BGH: Schwere Körperverletzung durch böswillige Vernachlässigung der Obhutspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 265/51
- Datum
- 10.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 StPO die als erwiesen angesehenen Tatsachen enthalten, die die Tatbestandsmerkmale erfüllen; eine vollständige Darlegung sämtlicher Beweisumstände oder eine Auswertung aller verlesenen Schriftstücke ist nicht zwingend.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nur vor, wenn sich dem Tatgericht aufgrund konkreter Umstände die Heranziehung weiterer Beweismittel aufdrängen musste.
Böswillig i.S.d. § 223b StGB handelt, wer eine bekannte Fürsorge- bzw. Obhutspflicht aus verwerflichen Beweggründen, insbesondere aus Eigennutz oder Gewissenlosigkeit, vernachlässigt.
Wer bei bestehender Garantenstellung die gebotene ärztliche Hilfe aus eigennützigen Gründen unterlässt, obwohl er den fortschreitenden körperlichen Verfall erkennt und Abhilfe für möglich hält, kann eine vorsätzliche Gesundheitsschädigung durch Unterlassen verwirklichen.
Steht dieselbe Pflichtverletzung sowohl unter § 223b StGB als auch unter einem schwereren Verletzungsdelikt, wird § 223b StGB durch das schwerere Delikt verdrängt (Konsumtion), ohne dass die Prüfung des § 223b entbehrlich wird.
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1. die Angeklagte Pauline ███████ ████████████████, 2. den Angeklagten Rudolf ███ ██ ████, beide wohnhaft in ████, wegen schwerer Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Pauline und Rudolf ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Coburg vom ███ November 1950 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte Pauline ███████ hat im Jahre 1927 von ihren Eltern ein kleines Haus mit landwirtschaftlichen Grundstücken in ████████ erworben. In dem Übergabevertrag räumte sie für die Zeit nach dem Tode ihrer Eltern ihrem Bruder Bernhard ██ den unentgeltlichen Anspruch auf Wohnung in einem Zimmer des Hauses auf Lebensdauer ein. Sie verpflichtete sich ferner, ihm, solange er im Hause lebt, die übliche Hausmannskost und in kranken Tagen Krankenkost zu verabreichen, wogegen er nicht das Recht haben sollte, für etwa von ihm verrichtete landwirtschaftliche Arbeiten eine Entschädigung zu verlangen. Den landwirtschaftlichen Betrieb führt ihr Ehemann, der Angeklagte Rudolf ███; er bebaut auch für sich und seine Ehefrau die dem Bernhard ██ durch den elterlichen Übergabevertrag zugewendeten Grundstücke von 0,75 ha.
Bernhard ██ ist geisteskrank; er leidet an Schizophrenie. Im Jahre 1935 wurde er durch Beschluss des Bezirksamts in ██████████ als gemeingefährlicher Geisteskranker in die Heil- und Pflegeanstalt in ████████ eingewiesen. Obwohl sein Aufenthalt die Diagnose der Schizophrenie bestätigt hatte und eine Heilung nicht eingetreten war, wurde er im Juli 1933 auf Betreiben seiner Angehörigen aus der Anstalt probeweise nach Hause entlassen. Die Angeklagte Pauline ███████ unterzeichnete bei seiner Abholung einen Revers, in dem sie sich verpflichtete, dafür zu sorgen, dass er bei Verschlimmerung seines Zustandes sofort der Anstalt wieder zugeführt werde, und die volle, insbesondere zivilrechtliche Haftung für alle Folgen übernahm, die sich aus der vorzeitigen Entlassung ergeben könnten. In der Folgezeit wurde Bernhard ██████ in Abständen von einigen Wochen und Monaten, zuletzt im Mai 1939, von Fürsorgern der Anstalt aufgesucht; Beanstandungen wurden dabei nicht erhoben. Im Jahre 1941 erließ der Landrat in ██████████ einen Beschluss, durch den Bernhard ███ als gemeingefährlicher Geisteskranker in die Heil- und Pflegeanstalt in ████████ eingewiesen wurde. Auf Vorstellung der Angeklagten Pauline ███████ wurde der Beschluss nach einigen Tagen wieder aufgehoben.
