Treffer
BGH Urteil

Unterschlagung von Pkw: Zueignung erfordert Aneignungswillen; bloße Preisgabe genügt nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 265/59
Datum
18.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. seine Verurteilung wegen Unterschlagung zweier Personenkraftwagen. Der BGH beanstandete die rechtliche Würdigung des Landgerichts, das die Zueignung erst in der späteren Preisgabe der Fahrzeuge gesehen hatte. Zueignung setzt neben Entziehungswillen auch den Willen voraus, den Sachwert wirtschaftlich für sich zu nutzen; in bloßer Preisgabe liegt daher keine Zueignung. Insoweit wurden Schuldspruch, Gesamtstrafe und Ehrenrechtsaberkennung aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zueignung im Sinne der §§ 242, 246 StGB setzt neben dem Willen zur dauernden Entziehung auch den Willen voraus, die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen wirtschaftlich zuzuführen.

2

In der bloßen Preisgabe einer Sache kann eine Zueignung nicht gefunden werden, weil es an einem Aneignungs- bzw. Ausnutzungswillen fehlt.

3

Bei der Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs kann der Zueignungswille bereits in der Benutzung liegen, wenn der Täter nicht (mehr) gewillt ist, das Fahrzeug in die unmittelbare Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückzubringen und die Wirkung seiner Verfügung auf Zeit zu beschränken.

4

Ob ein Zueignungsvorsatz bereits vor einer späteren Entäußerung/Preisgabe vorlag, ist anhand der Umstände des Einzelfalls tatrichterlich festzustellen.

5

Für die Begründung des Schuldspruchs und der Strafzumessung verlangt § 267 StPO nicht, dass das Urteil sämtliche Einlassungen und Beweisergebnisse im Einzelnen wiedergibt oder alle behaupteten Milderungsgründe abhandelt.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 18. November 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Johann █████, zuletzt in █████████ wohnhaft, geboren am ████████████████ in ██, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter C.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben

1.) in vollem Umfange, soweit er wegen Unterschlagung zweier Personenkraftwagen in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. 2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen erschwerter Unterschlagung in drei Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung in je einem Falle zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und den von ihm verfälschten Führerschein eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat nur Erfolg, soweit er wegen Unterschlagung zweier Kraftfahrzeuge verurteilt worden ist.

I. Verfahrensrügen:

1.) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass die Strafkammer die Niederschrift über die Aussage der von dem Amtsgericht Heilbronn als ersuchtes Gericht (uneidlich) vernommenen Zeugin Brunhilde ██ ████████ verwertet habe, anstatt sie in der Hauptverhandlung selbst zu hören. Die Rüge greift nicht durch. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, die dem Landgericht von sich aus hätten Anlass geben müssen, die Zeugin persönlich zu vernehmen; der Angeklagte hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 13. Januar 1955 (Bl. 85, 86 d. A.) selbst angegeben, dass ihm die Zeugin den Kündigungsbrief des Karl-Heinz ████████████████ überbracht habe. Hielten der Angeklagte oder seine beiden Verteidiger die Anhörung der Zeugin in der Hauptverhandlung für erforderlich, so hatte es ihnen freigestanden, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

2.) Dass die Strafkammer unterlassen hat, eine Entscheidung über die nachträgliche Vereidigung der Zeugin zu fassen (vgl. § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO; BGHSt 1, 269, 272 ff.), ist von der Revision nicht gerügt.

3.) In umfangreichen Ausführungen sucht die Revision darzutun, dass die Strafkammer bei dem Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs im Falle I der Urteilsgründe, bei der Feststellung der Rückfallvoraussetzungen des Betruges und bei der Strafbemessung unter Verstoß gegen §§ 261, 264, 267 Abs. 2 und 3 StPO nur Umstände festgestellt und berücksichtigt habe, die zu Lasten des Beschwerdeführers gingen, nicht jedoch auch die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen. Die Revision kann mit keiner ihrer Einwendungen gehört werden.

