Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Betrug und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 265/65
- Datum
- 19.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) setzt darlegungs- und festgestellte Angaben voraus, dass eine Täuschung kausal einen Vermögensschaden beim inkriminierten Opfer bewirkt hat.
Fehlen konkrete Feststellungen zu Eigentumsverhältnissen oder zum gutgläubigen Erwerb eines Käufers (vgl. § 936 BGB), kann daraus nicht ohne weiteres ein Vermögensschaden und damit kein Betrug oder keine Unterschlagung geschlossen werden.
Wenn durch das Urteil nicht mit Sicherheit festgestellt ist, ob ein Vermögensschaden vorliegt oder durch Gegenforderungen ausgeglichen wurde, rechtfertigt dies die Aufhebung der Verurteilung mangels tragfähiger Feststellungen.
Sind wesentliche Tatbestandsmerkmale in einzelnen Fällen nicht hinreichend festgestellt, hat das Revisionsgericht diese Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen; eine darauf gestützte Gesamtstrafe ist aufzuheben und neu zu bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 28. Oktober 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ aus █████████, den █████████ Fritz, geboren █████████████ 1919 in █████████████, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Oktober 1964 mit den Feststellungen in den Fällen 4, 14, 16, 20, 21 und 25 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Fall wegen Betruges in 26 Fällen, in Tateinheit begangen in zwei Fällen mit Unterschlagung, in einem Fall mit Verstrickungsbruch, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er nur die allgemeine Sachrüge erhebt, hat zum Teil Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils ergibt durchgreifende rechtliche Bedenken in folgenden Fällen:
a) Unzureichend sind die Feststellungen im Fall 4 b (Frau ██████, UA S. 12–14), den das Landgericht als Teilakt eines fortgesetzten Betruges würdigt. Es wird nicht klar, wie der Angeklagte in dem Vertrag vom 27. November 1961 zugleich als Verkäufer und Käufer des Personenkraftwagens auftreten und dadurch das Bankhaus ██████ zur Kreditgewährung veranlassen konnte. Auch im Fall 4 c sind die Feststellungen wenig auf den gesetzlichen Tatbestand des § 263 StGB hingeordnet.
b) Im Fall 14 (█████/Allgemeine Teilzahlungsbank, UA S. 21, 22) ist den Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Bank einen Vermögensschaden erlitten hat. Dass der von ███ angeblich gekaufte Motorpflug der Bank wirkungslos – „zur Sicherung übereignet“ – und ihm daraufhin der Kredit gewährt wurde, ist nicht festgestellt. Dagegen teilt das Urteil mit, ███ sei von der Bank aus den Wechsein in Anspruch genommen worden. Das legt die Annahme nahe, dass er die gesamte Schuld fristgemäß beglichen hat und auch bei Abschluss des Vertrages zahlungskräftig gewesen ist, so dass möglicherweise der Schaden der Bank (infolge Hingabe des Darlehens) durch die aus derselben betrügerischen Handlung erwachsene sichere Forderung gegen ███ wieder aufgewogen wurde (BGHSt 17, 147, 149).
Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte etwa gegenüber ██████ gleichfalls einen Betrug begangen hat. Nach dem Urteil war ███ zwar „über die unredlichen Machenschaften des Angeklagten unterrichtet“; er wusste aber nicht genau, auf welche Weise sich der Angeklagte das Bargeld verschaffen wollte. Möglicherweise wurde auch er vom Angeklagten darüber getäuscht, dass das Geschäft für ihn nachteilige Folgen hatte.
c) Im Fall 16 (█████, UA S. 23, 24) begegnet die Verurteilung wegen Arrestbruchs keinen rechtlichen Bedenken, wohl aber die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Käufers ████████. Nach den Feststellungen war der Personenkraftwagen gepfändet. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Käufer etwa gemäß § 936 BGB lastenfreies Eigentum erworben hat; hierzu fehlen die erforderlichen Feststellungen, namentlich über den guten Glauben des Käufers. Beim Erwerb lastenfreien Eigentums wäre die Annahme eines Vermögensschadens und somit eines Betrugs zum Nachteil des Käufers nicht ohne weiteres begründet (vgl. dazu BGHSt 15, 83).