Von etwa 1946 ab änderten sich die Verhältnisse des Kranken, bei dem bis dahin verhältnismäßig ruhige Zeiten mit Zeiten schwerer Erregungszustände abgewechselt hatten, zum Schlechteren. Während sein psychischer Zustand gleichgeblieben war, war sein körperlicher Zustand um diese Zeit so schlecht geworden, dass er nunmehr fast ständig das Bett hüten musste. Da Bernhard ██████ seine Beine im Bett ständig angezogen hielt, entstand eine Kontraktur der beiden Beine, die sich im Laufe der Zeit derart verschlimmerte, dass der Beugewinkel zuletzt 35 bis 40 Grad betrug. In dieser Zeit seit etwa 1946 war Bernhard ██████ körperlich auch sonst völlig verfallen. Schon im Februar 1947 war er so schwer krank, dass allgemein mit seinem Ableben gerechnet wurde. Zu seiner Pflege zogen die beiden Angeklagten eine Ordensschwester zu, die dabei bemerkte, dass die Beine des Kranken schon „gekrümmt“ waren. Es war dies das einzige Mal, dass die Angeklagten eine fremde Person zu seiner Pflege beizogen. Als die Schwester auf die Frage der Zuziehung eines Arztes zu sprechen kam, wehrte die Angeklagte Pauline ███████ mit dem Bemerken ab, der Arzt könne doch nicht helfen und habe auch deswegen ausdrücklich schon Besuche abgelehnt. Diese Behauptung war unwahr. Wider Erwarten starb der Kranke damals nicht.
Anfangs Februar 1950 kam eine Gesundheitspflegerin des Staatlichen Gesundheitsamtes in ██████████ zu den Angeklagten, um sich nach dem Kranken umzusehen; sie fand einen völlig heruntergekommenen, seinem Ende entgegengehenden Menschen vor. Die Angeklagte Pauline ███████, die die Pflegerin nur widerwillig zu dem Kranken gelassen hatte, bemerkte, dass sie bereit sei, ihn in einer Anstalt unterzubringen; doch dürfe dies keine Kosten verursachen, sonst trage sie die Last lieber weiter. Das Gesundheitsamt veranlasste nunmehr die Überführung des Kranken in die Heil- und Pflegeanstalt in ████████. Bei der Einlieferung zeigte er das Bild eines echten Schizophrenen im Endstadium des Krankheitsprozesses. Körperlich befand er sich in einem erschütternden Zustand. Er war zum Skelett abgemagert und wog noch 30 kg. An den Beinen war die Muskulatur verschwunden; sie zeigten die schon erwähnten schweren Kontrakturen. Der körperliche Zustand war derart, dass der Kranke unter den bisherigen Verhältnissen unmöglich lange mehr hätte leben können; in der Anstalt nahm er in wenigen Wochen um 44 Pfund zu. Die Kontrakturen sind dagegen nicht mehr zu beheben.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht beide Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen schweren Körperverletzung nach §§ 224, 47 StGB und der gemeinschaftlich begangenen Verletzung der Obhutspflicht nach §§ 223b, 47 StGB schuldig erachtet, sie jedoch wegen Aufzehrung des § 223b durch § 224 nur wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, und zwar Pauline ███████ zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten, Rudolf ███ zu einer solchen von 4 Monaten.