Was die Gründe eines verurteilenden Erkenntnisses zum Schuldspruch enthalten müssen, ergibt sich aus § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; danach hat das Urteil nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Wird der Schuldbeweis aus anderen Tatsachen gefolgert, so „sollen“ nach Abs. 1 Satz 2 auch diese Tatsachen angegeben werden; der Tatrichter ist hierzu also nicht verpflichtet. Schon hieraus erhellt – entgegen der Meinung der Revision –, dass er nicht gehalten ist, in den Urteilsgründen die Einlassungen des Angeklagten, das tatsächliche Vorbringen des Verteidigers, die Bekundungen der Zeugen usw. in allen Einzelheiten wiederzugeben und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Was den Strafausspruch anbelangt, so müssen nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die Umstände angeführt werden, die für die Strafbemessung bestimmend waren; der Tatrichter braucht also nicht alle von dem Angeklagten oder seinem Verteidiger vorgebrachten Strafmilderungsgründe abzuhandeln, besonders nicht solche, von deren tatsächlichen Unrichtigkeit er überzeugt ist. Entsprechendes gilt, soweit das Vorhandensein mildernder Umstände in Frage kommt, für deren Zubilligung oder Ablehnung (§ 267 Abs. 3 Satz 2). Den Erfordernissen, die hiernach an den Inhalt eines verurteilenden Erkenntnisses zu stellen sind, genügt das vorliegende Urteil.

Etwas anderes kann auch nicht aus § 261 StPO – die von der Revision noch angeführten Bestimmungen des § 267 Abs. 2 und des § 264 StPO scheiden hier ohne weiteres aus – gefolgert werden (vgl. dazu BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).

Die Einwendungen der Revision sind nur äußerlich in das Gewand von Verfahrensrügen gekleidet. In Wahrheit handelt es sich bei ihnen nur um neues und daher unbeachtliches Vorbringen oder um sonstige unzulässige Angriffe gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer.

II. Sachbeschwerde:

a) 1.) Zum Schuldspruch ist die Sachbeschwerde nur ausgeführt, soweit der Beschwerdeführer des fortgesetzten Betrugs in Fall I schuldig erkannt worden ist.

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer in diesem Anklagepunkt wegen (fortgesetzten) Betrugs verurteilt, weil er in der Zeit vom 9. November 1954 bis 14. Dezember 1954 die „Herstellungsrechte für Cemanit-Erzeugnisse“ an insgesamt 12 Bauunternehmer, Maurermeister und Bodenleger in Holstein verkaufte und sich hierfür Vorschüsse von 150 DM bis 400 DM zahlen ließ, ohne in der Lage und willens zu sein, den Käufern die zugesagten Gegenleistungen zu verschaffen. Vergebens kämpft die Revision hiergegen an. Soweit sie geltend macht, das Landgericht hätte nicht dahingestellt lassen dürfen, ob das Cemanit-Verfahren etwas wert sei, es hätte vielmehr Feststellungen hierüber treffen müssen, übersieht sie, dass die Strafkammer dem Wert des Verfahrens sowohl für die Schuld- als auch für die Strafrage keine Bedeutung beigemessen, sondern die Schuld des Beschwerdeführers ohne Rechtsirrtum allein deshalb bejaht hat, weil er weder willens noch überhaupt in der Lage war, den Verpflichtungen aus den von ihm mit den Käufern geschlossenen Verträgen (siehe hierzu Abs. 3 des auf Seite 11, 12 UA wiedergegebenen Vertragsformulars) nachzukommen. Die übrigen Einwände müssen schon daran scheitern, dass sie in unzulässiger Weise auf neue Tatsachenbehauptungen aufbauen oder sich sonstwie in Widerspruch zu der rechtlich bedenkenfreien Beweiswürdigung des Landgerichts setzen.

b) Soweit der Angeklagte des fortgesetzten Betrugs im Fall III, der – teilweise erschwerten – Unterschlagung in den Fällen II 1 und 2, der Urkundenfälschung im Fall IV schuldig befunden worden ist, erhebt die Revision nur die allgemeine Sachbeschwerde. Die deshalb gebotene Nachprüfung des Schuldspruchs hat in den Fällen III, II 2 hinsichtlich der Veruntreuung einer Waschmaschine und einer Waschschleuder und IV keinen Rechtsfehler zum Nachteil des in den Fällen III und IV auch voll geständigen Angeklagten ergeben.

c) Hingegen hat das Urteil in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer wegen Unterschlagung zweier Personenkraftwagen verurteilt worden ist (Fälle II 1 und 2), der rechtlichen Nachprüfung nicht standgehalten.

