Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Bestellung eines Pflichtverteidigers (§140 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 265/55
Datum
04.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO; das Landgericht lehnte ab und verurteilte wegen versuchten Betruges. Der BGH hielt die Ablehnung für rechtsirrtümlich, weil die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (u. a. Fragen zu § 1280 BGB und § 258 LAG) nicht ausreichend geprüft wurde. Mangels Bestellung des Verteidigers hob der BGH das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren vor dem Landgericht im ersten Rechtszug ist die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO besonders sorgfältig zu prüfen.

2

Die rechtsirrtümliche Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Ein Urteil wegen Betrugs muss hinreichend Feststellungen dazu enthalten, ob der Angeklagte die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen kannte und dadurch Vorsatz und Vermögensschaden als Tatbestandsmerkmale gegeben sind.

4

Soweit speziellere gesetzliche Regelungen (z. B. § 258 LAG; § 1280 BGB) die Rechtslage beeinflussen können, hat das Gericht deren Tragweite für die Tat- und Schadensfrage zu prüfen und hierzu Feststellungen zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 25. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf D, geboren am ███ 1913 in ███ (CSR), wegen Betruges hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. August 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:

für Recht

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Von den Verfahrensrügen greift auf jeden Fall die Rüge eines Verstoßes gegen § 140 Abs. 2 StPO durch. Das Gericht hat den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, ihm einen „Pflichtverteidiger“ zu bestellen, mit der Begründung abgelehnt, daß „die Voraussetzung“ des § 140 StPO nicht gegeben sei. Es hat hiernach angenommen, daß weder wegen der Schwere der Tat noch wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheine; der am Tag zuvor schriftlich erlassene Beschluß der Strafkammer spricht das deutlich aus. Diese Auffassung ist nicht rechtsirrtumsfrei und mußte deshalb aus dem unbedingten Revisionsgrunde des § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.

In Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszuge verhandelt werden und in denen dem Angeklagten sonach nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht, bedarf die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint, einer besonders sorgfältigen Prüfung (vgl. BGHSt 6, 199; BGH 5 StR 106/55 vom 10. Mai 1955). Die tatsächliche und rechtliche Lage des Falles läßt erkennen, daß das Gericht einen zu strengen Maßstab angelegt hat, der dem Sinn des § 140 Abs. 2 StPO nicht gerecht wird, und daß es aus diesem Rechtsirrtum heraus zu der Auffassung gekommen ist, die Mitwirkung eines Verteidigers sei nicht geboten (BGH 5 StR 34/55 vom 1. März 1955, abgedruckt in Juristische Rundschau 1955 S. 189). Denn die Rechtslage war keineswegs so klar und eindeutig, wie das Gericht selbst offensichtlich noch bei der Urteilsfällung angenommen hat.

So stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe bei all seinen Kreditgeschäften gewußt, daß seine Lastenausgleichsforderung von ihm bereits verpfändet war. Dabei geht das Landgericht ersichtlich unter Verkennung der Bedeutung des § 1280 BGB davon aus, daß die Lastenausgleichsforderung schon, als der Angeklagte seinen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehns beim Lastenausgleichsamt einreichte, am 21. November 1953, tatsächlich verpfändet war. Die Verpfändung wurde aber erst wirksam am 8. Dezember 1953, als das Lastenausgleichsamt die Verpfändungsanzeige von der Pfandgläubigerin zugesandt erhielt, die vom Angeklagten schon bei Abschluß des Kreditvertrages mit der [REDACTED] Hypotheken- und Wechselbank im April 1952 unterzeichnet worden war. Darüber, ob dem Angeklagten die Bedeutung der Verpfändungsanzeige bekannt war und ob er gegebenenfalls die Frage nach der Verpfändung dieser Forderung mit bedingtem Vorsatz unrichtig beantwortet hat, enthält das Urteil keine Feststellungen.

Weiterhin läßt das Urteil ein Eingehen auf die Frage vermissen, welche Tragweite die Bestimmung des § 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes für den vorliegenden Fall haben könnte (vgl. auch § 244 LAG). Das Landgericht stellt zwar fest, der Angeklagte habe gewußt, daß sein Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehns von vornherein aussichtslos sein werde, wenn er die Verpfändung seines Lastenausgleichsanspruchs in seinem Antrag anführen würde. Hätte es aber den § 258 LAG in den Bereich seiner Erwägungen gezogen, wäre es zwangsläufig auf die Frage gelenkt worden, ob dem Angeklagten diese Bestimmung bekannt gewesen ist und welche Folgerungen er daraus für die Aussichten seines Darlehensantrages gezogen hat.

Auch die Feststellung, welchen Einfluß diese Verpfändung tatsächlich auf die Gewährung des Aufbaudarlehns hatte, wäre vielleicht eindeutiger ausgefallen als es geschehen ist; es wird in dem Urteil lediglich ausgeführt, nach den Angaben des Zeugen ███████, des Leiters der Nebenstelle des Ausgleichsamtes ██, sei es für die Gewährung eines Aufbaudarlehns „sehr wesentlich gewesen“, ob die Lastenausgleichsforderung bereits verpfändet war oder nicht. Offen bleibt nach dieser Begründung, unter welchem Gesichtspunkt namentlich – im Hinblick auf § 258 LAG – die Verpfändung für diese Entscheidung wesentlich gewesen wäre, zumal nach der Handhabung des Lastenausgleichsgesetzes die Gewährung eines Darlehns auch bei Verpfändung der Ausgleichsansprüche nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. das Rundschreiben des Bundesausgleichsamts vom 25. Juni 1953, Mitteilungsblatt des BAA 1953, 201 zu Nr. 4 Abs. 23, abgedruckt als Anlage zu § 254 LAG bei Harmening, Lastenausgleich).

Bei Berücksichtigung dieser Besonderheiten des Lastenausgleichsrechts hätte sich das Gericht auch veranlaßt gesehen, die Frage des für den Fall der Auszahlung des Darlehens angenommenen Vermögensschadens eingehender zu prüfen. Wenn der Angeklagte einen Anspruch auf eine Hauptentschädigung hatte und nach der Bestimmung des § 258 LAG ein gewährtes Aufbaudarlehn durch die vorherige Verpfändung jenes Anspruchs nicht gefährdet wird, bedurfte die Annahme einer Vermögensschädigung näherer Begründung. Dasselbe gilt für die bisher ganz unerörtert gebliebene innere Tatseite im Hinblick auf die Vermögensbeschädigung als Tatbestandsmerkmal des Betrugs.

Die aufgeworfenen Fragen zeigen, daß das Gericht bei Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage verkannt hat. Die Bestellung eines Verteidigers für den Angeklagten war mithin geboten. Da sie unterblieben ist, ist gemäß § 338 Nr. 5 StPO das Urteil aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiterhin erhobenen Rügen bedarf (vgl. BGH 1 StR 14/53 vom 3. März 1953).

KrummeDr. AugustinDr. Mannzen
MantelSeibert
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