Revision aufgehoben: Nichtprüfung putativer Nothilfe führt zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 26/63
- Datum
- 19.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht muss auch die Möglichkeit prüfen, dass der Täter in einem Irrtum eine Rechtfertigungslage (z. B. Nothilfe) annimmt (Putativnothilfe) und deshalb exkulpierende Umstände vorliegen können.
Unterbleibt die tatsächliche und rechtliche Erörterung einer naheliegenden Verteidigungs- oder Nothilfevariante, liegt ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.
Bei strittigen tatsächlichen Voraussetzungen rechtfertigender Umstände hat das Gericht diese Umstände substantiiert zu würdigen und im Urteil darzustellen.
Bei Zurückverweisung ist der Verteidigung Gelegenheit zu geben, unter anderem einen Dolmetscher zu beantragen und weitere Beweismittel beizubringen, die die Sachaufklärung fördern können.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz, 19. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Händler Kaditschi – genannt „Affu“ – ███ aus M[REDACTED], geboren am ███████ 1928 ██████████, ██ wegen versuchten Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1963, an der teilgenommen haben:
Seibert Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ █████████ ███████████████████ Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 19. April 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an dem Landfahrer ███████, unter Zubilligung mildernder Umstände zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Ein Eingehen auf die Verfahrensrügen erübrigt sich, weil die Sachrüge durchgreift.
Nach den Feststellungen hatte ██████, ein Mann von „imposant wirkender Statur“, am 25. Juli 1961 eine tätliche Auseinandersetzung mit dem ihm weit unterlegenen, 61 Jahre alten Gustav G[REDACTED], einem Onkel des Angeklagten. Das Handgemenge spielte sich auf dem Vorplatz vor der Wohnung des G[REDACTED] in M[REDACTED] (Zigeunerlager) ab, wohin ██████ mit zwei Begleitern aus Nürnberg gekommen war. Der Angeklagte war bei dieser Auseinandersetzung anfangs nicht zugegen, sondern eilte erst auf Hilferufe des Waldemar █████ „sein Vater werde umgebracht“ mit einer geladenen und entsicherten Pistole herbei und feuerte auf ████ einen gezielten Schuss ab, der diesen in den Leib traf und lebensgefährliche Darmverletzungen herbeiführte.
Der Angeklagte hat sich auf Notwehr berufen, weil G[REDACTED] zuerst mit einer Pistole auf ihn geschossen habe. Erst als dieser einen Schuss auf ihn abgab und sein Ziel verfehlte, habe er, der Angeklagte, seine entsicherte Pistole aus der Tasche gezogen. Nun habe sich ein Schuss wider seinen Willen gelöst, sodass er darüber selbst erschrocken gewesen sei.
Diese Behauptung sieht das Schwurgericht als widerlegt an und verneint dementsprechend eine eigene Notwehrlage des Angeklagten. Auch eine Nothilfelage sieht es nicht als gegeben an, weil Gustav G[REDACTED] der Angreifer gewesen sei; denn nach den Feststellungen hatte ██████ blitzartig eine Pistole aus der Hosentasche gezogen, und G[REDACTED] war gerade dabei, ████ diese Waffe zu entwinden, als der Angeklagte hinzukam.
Das Schwurgericht hat sich jedoch nicht mit der weiteren Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte irrigerweise annahm, sein Onkel werde von █████ angegriffen, und infolgedessen bei seiner Tat irrigerweise davon ausging, dass eine Nothilfelage für seinen Onkel gegeben sei. Nach den Feststellungen drängte sich diese Möglichkeit auf. Dass das Schwurgericht sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erörtert hat, ist ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.
Bei der neuen Verhandlung wird die Verteidigung Gelegenheit haben, die Heranziehung eines Dolmetschers zu beantragen und auf die Benutzung weiterer Beweismittel hinzuwirken.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Willms | Fischer |