Die Revision der beiden Angeklagten rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts.
a) Die Verfahrensbeschwerde erblickt Verstöße gegen § 267 StPO in Folgendem: In den Urteilsgründen seien aus den Akten des Vormundschaftsgerichts betreffend die Pflegschaft über Bernhard ███ nur die Bestellung des Angeklagten Rudolf ███ zum Pfleger, nicht dagegen seine in der Hauptverhandlung verlesenen und vorgetragenen Pflegerberichte aus den Jahren 1941 und 1943 angeführt worden. Auch die Feststellungen, die der Anstaltspfleger ██ █████ in seinen in der Hauptverhandlung verlesenen Berichten getroffen habe, seien für die Aufklärung des Sachverhalts und die Entlastung der beiden Angeklagten so wichtig, ja entscheidend, dass sie als Tatsachen in den Urteilsgründen hätten erwähnt werden müssen. Durch die Unterlassung sei die Sachdarstellung des Urteils lückenhaft und unklar geworden und zwar allein zum Nachteil der Angeklagten. Dabei habe das Landgericht gegen den Grundsatz verstoßen, dass eine Bezugnahme auf Schriftstücke ohne deren Auswertung verboten sei, und weiter gegen den Grundsatz, dass die Beweistatsachen anzugeben seien.
Die Verfahrensbeschwerde macht ferner geltend, dass das Landgericht in der Hauptverhandlung einen für die Beurteilung des Falles sehr wichtigen Pflegerbericht des Angeklagten Rudolf ███ vom 12. Mai 1947 nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht habe. Damit will sie ersichtlich rügen, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt.
Die Rügen können keinen Erfolg haben.
Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, in denen die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dagegen ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass die Urteilsgründe auch die Umstände anführen, aus denen der Beweis für die Tatsachen gefolgert wird. Hier hat das Landgericht ausführlich und verfahrensrechtlich bedenkenfrei dargelegt, in welchen Unterlassungen der beiden Angeklagten seit „mindestens Ende des Jahres 1946“ es die Tatbestände der §§ 223 und 224 StGB gefunden hat. Es hat auch eingehend die Gründe erörtert, aus denen es die Überzeugung von der Schuld der beiden Angeklagten gewonnen hat.
Auch die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Es sind keine bestimmten Umstände ersichtlich, die das Gericht dazu drängten, den Pflegerbericht des Angeklagten Rudolf ███ vom 12. Mai 1947 von Amts wegen zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.
b) Die Sachbeschwerde wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, die beiden Angeklagten hätten ihre Pflicht, für Bernhard ██ zu sorgen, böswillig vernachlässigt und ihn dadurch an seiner Gesundheit geschädigt, und zwar mit der Folge, dass seine beiden Beine gelähmt worden seien.
Das Landgericht hat seine Meinung wie folgt begründet:
Die beiden Angeklagten hätten keinen Arzt für Bernhard ██████ zu Hilfe gerufen, obwohl sie klar erkannt hätten, dass sein körperlicher Zustand sich zunehmend verschlechtere, nur ärztliches Eingreifen eine Besserung bringen und dem Kranken das Leben erhalten könne und sie verpflichtet seien, für die Rettung des infolge der Geisteskrankheit und der körperlichen Gebrechlichkeit „wehrlosen“ Anverwandten und Hausgenossen etwas zu unternehmen. Die Zuziehung des Arztes hätten sie aus der richtigen Erkenntnis heraus unterlassen, dass der Kranke bei Entdeckung seines Zustandes in eine Anstalt eingewiesen werden würde. Das hätten sie aber unter allen Umständen vermeiden wollen. Dabei sei allein die Befürchtung eigener materieller Nachteile maßgebend gewesen, besonders die Furcht, dass das Grundvermögen des Kranken, das sie nach seinem alsbald zu erwartenden Tod „zur Erhaltung des Hofes als Ganzen“ behalten wollten, zur Deckung der Anstaltskosten herangezogen würde; auf dieses eigene Vermögen des Kranken hätten sie aber keinerlei Anspruch gehabt. Dieser Rücksicht auf das eigene Ich und den eigenen Vorteil hätten sie gegenüber dem Wohl des Kranken und den Forderungen des eigenen Gewissens den Vorzug gegeben und damit die Fürsorgepflicht böswillig verletzt. Durch die Unterlassungen hätten die Angeklagten den Kranken in seiner Gesundheit geschädigt. Denn bei rechtzeitiger Hilfe in einer Anstalt hätten die Kontrakturen der Beine sich nicht in derart schwerer Form entwickeln, vielmehr mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit durch die Mittel der Orthopädie auch wieder beseitigt werden können. Desgleichen hätten sich das Schwinden der Muskulatur und der auf langandauernder mangelnder Zufuhr von Nahrungsmitteln beruhende allgemeine körperliche Verfall durch künstliche Nahrungsmittelzufuhr vermeiden lassen, wenn der Kranke wirklich, wie die Angeklagten behaupten, von sich aus die Nahrung verweigert hätte. Dass der Zustand des Kranken sich ohne die erforderliche ärztliche Behandlung immer weiter verschlechtere, hätten die Angeklagten täglich mit eigenen Augen gesehen. Sie hätten hiernach die Gesundheitsschädigung vorsätzlich verursacht mit der nicht nachweisbar gewollten Folge, dass der Kranke an seinen Beinen gelähmt worden sei.
