Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 265/80
- Datum
- 01.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsfolgenausspruch ist aufzuheben, wenn das Urteil wesentliche Feststellungen vermissen lässt, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind.
Nicht geklärte oder unzureichend festgestellte Tatsachen, die strafmildernd wirken können, sind bei der Beurteilung der Strafhöhe zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; das Fehlen entsprechender Feststellungen kann die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs rechtfertigen.
Eine frühere Verurteilung rechtfertigt eine Strafschärfung nur, wenn das Urteil konkrete Feststellungen zu einem inneren Zusammenhang zwischen der früheren Tat und der gegenwärtigen Tat trifft.
Behauptete Verletzungsfolgen, die das Strafmaß beeinflussen können, müssen im Urteil in ihrem Umfang und ihrer Schwere ausreichend dargelegt und belegt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 265/80
in der Strafsache gegen HC)
ohne festen Wohnsitz, den Schlosser Peter HC), geboren am ███████ 1957 in ███████, zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: BC) u. a. – wegen Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten HC) wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 1980, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Rechtsfolgenaussprach kann nicht bestehen bleiben.
Der Generalbundesanwalt führt dazu aus:
*„Aus den bisherigen Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob der Verletzte die geschuldeten 30,– DM, wie er behauptet hat, dem Zeugen BC) gegeben hat oder nicht. Wenn dies nicht zu klären war, musste zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass die Behauptung unzutreffend war und demnach der Verletzte, wie die Revision behauptet, gelogen hat. Dieser Umstand wäre dann allerdings bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten von Bedeutung gewesen. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Tatrichter dies bedacht hat; möglicherweise hat er es übersehen. Bei der verhältnismäßig hohen Strafe lässt sich ein Einfluss auf das Strafmaß nicht ohne weiteres ausschließen.
Dem sehr knapp gefassten Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass schwerwiegende Verletzungsfolgen eingetreten sind, die Einfluss auf die Höhe der Strafe haben können.
Dass der Angeklagte ‚bereits vor Gericht gestanden hat‘, hat als Strafschärfungsgrund kein Gewicht. Wesentlich wäre dagegen, ob zwischen der früheren Straftat und der jetzigen ein innerer Zusammenhang besteht; hierzu verhält sich das Urteil nicht.“*
Dem stimmt der Senat im Ergebnis zu.
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