Revision verworfen: Keine Einholung psychiatrischen Gutachtens bei bloßer Vermutung verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 265/73
- Datum
- 24.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein formgerechter Beweisantrag erfordert die spezifische Behauptung einer Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll; bloße Anregungen oder vage Vermutungen sind als Beweisermittlungsvorschlag unzureichend.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht verpflichtet nicht zur Einholung eines Gutachtens, wenn die vorgebrachten Darstellungen des Verteidigers nicht substantiiert und nicht geeignet sind, die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit zu stützen.
Ein möglicher Fehler in den Strafzumessungsgründen ist unbeachtlich, wenn nicht erkennbar ist, dass er die Gesamtstrafe spürbar beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 26. Oktober 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF – IM NAMEN DES VOLKES – URTEIL
1 StR 265/73 in der Strafsache gegen den ██████████████████ Siegfried L. aus ████, dort geboren am 1949, Sachbezeichnung: ███████ – wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösle, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 12 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch
1. Die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag des Verteidigers, ein nervenärztliches Gutachten einzuholen, abgelehnt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Antrag ging dahin, ein solches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob der Angeklagte zu den Tatzeiten vermindert zurechnungsfähig war. Zur Begründung war ausgeführt, der Angeklagte habe sich seit dem Abbruch seiner Beziehungen zu seiner Freundin in einem seelischen Ausnahmezustand befunden, der seine Steuerungsfähigkeit so stark herabgesetzt haben könne, dass § 21 Abs. 2 StGB vorliegen könne.
Zu Recht erblickt die Strafkammer darin lediglich einen Beweisermittlungsantrag. Zu einem formgerechten Beweisantrag gehört eine bestimmte Behauptung, über die Beweis erhoben werden soll. Eine solche ist hier zu vermissen. Der Antragsteller behauptet nicht bestimmt, dass der Angeklagte zu den Tatzeiten vermindert zurechnungsfähig war, er will lediglich die nachforschende Tätigkeit des Gerichts in die Richtung der Überprüfung des Geisteszustandes des Angeklagten lenken, weil er annimmt, das Ergebnis der Erforschung werde seine Vermutung bestätigen. Prozessbegehren in dieser Form sind regelmäßig nur Beweisermittlungsvorschläge, aber keine Beweisanträge (BGHSt 8, 76).
In der Entscheidung über diesen Antrag war das Gericht von den Erfordernissen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO freigestellt. Die Ablehnungsbegründung, die auf fehlende Anhaltspunkte für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit hinweist, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet.
Die Anregung, ein Gutachten zur Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit einzuholen, wies das Gericht auf die Erfüllung seiner Aufklärungspflicht in dieser Richtung hin. Die Strafkammer war sich dessen bewusst. Sie hat dem Begehren jedoch nicht entsprochen, weil sie keine Substanz für die Vermutung des Verteidigers gefunden hat. Weder der Beweisermittlungsantrag noch die Revisionsbegründung enthält Gesichtspunkte, die die Annahme nahelegen, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei erheblich herabgemindert gewesen. Die allgemeine Behauptung, der Angeklagte habe sich seit dem Abbruch der Beziehungen zu seiner Freundin in einem seelischen Ausnahmezustand befunden, reicht nicht aus, um das Gericht zur Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten zu veranlassen.
II.
1. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Erwägung im Fall II 1 (UA S. 34) ist dahin zu verstehen, dass der Tatrichter das für einen bisher Unbestraften besonders starke Abgleiten in die Kriminalität strafschärfend berücksichtigt (so auch UA S. 36). Selbst wenn sie anders gemeint sein sollte, kann doch ausgeschlossen werden, dass sie einen spürbaren Einfluss auf die Gesamtstrafe gewonnen hat.
| Mösle | Loesdau | Woesner | |||
| Pfeiffer | Herdegen |