Im Fall II 1 hatte der – erst 8 Tage zuvor aus dem Gefängnis entlassene, völlig mittellose – Angeklagte am 15. August 1955 von dem Handelsvertreter Zoc[REDACTED] in Oberammergau einen Personenkraftwagen zum Preise von 2.300 DM gekauft, dessen Eigentum sich Zoc[REDACTED] bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehielt. Da der Angeklagte die Baranzahlung von 1.000 DM nicht leisten konnte, stellte er für diesen Betrag einen Wechsel aus; der Restbetrag sollte ebenfalls in Wechseln zum 25. September, 25. Oktober und 25. November 1955 bezahlt werden. Keiner der Wechsel wurde jedoch eingelöst. Der Angeklagte, der mit dem Wagen Oberammergau in unbekannter Richtung verlassen hatte und keine Nachricht über seinen Aufenthalt gab, verpfändete das Fahrzeug alsbald, weil er Geld brauchte, an einen Amerikaner und ließ es nach seiner Freigabe schließlich auf einem Ruinengrundstück in München stehen, wo es im November 1955 von der Polizei völlig ausgeplündert vorgefunden wurde.

Im Fall II 2 war dem Angeklagten von der Firma Josef ███ in München für seine Tätigkeit als Provisionsvertreter ein gebrauchter Personenkraftwagen leihweise zur Verfügung gestellt worden. Obgleich er Anfang Oktober 1955 seine Tätigkeit für die Firma einstellte, gab er den Leihwagen bewusst nicht zurück, sondern benutzte ihn bis etwa Mitte Dezember 1955 für „persönliche Zwecke“, d. h. ersichtlich zur Begehung der im Fall III fortgesetzt verübten Betrügereien. Als er kein Geld mehr besaß, um Benzin kaufen zu können, ließ er das Fahrzeug in Straubing stehen, wo es später sichergestellt werden konnte.

Bei der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht die Frage, ob sich der Angeklagte die beiden Fahrzeuge nicht schon dadurch zueignete, dass er sie benutzte, obwohl er im Fall II 1 das Fahrzeug überhaupt nicht bezahlen konnte und im Fall II 2 gar nicht mehr für die Firma arbeitete, ebenso dahingestellt gelassen wie die Frage, ob nicht schon die kurzfristige Verpfändung des Zoc[REDACTED]schen Wagens als Zueignung angesehen werden kann. Die Strafkammer hat vielmehr die Zueignung erst in der geschilderten Preisgabe der beiden Fahrzeuge gesehen.

Dem kann nicht beigetreten werden. Der Begriff der „Zueignung“ im Sinne der §§ 242, 246 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u. a. RGSt 61, 228, 232 f.; 64, 259; 67, 334, 335; DJ 1938, 1529) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGHSt 4, 236, 238; 5, 205, 206; GA 54, 60) nicht nur den Willen des Täters voraus, eine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern auch seinen Willen, die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen zuzuführen, m. a. W. ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich auszunutzen. In der bloßen Preisgabe einer Sache kann daher eine Zueignung nicht gefunden werden. Bei ihrer Meinung hat die Strafkammer ersichtlich die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 64, 259; JW 1935, 3387 Nr. 15 und 3388 Nr. 16; HRR 1936 Nr. 713, 1942 Nr. 423) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGHSt 5, 205; NJW 1959, 948 Nr. 20) vor Augen gehabt, wonach derjenige einen Diebstahl begeht, der ein Fahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es für sich zu benutzen, solange es Wert hat, es dann aber nicht in die unmittelbare Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückzubringen, sondern an beliebiger Stelle ohne Rücksicht darauf stehen zu lassen, ob der Berechtigte wieder in den Besitz des Fahrzeugs kommt oder was mit diesem sonst geschieht. In solchen Fällen ist der Zueignungswille schon vor der Preisgabe betätigt und die spätere Entäußerung nur Ausfluss der dadurch geschaffenen ausschließlichen Herrschaftsgewalt. Entsprechendes muss für die Unterschlagung eines Fahrzeugs gelten. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Täter schon vor der Preisgabe des in seinem Gewahrsam befindlichen Fahrzeugs den Entschluss gefasst und betätigt hat, es dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen und für sich zu nutzen (vgl. BGH NJW 1959, 948 Nr. 20). Dabei kann er sich selbstverständlich das Fahrzeug auch in anderer Weise zueignen als – wie in dem der vorerwähnten Entscheidung zugrunde liegenden Fall – durch die Benutzung mit dem Willen, sich seiner irgendwo zu entledigen; maßgebend ist allein, dass er bei der Benutzung des Fahrzeugs nicht den Willen hat, es in die unmittelbare Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückzubringen und damit wie im Falle der straflosen Gebrauchsanmaßung die Wirkung seiner Verfügung über das Fahrzeug auf Zeit zu beschränken oder, soweit es sich – wie hier im Fall II 1 – um ein unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erworbenes und mangels Zahlung des Kaufpreises noch nicht in das Eigentum des Benutzers übergegangenes Fahrzeug handelt, das Vorbehaltseigentum des Verkäufers zu achten.