Die Revision bringt hiergegen im Wesentlichen vor:
Das Landgericht habe die Erfahrungssätze verletzt, dass die bäuerliche Bevölkerung in ihren geistig primitiven Verhältnissen das fortschreitende Siechtum eines Kranken sehr häufig als schicksalsgegeben und gottgewollt ansehe und deshalb, wie auch um den Bestand des Besitzes im Interesse der Nachkommen nicht zu gefährden, von der Zuziehung eines Arztes absehe, selbst dann, wenn es sich um die eigene Person handele. So sei es auch hier gewesen; die beiden Angeklagten hätten die Beinkontrakturen und den sonstigen körperlichen Verfall bei dem Kranken als eine natürliche, schicksalsgegebene und gottgewollte Fortentwicklung seines Leidens betrachtet. Von einer Rückschaffung des Kranken in die Anstalt in ████████ hätten sie auch abgesehen, weil dies dem Willen des verstorbenen Vaters, sowie der eigenen Einstellung des Kranken entsprochen habe und weil sie selbst der irrigen Meinung gewesen seien, nicht nur mit dem Grundvermögen des Kranken, sondern auch mit dem eigenen Besitz für die Anstaltskosten aufkommen zu müssen. Vor allem hätten sie aber nicht gewusst, dass die häusliche Pflege des Kranken ohne ärztliche Hilfe ungenügend und eine klinische Behandlung für ihn möglich sei. Wenn schon die Ärzte und Pfleger der Anstalt in ██████ auf Grund ihrer Beobachtungen bei den Besuchen bis 1939, die im Februar 1947 zur Pflege des Kranken zugezogene Schwester auf Grund ihrer Wahrnehmungen und der Anstaltsarzt Dr. █████ auf Grund der Mitteilung des Bürgermeisters, dass der Kranke nur noch 50 Pfund wiege, nichts unternommen hätten, könne man den Angeklagten nicht die bessere Einsicht über den körperlichen Zustand des Kranken und die Möglichkeit ärztlicher Hilfe zutrauen, ohne gegen die Denkgesetze und die allgemeine Erfahrung zu verstoßen. Überdies habe das Landgericht den allgemeinen und medizinischen Erfahrungssatz übersehen, dass die Abstumpfung und Gewöhnung durch eine jahrelange Pflege Veränderungen an dem Pflegling nicht zum Bewusstsein kommen ließen. Hiernach hätten die Angeklagten weder ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kranken böswillig verletzt, noch die Verschlechterung seines körperlichen Gesundheitszustandes bewusst und gewollt verursacht. Zu alledem sei es auch nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Schädigungen des Kranken bei einer Anstaltspflege hätten vermieden werden können. Seine Abmagerung sei durch künstliche Ernährung nur dann zu verhindern gewesen, wenn er infolge Wahnideen längere Zeit die Nahrungsaufnahme verweigert hätte. Auch die künstliche Ernährung hätte jedoch nichts genützt, wenn, wie dies möglich, aber wohl kaum nachprüfbar wäre, die Darmtätigkeit auf schizophrener Grundlage gestört gewesen wäre. Ebensowenig sei sicher, dass die Kontrakturen der Beine hätten vermieden werden können, da solche nach ärztlicher Erfahrung schon nach kurzer Zeit eintreten könnten.
