Revision gegen Bewährung bei versuchter Geldwäsche verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 265/99
- Datum
- 20.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB beruht auf einer tatrichterlichen Kriminalprognose, die vom Revisionsgericht nur bei rechtlichen Fehlern zu beanstanden ist.
Bei der Bewertung der besonderen Umstände und der Verteidigung der Rechtsordnung sind persönliche Integrationsfaktoren (z. B. wirtschaftliche und familiäre Eingliederung) als gewichtige Milderungsgründe zu berücksichtigen.
Vorstrafen schließen die Gewährung von Bewährung nicht aus; auch bei erheblichen, nicht jedoch einschlägigen Vorstrafen kann Bewährung gerechtfertigt sein, wenn überwiegend gewichtige Milderungsgründe vorliegen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Strafaussetzung ist nur erfolgreich, wenn sie substantiiert darlegt, dass der Tatrichter in der Kriminalprognose oder Würdigung der Umstände Rechtsfehler begangen hat.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 25. Januar 1999
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
1 StR 265/99 vom 20. Juli 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen versuchter Geldwäsche
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1999, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Schomburg, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Januar 1999 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach dem Urteil des Senats vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98 – ist der Angeklagte K. der versuchten Geldwäsche im Fall Z. schuldig (NStZ 1999, 83 f.).
Wegen dieser Tat hat das Landgericht diesen Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das wirksam auf die Entscheidung über die Strafaussetzung beschränkt ist (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286 sowie NJW 1983, 1624), hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Tatrichters zur Kriminalprognose, zu den besonderen Umständen und zur Frage der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 StGB) ist umfassend begründet. Sie berücksichtigt, dass der Angeklagte erheblich, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft ist. Sie führt jedoch zahlreiche Milderungsgründe „insgesamt von besonderem Gewicht“ an, darunter den Umstand, dass er wirtschaftlich und familiär eingegliedert ist. Diese Entscheidung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. vom 29. Juli 1997 – 1 StR 289/97; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 56 Rdn. 9 i). Das hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt.
| Schäfer | Granderath | Schomburg | |||
| Maul | Brüning |