Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 265/60
- Datum
- 28.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB) genügt die Anwesenheit und das körperliche oder geistige Mitwirken an einem einheitlichen Angriff; es ist nicht erforderlich, dass jeder Beteiligte selbst aktiv geworden ist.
Mittäterschaft setzt kein vorheriges ausdrückliches Abreden über Art und Ausführung voraus; sie kann stillschweigend aus dem Verhalten und der wechselseitigen Willensübereinstimmung der Beteiligten zum Tatzeitpunkt geschlossen werden.
Die in der Revision erhobene Sachrüge, die die Feststellungen des Tatrichters angreift, ist nach § 337 StPO unbeachtlich, soweit sie lediglich eine erneute Beweiswürdigung verlangt.
Die Zurechnung eines tödlichen Erfolgs an Mittäter ist möglich, wenn der tödliche Schlag in das von allen getragenen, nach Ort, Zeit und Angriffsziel einheitliche Geschehen fällt.
Die vorzeitige Entlassung eines Sachverständigen mit dem "allseitigen Einvernehmen" einschließlich Zustimmung des Angeklagten verletzt § 248 StPO nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 4. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ██████████████ █████ pP, geboren am ██, 2.) den ████████ Werner ████ aus ███████, geboren am ██ ███████ ██,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Pischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██ und ██████ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 4. Februar 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Beiden Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 5. Februar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten Fritz PC und Werner █████ sowie den früheren Mitangeklagten Egon ███ wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Angeklagten ██ und KC haben hiergegen Revision eingelegt. Beide Revisionen bleiben erfolglos.
1.) Die Revision des Angeklagten KC:
Soweit die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, die Feststellungen des Schwurgerichts angreift, gehen ihre Ausführungen unbeachtlich (§ 337 StPO). Das Schwurgericht war auch nicht verpflichtet, die Beweismittel anzuführen, die seinen Feststellungen zugrunde liegen.
Das angefochtene Urteil hält auch der auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommenen Nachprüfung stand.
Die Verurteilung wegen Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Schwurgerichts, dass alle Angeklagten an einem Angriff im Sinne des § 227 StGB teilgenommen haben. Hierzu ist weder erforderlich, dass die Beteiligten als Mittäter gehandelt haben, noch braucht jeder Beteiligte tätig geworden zu sein. Es genügt ihre Anwesenheit und ihr körperliches oder geistiges Mitwirken beim Angriff (RGSt 59, 264, 265; BGHSt 2, 160, 163). Der Angriff auf ████████ ██ ist zwar zunächst von M— allein begonnen worden. Nach den Feststellungen haben sich aber PC und dann auch ██ alsbald dazugestellt, um notfalls selbst eingreifen zu können. Sie waren mit dem Vorgehen M einverstanden und schirmten zusammen mit diesem den ███████ so ab, dass kein anderer eingreifen und ███ ungehindert zuschlagen konnte. Als K— für Ko— Partei ergriff, schlug KC mit der Hundepeitsche auf ihn ein, um diese Störung abzuwehren und den Angriff fortdauern zu lassen. ██████ hat schließlich auch selbst noch zugeschlagen, und zwar zu einer Zeit, als der gemeinsame Angriff noch nicht beendet war. Zwar waren zu dieser Zeit ████ und KC mit der Abwehr des K— befasst; das Vorgehen gegen diesen sollte aber nur den weiteren Fortgang des Angriffs gegen ████████ sichern. Der Schlag des Angeklagten RC fiel also noch in den Rahmen des nach Ort, Zeit und Angriffsgegenstand einheitlichen Angriffs und dies selbst dann, wenn M und ██████ mit einem solchen Vorgehen des ███ nicht rechneten. Denn es genügt, dass der die Strafbarkeit des Raufhandels bedingende Erfolg durch eine während des Angriffs unternommene Einzelaktion eines Beteiligten verursacht wird (Schönke-Schröder 9. Aufl. Anm. II 2 zu § 227 StGB).
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch nicht die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung (§§ 226, 47 StGB).