d) Auch die Verurteilung in den Fällen 20 und 21 (█████ ███ C-Bank, UA S. 28–30) kann nicht bestehen bleiben. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wer Eigentümer des Kraftwagens zur Zeit der Finanzierungsgeschäfte war. Es wird nur mitgeteilt, dass die Allgemeine Teilzahlungsbank „Anspruch auf Sicherungsübereignung“ gehabt und dass der Angeklagte später das Fahrzeug der ███-Bank „zu übereignen versprach“. Ob eine der Banken Eigentum erworben hat, steht nicht fest. War der Angeklagte etwa Eigentümer des Kraftwagens geblieben, so konnte er daran keine Unterschlagung begehen. Dann wäre aber auch die Versicherung gegenüber der ███-Bank, an dem Fahrzeug beständen keine Rechte Dritter, nicht falsch; deshalb begegnet auch die Verurteilung wegen Betruges im Fall 20 rechtlichen Bedenken. Die Unklarheit über die Eigentumsverhältnisse wirkt sich auch auf die Beurteilung des denselben Kraftwagen betreffenden Falles 21 aus.
e) Aus den gleichen Gründen wie vorstehend zu d) ist es rechtlich zu beanstanden, dass im Fall 25 (█████, Allgemeine Teilzahlungsbank, UA S. 32, 33) das Landgericht den Verkauf der Zugmaschine an █████ als Betrug diesem gegenüber und als Unterschlagung zum Nachteil der Allgemeinen Teilzahlungsbank würdigte. Den Feststellungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, wer Eigentümer der Maschine war, der Angeklagte oder die Bank. Mitgeteilt wird nur, dass der Angeklagte der Bank den Kraftfahrzeugbrief als „Sicherung“ hingegeben hat; an anderer Stelle spricht das Urteil sogar vom Eigentum des Käufers.
2. Im Übrigen reichen die Feststellungen aus, um die Verurteilung zu tragen. Einer Erörterung bedürfen nur die folgenden Fälle:
a) Im Fall 5 (Me█████/Bank für Landwirtschaft, UA S. 14) fehlen zwar Einzelangaben darüber, dass die Bank einen Vermögensschaden erlitten hat. Dennoch ist dem Zusammenhang der Gründe noch die Feststellung zu entnehmen, dass der Vater Ma█████ nicht fähig war, die versprochenen Zahlungen fristgemäß zu leisten; er hat bisher nur einen Teil der Schuld begleichen können.
b) In den Fällen 6, 18 und 19 (UA S. 15, 16, 26–28) hatte der Angeklagte von seinen Kunden Geld in Empfang genommen, das er zur Tilgung der Restschuld dieser Kunden gegenüber dem Kreditinstitut verwenden sollte; er behielt es jedoch – wie von vornherein beabsichtigt – für sich. Das Landgericht hat diese Handlungsweise als Betrug beurteilt mit der rechtlich nicht unbedenklichen Begründung, der Angeklagte habe seine Aneignungsabsicht verschwiegen, sei jedoch verpflichtet gewesen, sie offen zu legen. Indessen handelt es sich hier nicht um bloßes Verschweigen beabsichtigten strafbaren Verhaltens, dessen Offenbarung schwerlich zumutbar wäre. Den Feststellungen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Angeklagte seinen Kunden schuldhaft vorgespiegelt hat, er werde das Geld bestimmungsgemäß verwenden. Die Verurteilung wegen Betruges ist deshalb in diesen Fällen nicht zu beanstanden.
3. Die oben unter 1. dargelegten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung der Verurteilung in den dort angeführten Fällen. Da kein Anhalt dafür gegeben ist, dass sich der Schuldspruch insoweit auf die Einzelstrafen in den anderen Fällen ausgewirkt hat, können diese bestehen bleiben. Dagegen muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
| Hübner | Fischer | Mai | |||
| Seibert | Loesdau |