Alle diese und sonstigen Angriffe scheitern an den vom Landgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Aufgaben getroffenen, zu einem großen Teil auch auf die eigenen Angaben der beiden Angeklagten gestützten Feststellungen, die nach keiner Richtung hin einen Verstoß gegen die „Gesetze des Denkens, der Erfahrung und der medizinischen Wissenschaft“ oder einen sonstigen Rechtsfehler erkennen lassen.
Dass die beiden Angeklagten im Sinne des § 223b StGB die Rechtspflicht hatten, für ihren infolge seiner Geisteskrankheit und seiner in den letzten Jahren hinzugekommenen körperlichen Gebrechlichkeit wehrlosen Anverwandten und Hausgenossen Bernhard ███████ zu sorgen, und sich dieser Verpflichtung bewusst waren, legt das Urteil bedenkenfrei dar.
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten ihre Fürsorgepflicht vorsätzlich vernachlässigt, wird durch die zum Teil auf Grund der eigenen Einlassungen der Angeklagten getroffenen Feststellungen getragen. Danach waren sie sich durchaus darüber im Klaren, dass nur ärztliches Eingreifen bei dem Kranken eine Besserung des von ihnen erkannten langsamen körperlichen Verfallsprozesses herbeiführen könne und sie auf Grund ihrer Fürsorgepflicht zur Beiziehung eines Arztes verpflichtet seien, haben aber aus Furcht vor eigenen materiellen Nachteilen die Zuziehung unterlassen. Dieser klaren Feststellung gegenüber kann die Revision nicht mit der Behauptung durchdringen, die Angeklagten hätten die Verschlechterung in dem körperlichen Zustand des Kranken als eine „natürliche, schicksalsgegebene und gottgewollte Fortentwicklung seines Leidens“ betrachtet und überdies nicht gewusst, dass die häusliche Pflege des Kranken ungenügend und eine klinische Behandlung für ihn möglich sei. Erfahrungen der behaupteten Art über das Denken und die Gepflogenheiten bäuerlicher Kreise können keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen, was die Voraussetzung für einen das Gericht bindenden Erfahrungssatz ist. Fehl geht auch die Berufung darauf, dass die Ärzte und Pfleger der Anstalt in ██████, die Schwester und der Anstaltsarzt Dr. █████ nichts unternommen hätten. Soweit es sich um die „Untätigkeit“ der Ärzte und Pfleger bis 1939 handelt, übersieht die Revision, dass sich der körperliche Zustand des Kranken nach der Feststellung des Landgerichts erst seit 1946, langsam steigend, verschlechtert hat. Hinsichtlich der Schwester hat das Landgericht zutreffend erwogen, dass damals (Februar 1947) die Krankheitserscheinungen noch längst nicht so ausgeprägt gewesen sein konnten wie in späterer Zeit und dass die Schwester sich gerade durch die unwahre Behauptung der Angeklagten Pauline ███████, der Arzt lehne Besuche bei dem Kranken ab, von weiteren Maßnahmen habe abhalten lassen. Warum der nicht zur Hauptverhandlung geladene Dr. █████, der im August 1949 den Kranken vergebens besuchen wollte, nichts Weiteres unternahm, hat das Landgericht dahingestellt bleiben lassen, weil sein damalsiges Vorhaben den beiden Angeklagten erst in der Hauptverhandlung bekannt wurde und deshalb seine Untätigkeit nicht für ihr eigenes Verhalten ursächlich gewesen sei. Den Gründen seiner Untätigkeit brauchte das Gericht angesichts der sonstigen Feststellungen in der Tat keine Bedeutung für die hier maßgebende Frage beizumessen, ob die beiden Angeklagten sich bewusst waren, dass ärztliche Behandlung des langsamen körperlichen Verfalls bei dem Kranken möglich sei und nicht etwa aus Unkenntnis hierüber von der Beiziehung eines Arztes abgesehen haben. Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf einen „Erfahrungssatz“, die Gewöhnung an eine jahrelange Pflege stumpfe den Blick für körperliche Veränderungen des Pfleglings ab; sie beachtet dabei nicht, dass die Feststellung des Landgerichts, „die beiden Angeklagten hätten den langsamen Verfallsprozess des Kranken im täglichen Umgang mit ihm sich entwickeln sehen“, mit ihren eigenen Angaben übereinstimmt.
