Aufhebung wegen unzureichender Prüfung von Heimtücke und niedrigem Beweggrund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 26/57
- Datum
- 22.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückisches Töten im Sinne des § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; hierfür sind die äußeren und inneren Umstände der Tat (u. a. Vorplanung, Verhalten gegenüber dem Opfer, Erwartung des Angriffs beim Opfer) gesamthaft zu prüfen.
Eifersucht allein ist nicht zwangsläufig ein niedriger Beweggrund; wird sie jedoch durch schuldhaftes Verhalten des Täters verursacht oder ist sie nach den Umständen völlig unverständlich, kann sie verachtenswert und damit niedrig im Sinne des § 211 StGB sein.
Unvollständige oder widersprüchliche Feststellungen zur inneren Tatseite (Heimtücke, niedriger Beweggrund) und zur Tätergesinnung machen eine abschließende rechtliche Bewertung unmöglich und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Prüfung.
Widersprüche zwischen den Feststellungen zur inneren Tatselementen und der Strafzumessung begründen ebenfalls die Notwendigkeit der Aufhebung der Strafaussprache; das Revisionsgericht hat in solchen Fällen die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Augsburg, 19. Oktober 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schneider Ludwig ████ aus ████████, geboren am ███ 1901 in ██ (Landkreis ████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hoche, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ████████████ ████████, Bundesanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 19. Oktober 1956 wird mit den Feststellungen aufgehoben, auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange, auf die Revision des Angeklagten im Strafaussprache.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte lebte seit dem Jahre 1935 in geschlechtlicher Gemeinschaft mit der Schneiderin ██ ███, die er auch in seiner Werkstatt beschäftigte. Seit Anfang 1955 teilten sie die Wohnung nicht mehr. Am 21. Oktober 1955 hatte sie andere Arbeit gefunden und verließ seine Wohnung, versah jedoch weiterhin seinen Haushalt. Seitdem argwöhnte er, dass sie zu anderen Männern Beziehungen unterhalte. Sein Verdacht wurde am Morgen des 5. Dezember 1955 für ihn zur Gewissheit, als er zwei Ansichtskarten fand, die ein Privatdetektiv an sie gerichtet hatte. Er äußerte daraufhin ████████ im Laufe des Tages, „er werde es denen heute noch besorgen“. Am Nachmittag traf er mit ihnen in einer Gastwirtschaft zusammen. Als sie die Gaststätte verließen, eilte er ihnen nach und stieß zunächst ██ und sodann der Schneiderin ████ ein feststehendes Messer in die Brust, um sie zu töten. Beide starben kurz danach an den erlittenen Verletzungen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachbeschwerde die Verurteilung wegen Mordes. Sie ist begründet.
Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Er hat zum Strafaussprache Erfolg.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet es, dass das Schwurgericht ein heimtückisches Handeln des Angeklagten verneint hat.
Die Schneiderin ██ und ███ standen dem Angeklagten arg- und wehrlos gegenüber, denn sie erwarteten nicht, wie das Urteil feststellt, dass er auf offener Straße mit dem Messer auf sie einstechen werde.
Zur inneren Tatseite führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte sei in seinem Entschluss der Tötung derart befangen gewesen, dass er sich „weitere Gedanken über die Ausführung im einzelnen und über die Gedanken- und Vorstellungsgänge seiner Opfer“ ersichtlich nicht mehr gemacht habe. Bei der Strafzumessung berücksichtigt es dagegen, dass der Angeklagte die Tat „mit einer nicht zu verkennenden Hinterlist“ ausführte. Dazu gehört aber eine gewisse Planmäßigkeit des Handelns. Gerade aus diesem Grunde verneint es das Schwurgericht auch, dass ein „Affektsturm“ das Bewusstsein des Angeklagten getrübt haben könne. Das Urteil ergibt ferner, dass er sich den ganzen Tag über mit dem Gedanken beschäftigte, sich an der Schneiderin ███ und ██ zu rächen. Alles dies ist nicht ohne weiteres mit der Annahme des Schwurgerichts zu vereinbaren, der Angeklagte habe sich ersichtlich keine Gedanken über die Ausführung der Tat gemacht. Deshalb bedarf die Frage, ob er heimtückisch getötet hat, erneuter Prüfung.
