Treffer
BGH Urteil

StPO § 60 Nr. 3: Vereidigung tatverdächtiger Zeugin führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 265/62
Datum
05.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen ihre Verurteilung wegen fortgesetzter Kuppelei bzw. uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung. Der BGH bestätigte zwar die Zuständigkeits- und Verbindungsentscheidungen (besondere Bedeutung; Verbindung nach § 3 StPO) als ermessensfehlerfrei. Das Urteil wurde jedoch aufgehoben, weil eine Zeugin trotz Verdachts eigener strafbarer Tatbeteiligung entgegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden war. Der Fehler konnte sich auf die Beweiswürdigung auswirken; die Sache wurde an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung zusammenhängender Strafsachen nach § 3 StPO sowie die Trennung verbundener Verfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist revisibel nur bei Ermessensmissbrauch oder sonstigen Verfahrensfehlern.

2

Für die Prüfung des Zusammenhangs i.S.d. § 3 StPO ist maßgeblich, von welchen tatsächlichen Annahmen die Anklageerhebung und Eröffnungsentscheidung ausgehen; spätere Ergebnisse der Hauptverhandlung sind hierfür unerheblich.

3

Die Verbindung wird nicht dadurch unzulässig, dass Personen, die in getrennten Verfahren als Zeugen zu vernehmen wären, durch die Verbindung zu Mitbeschuldigten werden; der Beweiswert einer Aussage hängt nicht maßgeblich von der formellen Stellung als Zeuge oder (Mit-)Angeklagter ab.

4

Der Begriff der „Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet“ in § 60 Nr. 3 StPO ist weit zu verstehen und erfasst den gesamten geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Straftatbestand verwirklicht wird, auch wenn mehrere materiell-rechtliche Taten betroffen sind.

5

Ein Zeuge, der der Beteiligung an diesem geschichtlichen Vorgang verdächtig ist, darf nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden; eine gleichwohl erfolgte Vereidigung kann zur Aufhebung führen, wenn die Verurteilung wesentlich auf dieser Aussage beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 23. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Zeitungsverleger Dr. Hans K___, aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1902 in [REDACTED],

2) die Geschäftsinhaberin Edith B___, aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1923 in [REDACTED],

wegen Kuppelei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Verbindung zusammenhängender (oder Trennung verbundener) Strafsachen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie wird nicht dadurch unzulässig, dass Auskunftspersonen, die sonst als Zeugen gehört werden müssten, infolge der Verbindung zu Mitbeschuldigten werden. Der Beweiswert einer Aussage hängt nicht maßgeblich davon ab, ob sich die Auskunftsperson als Zeuge oder als (Mit-)Angeklagter äußert.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Regensburg.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. ███████████████ wegen fortgesetzter Kuppelei und die Angeklagte B___ wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen haben die Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1.) Die Revisionen meinen, die Strafkammer habe zu Unrecht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft dem Fall besondere Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG beigemessen und ihre Zuständigkeit angenommen, statt das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht zu eröffnen. Dieser Angriff dringt nicht durch. Die Zuständigkeitsregelung der §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (BVerfGE 9, 223; BGHSt 9, 367; BGH NJW 1958, 918). Die Strafkammer durfte bei der Bemessung der Bedeutung der Sache die Stellung des Angeklagten Dr. ███ ████ im öffentlichen Leben berücksichtigen. Sie hat dadurch, dass sie das Hauptverfahren nicht vor dem Schöffengericht, sondern vor sich selbst eröffnet hat, das ihr in § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO eingeräumte Ermessen nicht rechtlich fehlerhaft ausgeübt. Auch der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist nicht gegeben. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit nicht überschritten. Darin, dass an seiner Stelle ein Gericht niederer Ordnung hätte entscheiden müssen, wie die Revisionen meinen, kann ein Verstoß gegen § 338 Nr. 4 StPO nicht gefunden werden (vgl. § 269 StPO; BVerfGE 9, 223, 250; BGHSt 9, 367, 368). Das gilt auch dann, wenn wie hier infolge der Verhandlung und Entscheidung durch ein höheres Gericht den Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung steht; denn sie haben keinen Anspruch darauf, dass die gegen sie erhobenen Beschuldigungen auch in tatsächlicher Hinsicht mehrmals geprüft werden (BVerfGE 4, 74, 94; 4, 387, 414; 6, 7, 12; 9, 223, 230).