Auch die Darlegungen des Urteils, dass die beiden Angeklagten böswillig im Sinne des § 223 StGB gehandelt haben, können nicht beanstandet werden. Böswillig handelt, wer seine Fürsorgepflicht, obwohl er sie kennt, aus einem verwerflichen Beweggrunde vernachlässigt, z. B. aus Eigennutz oder Gewissenlosigkeit (RGSt 72, 118; 73, 389). Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten die verwerfliche Triebkraft zu ihrem Verhalten darin gesehen, dass sie geldlichen Interessen gegenüber dem Wohl des Kranken und den Forderungen des eigenen Gewissens den Vorzug gaben, besonders ihrem Streben, die dem Kranken gehörenden Grundstücke auch nach seinem alsbald zu erwartenden Tod „zur Erhaltung des Hofes als Ganzen“ behalten zu können. Als bezeichnend hierfür hat es die Erklärung der Angeklagten Pauline ████ in der Hauptverhandlung erwähnt: „man dürfe die Fahne der Humanität nicht allzu hoch schwingen“. Unbeachtlich ist auch hier der Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen und sind daher für das Revisionsgericht bindend.
Das gilt auch für den Einwand, es sei nicht ausreichend festgestellt, dass die Schädigungen des Kranken bei einer Anstaltspflege hätten vermieden werden können. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, das Entstehen von Kontrakturen lasse sich bei Anstaltsbehandlung so gut wie immer vermeiden, vor allem aber ließen sie sich in früherem Stadium mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit durch die Mittel der Orthopädie beseitigen; ebenso wären der Muskelschwund und der völlige körperliche Verfall bei ärztlicher Fürsorge nicht oder nicht in dieser Schwere eingetreten. Diese Feststellungen, die sich auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen stützen, sind der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen. Hiernach rechtfertigt sich die Annahme des Landgerichts, dass die beiden Angeklagten durch ihr Verhalten die allmähliche Verschlechterung in dem körperlichen Zustand des Kranken verursacht, ihn also im Sinne des § 223b StGB an der Gesundheit geschädigt haben. Nach den Urteilsfeststellungen wussten die beiden Angeklagten, dass sich der körperliche Zustand des Kranken bei der nur häuslichen Pflege, ohne die gebotene ärztliche Abhilfe, immer weiter verschlechtere; damit ist auch der Vorsatz der Gesundheitsschädigung bei ihnen dargetan. Schließlich ist auch festgestellt, dass die vorsätzliche Gesundheitsschädigung die Lähmung des Kranken im Sinne des § 224 StGB zur Folge gehabt hat.
Dass das Landgericht die beiden Angeklagten als Mittäter betrachtet hat, begegnet keinen Bedenken. Zutreffend hat es auch angenommen, dass das Vergehen nach § 223b StGB durch das Verbrechen nach § 224 StGB aufgezehrt wird (RGSt 70, 357). Dass das Urteil trotzdem den Sachverhalt nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 224, sondern auch unter dem des § 223b gewürdigt hat, war rechtlich geboten (RG in DJ 1939, 1085).
Auch im Strafausspruch und in seiner Begründung sind keine Rechtsfehler zu erkennen.
Die Revisionen der beiden Angeklagten sind daher unbegründet und müssen verworfen werden.
Mantel Richter,
Dr. Peetz
mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Glanzmann durch Urlaub verhindert ist,
Dr. Geier seine Unterschrift beizufügen.