In den beiden vorliegenden Fällen kann unter den gegebenen Umständen kaum ein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer den ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauften Kraftwagen des Zoc[REDACTED] und den Wagen der Firma ███ nach Beendigung seiner Vertretertätigkeit für diese schon vor der Preisgabe mit dem Vorsatz benutzt hat, sie dem Vermögen der Eigentümer dauernd zu entziehen. Doch muss die abschließende Entscheidung in dieser Hinsicht dem Tatrichter überlassen bleiben.

Das Urteil ist daher in dem aus Vorstehendem sich ergebenden Umfange aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Zum Fall II 1 wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung im Übrigen vorweg nochmals die in dem angefochtenen Urteil verneinte Frage zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer nicht überhaupt des Betrugs zum Nachteil des Wagenverkäufers Zoc[REDACTED] schuldig gemacht hat.

Wegen der Frage, ob nicht etwa in der vorübergehenden Verpfändung des Wagens Zoc[REDACTED] schon für sich allein eine Unterschlagung zu finden ist, wird auf die Entscheidung BGHSt 12, 299, 302 verwiesen.

2.) Die Feststellungen der Rückfallvoraussetzungen in den Fällen I und III der Urteilsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Beschwerdeführer hat hierzu eingewendet, er habe die durch das kriegsgerichtliche Urteil vom 18. März 1943 abgeurteilten Straftaten – Fahnenflucht, Betrug im Rückfall in vier Fällen u. a. – im Notstand nach §§ 52, 54 StGB begangen, nämlich um nicht wegen seiner „Warschauer Menschenhilfe“ kriegsgerichtlich verfolgt und zum Tode verurteilt zu werden; die Strafkammer habe daher die damalige Strafe wegen Betrugs nicht zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen heranziehen dürfen. Wie sich bereits aus den Ausführungen in I 2 ergibt, kann die Revision mit diesem gegenüber den Urteilsfeststellungen neuen Vorbringen nicht gehört werden. Das Landgericht hat ferner entgegen der Meinung der Revision rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit 1944 zur Verbüßung der gegen ihn durch das Urteil vom 18. März 1943 erkannten Gesamtstrafe von 14 Jahren Zuchthaus in der Strafanstalt Bremen-Oslebshausen befunden hat; für die Zeit vom Zusammenbruch bis 25. Januar 1946, dem Tage seiner Entlassung aus der Strafanstalt, kann hierbei von vornherein kein Zweifel aufkommen. Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer auf die Rückfallverjährung nach § 245 i. V. m. § 264 StGB schon deshalb nicht berufen, weil der von ihm noch nicht verbüßte Strafrest erst im Februar 1954 erlassen worden ist und der Beschwerdeführer hiervon sicherlich vor Begehung der jetzt abgeurteilten Betrugsfälle Kenntnis erhalten hat (vgl. BGHSt 2, 273; LM Nr. 5 zu § 264 StGB).

3.) Dass die Strafkammer dem Beschwerdeführer in den Fällen des Betruges im Rückfall und der erschwerten Unterschlagung mildernde Umstände nach § 264 Abs. 2, § 246 Abs. 2 StGB versagt und demgemäß gegen ihn in den Betrugsfällen auf Einzelzuchthausstrafen erkannt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ebensowenig begegnet die Bemessung der in den beiden Fällen vom Landgericht für erwirkt erachteten Zuchthaus- und Geldstrafen einem rechtlichen Bedenken; im Fall I entspricht die Zuchthausstrafe von einem Jahr ohnehin dem gesetzlichen Mindestmaß. Schließlich sind auch im Fall der Unterschlagung der beiden Vorführmaschinen zum Nachteil der Firma Haid und im Fall der Urkundenfälschung die ausgesprochenen Gefängnisstrafen rechtsirrtumsfrei bemessen.

Die Einzelstrafen können daher bestehen bleiben. Weil aber das Urteil in den Fällen der Unterschlagung von Kraftfahrzeugen nicht bestehen bleiben kann, müssen auch die Gesamtstrafe und (vgl. § 76 StGB) die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zwangsläufig aufgehoben werden.

Dr. PeetzGeierWillms
MantelDr. Martin
Unterschlagung von Pkw: Zueignung erfordert Aneignungswillen; bloße Preisgabe genügt nicht — Themis