Revision teilweise stattgegeben: Verjährung durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 264/96
- Datum
- 21.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zum Zwecke der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geeignete Handlung im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB kann bereits im Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses liegen.
Ist die Verfolgungsverjährung vor einer als unterbrechend in Betracht kommenden Maßnahme eingetreten, sind die betreffenden Verurteilungen aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen; die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Ändert sich durch Aufhebung einzelner Verurteilungen die Grundlage für die Gesamtstrafenbildung, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, dass dies das Strafmaß nicht beeinflusst hätte.
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe ist der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mehrerer in derselben Situation begangener Taten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 5. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 264/96 Hechingen vom 21. Mai 1996 in der Strafsache gegen K. C. ███, geborene K. C.___, aus E., B. C., geboren am [REDACTED] 1961 in B. C.__, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 5. Februar 1996, soweit sie in den Fällen II a) 1 bis 3 und II b 70 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, aufgehoben; das Verfahren wird insoweit eingestellt und die der Staatskasse und der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last; im Schuldspruch wird dahin geändert, dass die Angeklagte in 91 Fällen der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist; im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 95 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) war der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 9. März 1994 (EMO I Bl. 103 ff.). Daher war, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, die Verfolgung der Fälle II a 1 bis 3 (Taten vom 10. und vom 24. Januar 1989 sowie vom 9. Februar 1989) und II b 70 (Tat vom 9. Januar 1989) bei Erlass dieses Beschlusses bereits verjährt. Insoweit hat die Verurteilung der Angeklagten keinen Bestand und ist das Verfahren mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenden Auslagenentscheidung einzustellen.
Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer, hätte sie die Verjährung der Verfolgung in den genannten Fällen erkannt, eine – wenn auch nur geringfügig – mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
2. Bei Bildung der Gesamtstrafe wird der neue Tatrichter auf den engen Zusammenhang der im Laufe von vier Jahren in derselben Situation begangenen Taten Bedacht zu nehmen haben.
3. In den übrigen Fällen halten der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafe der Nachprüfung stand.
| Ulsamer | Brüning | Gerhardt | |||
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