Die Revision weist auch mit Recht darauf hin, dass die Ausführungen des Urteils zu der Frage, ob der Angeklagte aus einem niedrigen Beweggrund getötet hat, den Sachverhalt nicht erschöpfen.
Dem Schwurgericht ist allerdings darin beizutreten, dass Eifersucht allein noch kein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB ist. Ist aber nach den Umständen des Falles überhaupt kein menschlich achtenswerter Anlass zur Eifersucht gegeben, so kann ein solcher Beweggrund zum Töten verachtens- und verwerflich und deshalb niedrig im Sinne des § 211 StGB sein (BGHSt 3, 180, 182).
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Schwurgericht den Sachverhalt nicht geprüft. Es erörtert überhaupt nicht die Gründe, die die Schneiderin ████ veranlassten, sich von dem Angeklagten zu trennen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er sie verschuldet hat, zumal er nach nahezu zwanzigjährigem Zusammenleben eine Eheschließung nicht für notwendig hielt. Hatte der Angeklagte aber durch sein Verhalten den Anstoß dazu gegeben, dass sich die Schneiderin ██ ███ ihm abwandte, so würde seine Eifersucht verächtlich, also niedrig im Sinne des § 211 StGB sein.
Hinzu kommt folgendes: Das Urteil ergibt nicht, dass die Schneiderin ██ mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hat. Es erörtert auch nicht, ob der Angeklagte überhaupt ██████ tat, um seine Annahme, zwischen der Schneiderin und ██ bestünden ███████████████ Beziehungen, zu überprüfen. Er ist am Tattage bei ██ gewesen, ohne mit ihm zu reden. Auch eine Aussprache mit der Schneiderin ███ hat er in angemessener Form nicht gesucht. Stattdessen hat er sie in öffentlicher Gaststätte beschimpft, also alles unterlassen, was man vernünftigerweise von einem Mann verlangen muss, der seiner Geliebten Untreue vorwerfen zu können glaubt. Stattdessen griff er ohne weiteres zum Messer, und zwar nicht in plötzlicher Aufwallung, sondern nachdem er sich offenbar schon den ganzen Tag über mit dem Gedanken getragen hatte, sich an der Schneiderin █ und ihrem vermeintlichen Liebhaber zu rächen. Auch █████ ist zu prüfen, ob sein Antrieb zum Töten aus diesem Gesichtspunkt verachtenswert ist.
Die Ausführungen des Urteils zur Frage des niedrigen Beweggrundes beziehen sich ersichtlich nur auf die Tötung der Schneiderin ███. Was den Angeklagten dazu trieb, auch ██ zu vernichten, hat das Schwurgericht überhaupt nicht näher untersucht.
Die Revision des Angeklagten
1. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, dass das Schwurgericht den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Augenscheins abgelehnt hat; die Gründe, die der Beschluss des Schwurgerichts hierfür anführt, entsprechen dem Gesetz (§ 244 Abs. 5 StPO).
2. Eine Notwehrlage hat nach den Feststellungen für den Angeklagten nicht bestanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher im gegenwärtigen Rechtszug nicht nachprüfbar. In vermeintlicher Notwehr hat der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, ebenfalls nicht gehandelt; denn er suchte gerade eine Gelegenheit, um die Schneiderin ████ und ██ zu erstechen.
3. Das Schwurgericht berücksichtigt es straferschwerend, dass der Angeklagte die Tat „mit einer nicht zu verkennenden Hinterlist ausführte“. In diesem Punkte ist das Urteil, wie sich aus den Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft ergibt, widersprüchlich. Der Strafaussprache ist deshalb auch auf die Revision des Angeklagten aufzuheben.
| Dr. Hoche | Mantel | Scharpenseel | |||
| Werner | Dr. Hengsberger |