Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Erörterung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 265/71
Datum
03.08.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung und legte Revision gegen sein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH setzte ihn in den vorigen Stand und gab der Revision statt, hob das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verwies zurück. Begründet wurde dies mit der unterbliebenen Erörterung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung und unzureichenden Feststellungen zur Wiederholungsgefahr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Fristversäumung ohne zurechenbares Verschulden erfolgte.

2

Die Revision ist begründet, wenn das Tatgericht wesentliche rechtliche Gesichtspunkte, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung, nicht erörtert hat.

3

Die Annahme einer mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Wiederholung einer gefährlichen Tat bedarf tragfähiger, tatrichterlicher Feststellungen und kann nicht auf bloßen Pauschalbehauptungen beruhen.

4

Bei Taten, die in einem durch besondere Umstände ausgelösten Erregungszustand begangen wurden, kann aus den Feststellungen nicht ohne Weiteres auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Aschaffenburg, 3. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 265/71

in der Strafsache gegen den Rentner Joachim ██ aus ███, dort geboren ████████ 1895, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. August 1971 einstimmig

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf das Gesuch vom 14. April 1971 gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Aschaffenburg vom 3. Februar 1971 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. April 1971 ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision ist zulässig; die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gegeben.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Das Schwurgericht hat nicht erörtert, ob einer Unterbringung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 42a Abs. 2 StGB) entgegensteht. Im Übrigen wird die Annahme, ein ähnliches Verhalten sei mit Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten (UA S. 11), von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die Tat geschah in einem durch besondere Umstände ausgelösten Erregungszustand; eine Wiederholung dieser Umstände kann nicht ohne weiteres angenommen werden.

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LoesdauWoesner
Revision: Aufhebung wegen fehlender Erörterung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung — Themis