2.) Einen weiteren Angriff leiten die Revisionen daraus her, dass das Landgericht die beiden von der Staatsanwaltschaft durch gemeinsame Anklage verbundenen Strafsachen gegen die Beschwerdeführer entgegen deren Antrag bei der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht getrennt und nach einer später wegen Erkrankung der Angeklagten █████ vorgenommenen vorübergehenden Trennung wieder verbunden hat. Die Beanstandung ist unbegründet. Zwischen den beiden Strafsachen besteht ein sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO; denn die Angeklagte ██████ ist der persönlichen Begünstigung des Angeklagten Dr. K___ beschuldigt worden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 StPO kommt es auf die tatsächliche Annahme an, die den Beschuldigungen bei Erhebung der Anklage und bei Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, und nicht auf die Feststellungen, die als Ergebnis des durchgeführten Hauptverfahrens getroffen worden sind. Das übersehen die Revisionen, die überdies entgegen den Feststellungen des Urteils (UA 89, 90) geltend machen, Frau ██████ habe keine strafbare Begünstigung begangen, da sie etwa durch ihre unwahre Aussage sich selbst einer Bestrafung, die sie vielleicht irrtümlich für möglich gehalten habe, habe entziehen wollen. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verbindung gegeben waren, stand die Entscheidung darüber im pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer. Ein die Revision rechtfertigender Verfahrensverstoß könnte darin nur gefunden werden, wenn das Landgericht bei der Verbindung der beiden Strafsachen in anderer Weise einen Verfahrensfehler begangen (BGH NJW 1953, 856 Nr. 22) oder sein Ermessen missbraucht hätte (Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. §§ 2 bis 4 Anm. VI). Solch ein Mangel liegt hier nicht vor. Die Aufklärungspflicht (BGH Urteile vom 13. Juli 1954 – 1 StR 736/53; S. 13 und vom 17. Mai 1955 – 5 StR 350/54; S. 5) hat die Strafkammer nicht verletzt. Sie hat jeden der Beschwerdeführer zwar nicht als Zeugen, aber als Mitangeklagten zu den gegen den anderen erhobenen Vorwürfen gehört und die Einlassungen beider bei der umfassenden, sorgfältigen und vorsichtigen Beweiswürdigung herangezogen und berücksichtigt. Ein Ermessensmissbrauch kann in der Verbindung der beiden Sachen nicht gefunden werden; das Landgericht hat sich bei dieser Entscheidung von den Gründen leiten lassen, die es in dem eine Trennung ablehnenden Beschluss vom 7. Juli 1961 dargelegt hat. Die Verbindung der beiden Strafsachen sollte es ermöglichen, sie in einem Verfahren zu erledigen und einander widersprechende Entscheidungen auszuschließen. Das sind sachliche und zutreffende Erwägungen. Dass dadurch Frau █████████ eine Tatsacheninstanz geblieben ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn kein Angeklagter hat, wie schon erörtert worden ist, ein Recht auf eine mehrmalige tatsächliche Prüfung der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen.

Zu Unrecht meinen die Revisionen und das Rechtsgutachten des Professors Dr. Maurach, auf das sie sich berufen, die Verbindung der beiden Strafsachen sei unzulässig gewesen, weil die Strafkammer dadurch die Möglichkeit ausgeschlossen habe, dass die beiden als Mitangeklagten gehörten Beschwerdeführer einander als Zeugen entlasteten, und weil sie so durch eine verfahrenstechnische Maßnahme praktisch das Prozessresultat vorwegbestimmt habe. Dass dieser Gedankengang rechtlich fehlerhaft ist, ergibt folgende Überlegung:

Nach § 3 StPO besteht einer der beiden Gründe, die einen „Zusammenhang“ im Sinne dieser Vorschrift herstellen und damit die Verbindung getrennter Verfahren ermöglichen, gerade darin, dass bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden. Dass also mehrere Personen in dem dargelegten Sinne als Teilnehmer an derselben strafbaren Handlung beschuldigt werden, ist gesetzliche Voraussetzung; die notwendige Folge der vom Gesetz für zulässig erklärten Verbindung der getrennten Verfahren ist es, dass die mehreren Teilnehmer nach der Verbindung zueinander im Verhältnis von Mitangeklagten stehen und nicht mehr im Verhältnis eines angeklagten Teilnehmers zu tatmitbeteiligten Zeugen. Was nach dem Gesetz Voraussetzung und notwendige Folge einer verfahrensrechtlichen Maßnahme ist, kann nicht als Grund gegen die Zulässigkeit der Anordnung im einzelnen Falle angeführt werden. Das wäre widersinnig. Die Unzulässigkeit könnte vielmehr allenfalls aus besonderen Umständen hergeleitet werden, die dem einzelnen Falle eigentümlich sind und nichts mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Verbindung getrennter Verfahren und ihren notwendigen Folgen zu tun haben.

