Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung bei Rückfallbetrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 265/64
Datum
08.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung bei einem wegen Rückfallbetrugs Verurteilten. Streitpunkt war die tatrichterliche Prognose zur künftigen Gefährlichkeit. Der BGH verwirft die Revision: Prognosefragen, persönliche Eindrucksbildungen und psychiatrische Gutachten liegen im Ermessen des Tatrichters und sind nur eingeschränkt überprüfbar. Eine abweichende Auffassung der Staatsanwaltschaft begründet keinen Revisionsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB setzt die tatrichterliche Überzeugung voraus, dass der Verurteilte nach Strafverbüßung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten begehen wird.

2

Die Beurteilung der künftigen Gefährlichkeit ist eine Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht überprüft diese Prognose nur eingeschränkt und ersetzt die tatrichterliche Überzeugung nicht durch eine andere Wertung.

3

Bei der Prognose zur Gefährlichkeit sind persönliche Eindrücke aus der Hauptverhandlung und psychiatrische Stellungnahmen maßgeblich und können die Entscheidung gegen Sicherungsverwahrung rechtfertigen.

4

Die Staatsanwaltschaft kann nicht allein geltend machen, der Tatrichter hätte entgegen seiner Überzeugung entscheiden müssen; eine Revision nach § 261 StPO setzt dar, dass die tatrichterlichen Feststellungen unvertretbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 28. Januar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Werner G ███████, zuletzt wohnhaft in ███, geboren ████ in ███, ██████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 28. Januar 1964 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetrugs in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Die Geldstrafen wurden durch einen Monat der Untersuchungshaft für abgegolten erklärt. Außerdem wurden ein Jahr und sieben Monate der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer abgesehen.

Gegen die Nichtanwendung des § 42e StGB richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, kann keinen Erfolg haben.

Das Landgericht hat allerdings bezüglich der Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB von dem Angeklagten ein trübes Bild entworfen. Er hat nie einen wirklichen Beruf erlernt, selten, unregelmäßig und ungern gearbeitet und ist ohne wesentliche familiäre Bindungen. Von großer Redeggewandtheit und Überzeugungskraft, hält er sich für etwas Außerordentliches und betätigte sich seit Jahren als Hochstapler und Spieler.

Was die Frage der Sicherungsverwahrung betrifft, hat jedoch die Strafkammer von dem Angeklagten trotz der angeführten Umstände für die Zeit nach der Strafverbüßung einen günstigen Eindruck gewonnen. Sie ist mit dem ärztlichen Sachverständigen Dr. ███ (Landesstrafanstalt ███) der Überzeugung, dass eine psychotherapeutische Behandlung, die Dr. ███ zugesagt hat, gute Aussicht habe, den Angeklagten von seiner verfehlten Selbsteinschätzung und asozialen Haltung zu befreien und damit „die eigentliche psychologische Ursache“ seines Verhaltens (S. 27 UA) zu beseitigen. Die Wirkung dieser Behandlung wird dabei, wie das Landgericht weiter ausführt, „durch die erhebliche Freiheitsstrafe unterstützt werden, die der Angeklagte unter den jetzt gegebenen Voraussetzungen als eine notwendige Sühne für seine Schuld versteht und akzeptiert. Damit entfällt aber für den künftigen Entlassungstag die Wahrscheinlichkeit erheblicher hangbedingter Rechtsbrüche des Angeklagten, so dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht erfordert“ (S. 33 UA).

Was die vor allem in kriminologischer Hinsicht sehr bedachte Revision der Staatsanwaltschaft dagegen anführt, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem, der Beurteilung des Tatrichters vorbehaltenem Gebiet. Das Landgericht hat nun einmal nicht die erforderliche Überzeugung erlangen können, dass der Angeklagte nach Strafverbüßung weiterhin Straftaten von erheblicher Schwere begehen werde (vgl. BGHSt 5, 350, 352; BGH JZ 1953, 673; BGH Urt. vom 14. April 1964, 1 StR 76/64 vert. Kls 14/63 StA Hechingen). Die Staatsanwaltschaft kann demgegenüber nicht geltend machen, der Tatrichter hätte die gegenteilige Überzeugung haben müssen (§ 261 StPO). Zudem befand sich die Strafkammer bei ihrer Zukunftsbeurteilung in Übereinstimmung mit dem Anstaltspsychiater Dr. ██████, der den Angeklagten schon seit über sieben Jahren kennt (S. 32 UA).

Bei diesen Fragen kam es wesentlich auf den in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck an, „dessen rationale Umschreibung im Allgemeinen nur schwer möglich ist“ (BGH Urt. v. 15. März 1960, 1 StR 628/59, S. 5/6). Hierauf hat auch der Pflichtverteidiger des Angeklagten in seiner Entgegnung vom 22. April 1964 zutreffend hingewiesen. Die Entscheidung BGHSt 1, 66, 67 betraf eine andere Sachlage.

Nach alledem muss die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen werden.

Zu einer Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO bestand keine Veranlassung.

Dr. GeierWillmsMai
SeibertHübner
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