Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzter schwerer Unzucht teilweise aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 2/66
Datum
15.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen mehrere Verurteilungen wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern ein. Der BGH hielt eine Verurteilung in einem Fall für rechtskräftig geworden, bestätigte in einem anderen Fall die Verurteilung, verneinte jedoch in einem Fall die Vollendung und wertete die Handlung als Versuch. Wegen unklarer Einflussmöglichkeiten auf die Strafzumessung hob der Senat Teile des Urteils auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück; sonstige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einmalige, kurze unzüchtige Berührung, die an Stärke und Dauer fehlt, um ein ‚Unzucht-Treiben‘ zu begründen, erfüllt nicht den äußeren Tatbestand der vollendeten schweren Unzucht nach § 175a StGB, kann aber den Anfang der Ausführung und damit den Versuch darstellen.

2

Der Versuch eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter durch eine konkrete, zur Tatausführung bestimmte Handlung seinen Entschluss betätigt und damit die Ausführungshandlungen begonnen hat.

3

Bei fortgesetzten Sexualdelikten ist der Schuldumfang danach zu bestimmen, welche Einzeltaten vollendet oder versucht wurden; die Zahl und Qualität der Einzeltaten beeinflussen die rechtliche Würdigung und die Strafbarkeit als fortgesetztes Verbrechen.

4

Beeinflusst die Korrektur von Feststellungen die Voraussetzungen oder die Höhe der Strafzumessung und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei richtiger Feststellung anders über mildernde Umstände entschieden hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Die wirksame Teilrücknahme der Revision führt zur Rechtskraft der zurückgenommenen Verurteilungen, sodass diese Teile des Urteils nicht mehr der Nachprüfung unterliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 2. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Harry ███, geboren in ████████, am ██████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████ ██████████ als Verteidiger,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. September 1965 im Strafaussprach in den Fällen █████████ ██████████ im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Verurteilung im Fall ███ wegen Unzucht zwischen Männern zu sechs Monaten Gefängnis ist durch die wirksame Teilrücknahme der Revision rechtskräftig geworden. Die Umwandlung der Gefängnisstrafe in Zuchthaus fällt infolge Aufhebung der Gesamtzuchthausstrafe weg. Das gilt auch im Fall 2c).

2. Die Nachprüfung der Verurteilung im Fall Z wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern zu neun Monaten Gefängnis hat keinen Rechtsfehler ergeben. Auch der Schuldspruch „schwere Unzucht zwischen Männern“ im Falle ██ ██████████ begegnet keinen Bedenken.

3. Dagegen rechtfertigen die Feststellungen die Annahme des Landgerichts über den Schuldumfang im Fall ███ nicht.

a) Zutreffend hat der Tatrichter das Verhalten des Angeklagten in den Passage-Lichtspielen in ██████████ als vollendete und das während der Fahrt nach Hochberg als versuchte schwere Unzucht zwischen Männern gewertet.

Dagegen wird die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe ein vollendetes derartiges Verbrechen an ███████ auch bei dem gemeinsamen Besuch des Bavaria-Kinos begangen, von den Feststellungen nicht getragen. Der Beschwerdeführer faßte während der Vorstellung in wollüstiger Absicht über der Hose das Glied; dieser schob die Hand des Angeklagten sofort beiseite. Zu einer Verführung ist es also nicht gekommen (BGHSt 2, 40). Außerdem stellte der einmalige feste, aber kurze Griff zwar eine unzüchtige Handlung, jedoch kein „Unzucht-Treiben“ im Sinne der §§ 175, 175a StGB dar, da ihm die Stärke und Dauer fehlten, die dieses Tatbestandsmerkmal voraussetzt (BGHSt 1, 293 ff., 296; 9, 111, 113). Durch die unzüchtige Berührung hat der Angeklagte daher den äußeren Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB nicht vollendet, wohl aber seinen Entschluß, ein derartiges Verbrechen zu begehen, durch eine Handlung betätigt, die den Anfang der Ausführung dieser Straftat enthält. Insoweit hat er daher, wie die Revision zutreffend rügt, versuchte schwere Unzucht zwischen Männern begangen, Verbrechen nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB.

b) Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen aus und sind widerspruchsfrei. Ebenso wie ██████ wollte auch ███████ die unzüchtigen Berührungen des Beschwerdeführers nicht, und dieser wußte das (UA 9), wollte den Jungen aber durch entsprechende Einwirkungen für die von ihm erstrebten Unzuchtshandlungen gewinnen, ihn also verführen. Damit steht die bei der Feststellung des Gesamtvorsatzes gebrauchte Wendung, daß der Beschwerdeführer ██ █████ für unverdorben, aber „seinen Wünschen geneigt“ hielt (UA 4), nicht im Widerspruch; denn mit ihr soll offensichtlich nur gesagt werden, daß der Angeklagte hoffte, den, wie er wußte, zu den Unzuchtshandlungen keineswegs von vornherein bereiten Jungen dazu verleiten zu können, was ihm dann auch gelang.

Die Einschränkung des Schuldumfangs in diesem Fall hat keine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Angeklagte bleibt insoweit der fortgesetzten teils vollendeten, teils versuchten schweren Unzucht zwischen Männern schuldig, wie das Landgericht ausgesprochen hat. Sein fortgesetztes Verbrechen setzt sich jedoch entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht aus zwei vollendeten und einer versuchten, sondern aus einer vollendeten und zwei versuchten Einzeltaten zusammen.

4. Im Fall L hat das Landgericht ebenso wie im Fall R die in dem Regelstrafrahmen vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Gleichwohl muß der Strafausspruch in den beiden Fällen aufgehoben werden. Es läßt sich nämlich nicht sicher entscheiden, ob der Tatrichter auch bei richtiger Bewertung des Schuldumfangs im Fall Liebing dem einschlägig vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände versagt hätte und ob die Entscheidung darüber ohne Einfluß auf den Strafausspruch im Fall █████ ██████████ ist. Dazu kommt, daß die Strafkammer verallgemeinernd davon ausgegangen ist, daß die unzüchtigen Handlungen „meist zum Samenerguß geführt“ hatten (UA 9), während es nach den Feststellungen nur einmal im Fall R dazu gekommen ist.

Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafe und damit auch der Nebenstrafe (BGHSt 14, 381) zur Folge.

SeibertFischerMai
HübnerLoesdau
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