Solche Besonderheiten machen die Revisionen nicht geltend. Als eine solche Besonderheit kann insbesondere nicht anerkannt werden, dass die beiden Mitangeklagten bestrebt waren, sich gegenseitig zu entlasten. Die Zulässigkeit der Verbindung getrennter Verfahren kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich die mehreren Beteiligten gegenseitig belasten oder entlasten. Denn ob das eine oder das andere zutrifft, zeigt sich erst deutlich in der Hauptverhandlung. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer verfahrensrechtlichen Maßnahme kann aber nicht vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht werden. Im Übrigen lässt die Auffassung der Revisionen außer Acht, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht durch formliche Regeln gebunden, sondern frei ist (§ 261 StPO), dabei die Einlassungen der Angeklagten in gleicher Weise wie alle erhobenen Beweise auf ihren wirklichen Beweiswert prüft und sie abwägt. Den tatsächlichen Beweiswert von Aussagen bestimmen nicht die verfahrensrechtliche Stellung der Auskunftspersonen – hier der beiden Angeklagten und Frau Illmann –, sondern deren persönlicher Gesamteindruck, die Art und Weise ihrer Bekundung, die innere Wahrscheinlichkeit ihrer Schilderung und zahlreiche andere Umstände, die vollständig aufzuzählen nicht möglich ist. Wie wenig die formelle Rolle einer Auskunftsperson im Verfahren für die Beurteilung der Aussage bedeutet, zeigt auch § 60 Nr. 3 StPO, der die Vereidigung eines Zeugen verbietet, der der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, sowie das sachlichrechtliche Gegenstück dazu § 157 StGB. Der Senat hat schon in anderem Zusammenhang dargelegt, dass dieser Regelung der Gedanke zugrunde liegt, dass die formelle Zeugenaussage in der sachlichen Bewertung der Aussage eines Beschuldigten weitgehend angenähert ist (BGHSt 17, 128, 134). Wären die Verfahren gegen die beiden Beschwerdeführer nicht verbunden worden und hätte das Gericht jeweils den anderen als Zeugen gehört, hätte es ihn nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen müssen. In der sachlichen Bewertung seiner Aussage hätte sich dadurch für das Gericht nichts geändert.

3.) Sodann machen beide Revisionen geltend, die Strafkammer sei falsch besetzt gewesen, weil das von dem Angeklagten Dr. ███ gegen Landgerichtsrat Dr. ██████ angebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht für unbegründet erklärt worden sei und dieser Richter bei dem Erlass des Urteils mitgewirkt habe. Die Rüge, die nur der Beschwerdeführer Dr. K___ erheben kann, ist im Ergebnis unbegründet. Die von dem abgelehnten Richter in dem Gespräch mit dem Leiter und dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft geäußerte Meinung, es sei angezeigt, beide Beschuldigten gemeinsam anzuklagen, war sachgerecht. Es erübrigt sich aber, auf den Angriff näher einzugehen, weil der Senat das Urteil aus einem anderen Grund aufheben muss und es zweckmäßig hält, die Sache zu der neuen Verhandlung für Entscheidung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.

4.) Beide Revisionen rügen mit Recht, dass Frau ████ ██ wegen des Verdachts, sich in strafbarer Weise an den Taten der Angeklagten beteiligt zu haben, nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob Frau ████████ verdächtig ist, durch ihre Handlungen selbst eine Kuppelei begangen oder Dr. ███ bei dessen Kuppelei als solche geholfen zu haben.

Der Begriff der „Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet“, im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist weit auszulegen. Die Verfahrensvorschrift versteht darunter den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand einer strafbaren Handlung verwirklicht wurde, ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um eine oder mehrere Taten im Sinne des sachlichen Strafrechts (§§ 73, 74 StGB) handelt (BGHSt 1, 356, 365; 4, 255, 260; 4, 368, 371; 6, 382, 385; 10, 65).

Der Angeklagte Dr. ███ beging nach der Annahme der Strafkammer eigennützige Kuppelei, Vergehen nach § 180 Abs. 1 StGB. Die Verkupplungshandlung hat das Landgericht darin gesehen, dass er sein Schlafzimmer für die unzüchtigen Betätigungen der Frau K___ und der Frau ██████ zur Verfügung stellte. Beide Frauen verübten darin die ihnen angesonnenen Schamlosigkeiten. Bei diesem Sachverhalt war die Kuppelei des Beschwerdeführers Dr. ███████ erst in dem Augenblick beendet, als Frau ██████ und Frau ██ aufhörten, miteinander Unzucht zu treiben. Während die beiden Frauen das noch taten, vollzog der verheiratete Dr. K___ mit der damals ebenfalls noch verheirateten Frau Illmann in beiden Fällen den Geschlechtsverkehr. Beide brachen dadurch ihre Ehen. Zugleich steigerte Frau ███████ durch ihre unzüchtigen Handlungen an Frau K___ deren geschlechtliche Erregung und Bereitschaft, mit dem nun von jener ersten Partnerin ablassenden Dr. ███ den ehebrecherischen Beischlaf auszuüben. Im ersten Fall unterstützte Frau Illmann, als die Kuppelei Dr. ██ ██ noch nicht beendet war und sie noch mit ihm ehebrecherisch verkehrte, außerdem unmittelbar darauf mit Frau ████ ██████████ Ehebruch. Den zur Begehung der Kuppelei erforderlichen erstrebten Eigennutz des Angeklagten Dr. ███ hat die Strafkammer darin gefunden, dass er durch den Anblick der nackten, Unzucht treibenden Frauen geschlechtliche Anregung und gesteigerten Geschlechtsgenuss bei dem ehebrecherischen Verkehr mit ihnen suchte.