Die Feststellungen rechtfertigen zunächst die Annahme, dass alle Angeklagten insoweit gemeinschaftlich gehandelt haben, als █████ den ████████████ misshandelte. Die Schlüsse, die das Landgericht zu dieser Annahme geführt haben, sind möglich, sie lassen keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Eine ausdrückliche Verabredung ist zur Mittäterschaft nicht erforderlich. Die gegenseitige Willenseinigung kann von den Beteiligten auch stillschweigend hergestellt und vom Tatrichter aus ihrem Verhalten geschlossen werden (vgl. OGHSt 2, 352, 355). Mittäter kann auch derjenige sein, der sich an einer bereits in der Ausführung begriffenen Straftat im Einvernehmen mit den bisherigen Tätern beteiligt (BGHSt 2, 344, 345 und die hier angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Die Strafkammer war daher nicht gehindert, aus dem Verhalten der Angeklagten den Schluss zu ziehen, dass auch hinsichtlich des Schlages, den der Angeklagte ████ dem Ko— ████ versetzte und der dessen Tod zur Folge hatte, gegenseitiges Einverständnis unter ihnen bestand und jeder die Tat auch insoweit als eigene wollte. Eines vorherigen Einverständnisses der Mittäter über die Art ihres gemeinsamen Vorgehens bedurfte es nicht (RGSt 59, 107, 110). Wenn, wie die Strafkammer feststellt, unter den Angeklagten Einverständnis darüber bestand, ███ „bis zur Aufgabe jeden Widerstandes zu schlagen“, und ██ sich gerade deshalb mit der Hundepeitsche gegen K— wandte, weil er wollte, dass █████████████ weitere Hiebe bekommen sollte, so konnte die Strafkammer daraus weiter entnehmen, dass der Schlag des Angeklagten PC auch im Willen des KC lag, wenn er auch nicht vorher abgesprochen war. Der Schlag lag im Rahmen der bisherigen Tätlichkeiten, da auch LX schon mit den Fäusten auf ██████████ eingeschlagen und erreicht hatte, dass dieser einmal zu Boden stürzte. Welche rechtlichen Folgen sich ergeben, wenn █████ etwa eine Waffe benutzt hätte, braucht hier nicht erörtert zu werden. Der Umstand, dass ██ absichtlich einen Tiefschlag anbrachte, damit ███ „zu Boden falle“, ist dem nicht gleichzusetzen.
Dass der Angeklagte █████ █████ selbst zugeschlagen hat, hindert seine Verurteilung als Mittäter nicht. Er muss sich als solcher die Tatbeiträge seiner Mittäter zurechnen lassen. Sein eigener Tatbeitrag bestand darin, dass er Störungen – zum Teil mit der Hundepeitsche – abhielt, so dass die Misshandlung des ███████████ ungehindert vor sich gehen konnte.
Die Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer den tödlichen Erfolg hätte voraussehen können, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Ein solcher wird auch in den Strafzumessungsgründen nicht ersichtlich.
2.) Die Revision des Angeklagten B—
a) Die Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Sachverständige vorzeitig entlassen worden sei und dass daher keine Fragen mehr an ihn hätten gestellt werden können. Wie das Protokoll ergibt, wurde der Sachverständige jedoch „im allseitigen Einvernehmen“, also auch mit Zustimmung des Angeklagten, entlassen. § 248 StPO ist daher nicht verletzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf die Verletzung die Revision überhaupt gestützt werden könnte (vgl. RG JW 1922, 301 Nr. 20). Dass ein Antrag auf nochmalige Beiziehung und Anhörung des Sachverständigen gestellt wurde, behauptet die Revision nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Schwurgericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt hat, dass es nicht die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen anordnete. Im Übrigen wäre es für die Verurteilung des Beschwerdeführers bedeutungslos, wenn auch die vorangehenden Schläge M für den Tod des ██████████ mitursächlich gewesen wären, da ihm auch diese als Mittäter zuzurechnen sind.
b) Die Sachrüge:
Die Verurteilung unterliegt, wie sich schon aus den Darlegungen zur Revision des Angeklagten KC ergibt, keinem Bedenken.
Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen den für ████ tödlichen Schlag geführt. Selbst wenn hinsichtlich dieses Schlages keine Mittäterschaft mit den übrigen Beteiligten vorläge, wäre er zu Recht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass auch hinsichtlich des tödlichen Schlages ein gegenseitiges Einverständnis im Sinne der Mittäterschaft bestand. Näherer Ausführungen über die Todesursache bedurfte es bei dem einfachen Sachverhalt nicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Tod des Kohlenhändlers fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB), ob er insbesondere die Todesfolge hätte voraussehen können, hat das Schwurgericht nach den Umständen mit Recht bejaht. Ein Rechtsfehler ist auch in den Strafzumessungsgründen nicht enthalten.
| Seibert | Werner | Pischer | |||
| Dr. Peetz | Hübner |