle vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Der Zusammenhang ergibt, dass das Landgericht den Angeklagten hier der Hehlerei durch „Ansichbringen“ schuldig erachtet hat. Der Schuldspruch lässt ebensowenig wie die Strafzumessung einen Rechtsfehler erkennen.
3.) Dass das Landgericht die Freisprechung des Angeklagten nach den Urteilsgründen auch auf das ihm im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegte Verbrechen des Einbruchsdiebstahls in dem Geschäft ███ erstreckt hat, obwohl es ihn wegen desselben Vorgangs unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei verurteilt und daher für eine Freisprechung wegen Einbruchsdiebstahls kein Raum war, beschwert den Angeklagten nicht. Ebensowenig ist er dadurch benachteiligt, dass das Landgericht die Hehlerei an dem Stoff und diejenige an dem Mantel als eine einzige und nicht als zwei selbständige Handlungen betrachtet hat.
4.) Das Urteil war demgemäß, soweit es die Hehlerei an den zwei Päckchen Tabak betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Richter | Kantel | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Geier | Dr. |