Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlender Mitteilung einbezogener Einzelstrafen (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 264/94
- Datum
- 08.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine frühere Verurteilung nach §55 StGB einbezogen, ist für die Bildung der neuen Gesamtstrafe die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen maßgeblich und nicht die zuvor verhängte Gesamtstrafe.
Der Tatrichter hat die einbezogenen Einzelstrafen konkret zu bezeichnen; unterbleibt die Angabe, ist eine Nachprüfung der Gesamtstrafenbildung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen.
Fehlt die Mitteilung der einbezogenen Einzelstrafen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Tatrichter hat zu prüfen, ob für einzelne Taten eine gesonderte Gesamtgeldstrafe nach §53 Abs.2 Satz2 StGB zu verhängen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Oktober 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 264/94 vom 8. August 1994 in der Strafsache gegen ██ Harald aus ███, geboren am 8. Oktober 1957 in [REDACTED],
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Oktober 1993 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, wegen Unterschlagung und wegen des Missbrauchs einer Kreditkarte schuldig gesprochen und ihn *„unter Einbeziehung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 1991, die in ihre Einzelstrafen aufgelöst wurde, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten verurteilt“*.
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die Verhängung der Einzelstrafen beanstandet. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand.
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth am 4. Dezember 1991 wegen acht verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Da die jetzt abzuurteilenden Taten vor jenem Urteil begangen worden waren, hatte das Landgericht nach § 55 StGB die Einzelstrafen aus jenem Urteil unter Auflösung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in die neue Verurteilung einzubeziehen. Für die Bildung der danach zu verhängenden Gesamtstrafe war die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen, nicht die Gesamtstrafe von Bedeutung. Diese Einzelstrafen muss der Tatrichter konkret bezeichnen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1). Ohne ihre Kenntnis kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob die neue Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei gebildet wurde. Weil das Landgericht die Einzelstrafen nicht mitteilt, bleibt hier auch verborgen, von welcher Einsatzstrafe es ausgegangen ist.
Der neue Tatrichter wird erwägen, ob für die Fälle II 2 und 3 eine gesonderte Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu verhängen ist (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 53 Rdn. 3).
Gribbohm Foth Bringewat Richter am Bundesgerichtshof
Beyer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben
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