Feststellung der wirksamen Rücknahme der Revision (§ 302 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 264/92
- Datum
- 14.05.1992
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger bedarf der Ermächtigung des Angeklagten; für die Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
Der Nachweis der Ermächtigung des Verteidigers kann auch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden.
Eine wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels ist eine Prozesshandlung, die nach ihrem Wirksamwerden nicht mehr widerrufen oder zurückgenommen werden kann.
Bei wirksamer Rücknahme eines Rechtsmittels hat derjenige, der die Rücknahme erklärt, die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 264/92 vom 14. Mai 1992 in der Strafsache gegen Necati ██, geboren am ██ 1947 in BC (Türkei), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1992
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. November 1991 wirksam zurückgenommen worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Mai 1992 dargelegt:
"Die vom Pflichtverteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 29. November 1991 eingelegte und am 20. Januar 1992 mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist mit Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Februar 1992 rechtswirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 StPO).
Zwar kann der Verteidiger die Rücknahme des Rechtsmittels nur mit besonderer Ermächtigung des Angeklagten erklären (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine bestimmte Form ist indes für die Ermächtigung, die auch nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, nicht vorgeschrieben (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. Rn. 32 zu § 302 m. w. N.).
Der Nachweis der Ermächtigung kann noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260/261).
Vorliegend ergibt sich aus der schriftlichen Erklärung von Rechtsanwalt Dr. █████ vom 28. April 1992, dass der Angeklagte seinen Verteidiger mit an ihn gerichtetem Schreiben vom 27. Januar 1992 zur Rücknahme der Revision ausdrücklich ermächtigt hat. Die damit wirksame Rücknahmeerklärung kann als Prozesshandlung nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer a. a. O. Rn. 35).
Der mit Schriftsatz vom 9. März 1992 angebrachte Widerruf der Rechtsmittelrücknahme geht, weil diese Erklärung bereits vorher rechtswirksam geworden war, demnach ins Leere."
Dem tritt der Senat bei.
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