Freispruch aufgehoben wegen mangelhafter Beweiswürdigung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 265/92
- Datum
- 16.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat der Tatrichter zunächst diejenigen Tatsachen geschlossen darzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er begründet, weshalb weitere für eine Verurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen werden können.
Die Urteilsgründe müssen so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder unzutreffend überzogene Anforderungen an die erforderliche Gewissheit stellt.
Erklärt das Gericht, eine Gesamtwürdigung aller Anklagevorwürfe und Beweismittel habe eine Rolle gespielt, so ist diese tatsächliche Gesamtwürdigung in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen; eine bloß pauschale Behauptung genügt nicht.
Hat der Angeklagte relevante Einlassungen vorgebracht, die eine Teilnahmeform (z. B. Beihilfe) nahelegen, ist diese Möglichkeit zu prüfen und in der Begründung zu erörtern; Unterlassenes Prüfungs- und Darlegungserfordernis kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 18. November 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 265/92 vom 16. Juni 1992 in der Strafsache gegen Ahmet A. ██ aus █, geboren ███████ 1947 in █████████ (Türkei), wegen entgeltlicher Beihilfe zur unerlaubten Einreise u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Ausländergesetz freigesprochen und angeordnet, dass er für die in dieser Sache vom 8. Oktober 1990 bis zum 18. November 1991 erlittene Untersuchungshaft von der Staatskasse zu entschädigen ist. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht bedarf; die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung erledigt sich durch die Aufhebung des Urteils.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5), d. h. ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1988 – 1 StR 435/88). Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil nicht: Das Landgericht stellt zwar im Verlauf der Urteilsbegründung fünf Fälle fest, in denen Ausländer in das Bundesgebiet eingeschleust worden sind. Insoweit legt es indes nur dar, dass jeweils die Täterschaft des Angeklagten im Sinne der zugelassenen Anklage als Fälscher von Aufenthaltserlaubnissen und Sichtvermerken oder als Führer einer Ausländergruppe über die grüne Grenze nicht nachzuweisen sei. Es fehlt aber jede nähere Erörterung dazu, inwieweit der Angeklagte in sonstiger Weise an den festgestellten Einschleusungen beteiligt gewesen sein konnte. Die Strafkammer beschränkt ihre Beweiswürdigung auf die jeweils zu jedem der fünf Fälle erhobenen Beweise. Bei der Erörterung des fünften Falles (UA S. 23) bemerkt das Landgericht zwar ohne weiteres und abschließend, es könne „insbesondere im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Anklagevorwürfe und aller Beweismittel nicht außer Acht bleiben, dass auch alle im Übrigen gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe nicht sich mit
einer zur Verurteilung notwendigen Sicherheit bestätigen ließen“. Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer in keinem Punkt der Urteilsgründe belegt, dass sie eine derartige Gesamtwürdigung wirklich vorgenommen hat. Hinzu kommt folgendes: Vor der Erörterung der erwähnten fünf Einzelfälle als unmittelbare Einleitung der Urteilsgründe behandelt die Strafkammer unter der Überschrift „Die Anklageschrift legte dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last“ die Schilderung der zugelassenen Anklage dazu, dass der Angeklagte „Mitglied einer international agierenden vielköpfigen Organisation“ gewesen sei, „die vorwiegend türkische, aber auch iranische und rumänische Staatsangehörige“ in das Bundesgebiet einschleust“. Nach Mitteilung und Erörterung der insoweit erhobenen Beweise kommt das Landgericht zu dem Schluss, dass der Angeklagte mindestens drei Monate lang im Jahr 1988 „im weiteren Umfeld dieser Organisation tätig“ war, jedoch nicht geklärt werden konnte, ob der Angeklagte im Sinne der Anklage Stellvertreter des Organisationsleiters war. Es bleibt unklar, von welchem festgestellten Sachverhalt die Strafkammer hierbei ausgeht und ob es sich auch insoweit um einen eigenständigen Schuldvorwurf handelt oder welcher nähere Bezug zu den erörterten fünf Einzelfällen besteht, zumal die Strafkammer an keiner Stelle der Urteilsgründe erkennen lässt, welche Strafvorschriften sie überhaupt prüft (zu den zur Tatzeit geltenden Strafvorschriften der §§ 47, 47a AuslG a. F. vgl. von Pollern, in: Lexikon des Rechts, Strafrecht/Strafverfahrensrecht, S. 42 ff., S. 45 f.; vgl. auch § 92 AuslG n. F.). Jedenfalls durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, dass der Angeklagte möglicherweise „nur als Busfahrer und nicht als ranghohes Mitglied der Schleuserorganisation tätig war“. Bereits aufgrund der
eigenen Einlassung (UA S. 4) liegt es nahe, dass der Angeklagte wusste, wohin die von ihm mit dem Bus nach Bukarest zu der Schleuserorganisation gebrachten Landsleute weiterreisten, und dass er auch mit einer Einschleusung nach Deutschland zumindest gerechnet hat und dies billigend in Kauf nahm. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass diese Einlassung des Angeklagten Anlass zur Prüfung und Erörterung der Frage hätte geben müssen, ob der Angeklagte sich wenigstens als Gehilfe (zur Frage der strafbaren Beihilfe bei §§ 47, 47a AuslG a. F. vgl. von Pollern aaO S. 45 f.) strafbar gemacht hat.
Infolge der dargelegten Darstellungs- und Erörterungsmängel hält der Senat die Prüfung und Entscheidung der Sache durch einen neuen Tatrichter für geboten.
VRiBGH Dr. Gribbohm ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
| Ulsamer | Granderath | ||
| Maul | Wahl |