Danach sind Dr. ██ ██ Kuppelei, Frau K___s Ehebruch mit ihm und ihre Beihilfe zu dessen weiterem Ehebruch mit Frau B___ tatsächlich und rechtlich dergestalt miteinander verbunden, dass sie einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang und damit eine „Tat“ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO bilden.

Durch ihre Beteiligung an den Ehebruchen des Angeklagten Dr. K___ hat Frau Illmann in derselben ehebrecherischen Richtung wie er und in strafbarer Weise an dem Vorgang mitgewirkt, der den Gegenstand der Untersuchung bildet. Nach § 60 Nr. 3 StPO hätte sie daher nicht vereidigt werden dürfen.

Dass das Verhalten des Angeklagten Dr. ██ ███ unter dem Gesichtspunkt der Kuppelei untersucht wurde und seine Ehebruche und die Beteiligung der Zeugin daran aus verfahrensrechtlichen Gründen gar nicht verfolgt werden konnten, steht dem Vereidigungsverbot nicht entgegen (RGSt 64, 377; BGHSt 4, 130, 131).

Das Verbot erstreckte sich nicht nur auf die Bekundungen der Zeugin über das Verhalten des Angeklagten Dr. ██, sondern auch auf ihre Aussage über Frau K___s Tun bei den verschiedenen Treffen der drei Personen. Die einzelnen Begebenheiten bei diesen Zusammenkünften bilden nach Ort, Zeit, Aufeinanderfolge und Hergang ein einheitliches geschichtliches Geschehen, aus dem nicht Ausschnitte herausgelöst werden können, ohne dass das Verständnis sowohl für die Teile als auch für das Ganze beeinträchtigt würde (BGH Urt. v. 26. Juni 1959 – 4 StR 66/59; auszugsweise mitgeteilt in NJW 1963, 142, 144).

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Das Landgericht hat die Feststellungen hauptsächlich auf Grund der Bekundungen Frau ███████ getroffen, die es nach eingehender Prüfung „in ihren Kernpunkten als zuverlässig und glaubwürdig“ angesehen hat (UA 56). Es hat bei der gründlichen und ausgewogenen Prüfung des Beweiswertes und des Wahrheitsgehaltes der Schilderung der Zeugin zwar nicht erwähnt, dass deren Eid in irgendeiner Form dazu beigetragen habe, dass ihre Darstellung im Wesentlichen geglaubt werden konnte. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer die beeidigte Aussage auch als solche gewertet hat; denn der Vorsitzende hat in der Hauptverhandlung den Beteiligten nicht bekannt gegeben, dass das Landgericht Frau ███s Bekundungen als uneidliche ansehen wolle, und die Urteilsgründe besagen nicht, dass das geschehen sei, was allein auch nicht einmal genügt hätte (BGHSt 4, 153).

Wegen der zu Unrecht erfolgten Vereidigung von Frau ███████ muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in den ersten Rechtszug zurückverwiesen werden.

Ob die Strafkammer auch durch die Vereidigung des Kaufmanns ████, der Sprechstundenhilfe ███████ und insbesondere der Ehefrau ██████████ gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen hat, und ob ihr obendrein noch andere Verfahrensfehler unterlaufen sind, kann dahingestellt bleiben. Der nun mit der Sache befasste Tatrichter muss ohnehin auf Grund der neuen Hauptverhandlung selbständig prüfen, ob einer der Zeugen der Begünstigung verdächtig ist und deshalb unbeeidigt bleiben muss.

Dem Antrag der Revisionen, die Sache an ein Schöffengericht zurückzuverweisen, kann der Senat nicht entsprechen. Schon die Schwierigkeit der Beweiswürdigung allein gibt dem Fall eine besondere Bedeutung, derentwegen die neue Verhandlung und Entscheidung wieder einer Strafkammer zu übertragen ist. Die Besonderheiten der Sache lassen es aber angebracht erscheinen, sie nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein Landgericht zurückzuverweisen, das noch nicht mit ihr befasst gewesen ist.

Die neue Verhandlung gibt den Beschwerdeführern Gelegenheit, die weitere Aufklärung zu beantragen, die sie nach ihren Revisionen bisher vermissen.

GeierHübnerMai
SeibertDr. Fischer
StPO § 60 Nr. 3: Vereidigung tatverdächtiger Zeugin führt zur Aufhebung — Themis