Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Feststellungen bei gefährlicher Körperverletzung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 264/89
Datum
01.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH gab der Sachrüge statt, weil das Urteil nicht hinreichend darlegt, auf welchen konkreten Tatsachen die Überzeugung von der Täterschaft beruht, insbesondere frühere Vernehmungsangaben des Angeklagten nicht ausreichend wiedergegeben wurden. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das neue Tatgericht muss auch die Verletzung am Hand des Angeklagten und ihre Vereinbarkeit mit dessen Darstellung prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil muss die für die Überzeugungsbildung maßgebenden tatsächlichen Feststellungen so darstellen, dass das Revisionsgericht die Denkgesetzhafteregbarkeit der Schlussfolgerungen überprüfen kann.

2

Wenn das Tatgericht aus früheren Angaben des Angeklagten auf dessen Unwahrheit oder Täterschaft schließt, sind die relevanten früheren Aussagen in ihrem Kern darzustellen; unterbleibt dies, ist die Überzeugung des Gerichts revisionsrechtlich nicht überprüfbar.

3

Die bloße Berufung des Gerichts auf 'jegliche Lebenserfahrung' oder inkonsistentes Aussageverhalten genügt nicht zur Widerlegung einer Einlassung, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche früheren Angaben dem entgegenstehen.

4

Das Tatgericht hat auch entlastende oder mit der Tätertheorie verträgliche Befunde (z. B. Verletzungen des Angeklagten) aufzuzeigen und zu würdigen; Unterlassen kann eine Zurückverweisung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 264/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner Hasan █████ aus ████, geboren am █ 1961 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.

Das angefochtene Urteil lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, auf Grund welcher Tatsachen die Strafkammer den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung für schuldig erachtet. Sie folgte nicht der Darstellung des Angeklagten, der eine Notwehrlage schilderte (UA S. 22–24), konnte den Angaben des Tatopfers keine erhöhte Glaubwürdigkeit gegenüber denen des Angeklagten einräumen (UA S. 46–47) und konnte auch nicht die Aussagen des einzigen unbeteiligten angeblichen Tatzeugen zu Lasten des Angeklagten bewerten (UA S. 48–49).

Es verblieb der Strafkammer zur Feststellung des eigentlichen Tatgeschehens zunächst nur die Tatsache, dass das Tatopfer gestochen wurde, wobei der Sachverständige es als unwahrscheinlich, wenn auch nicht ausgeschlossen bezeichnete, dass das Messer des Angeklagten das Tatwerkzeug war (UA S. 54–56). Die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten beruht im Wesentlichen darauf, dass es seine Angaben in der Hauptverhandlung für widerlegt erachtet und aus seinen früheren Aussageverhalten auf seine Täterschaft schließt.

Dazu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:

„Die Beweisführung ist lückenhaft. Die Kammer hält es für erwiesen, dass der Angeklagte am 28. April 1987 gegen 22.45 Uhr in der Nähe des Lokals ‚Erol’s Bistro‘ in München den Mitangeklagten Delice mit seinem Messer durch einen Stich in den Bauchraum schwer verletzt hat. Seine ‚erstmals bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. Juli 1988 gebrachte und dann in der Hauptverhandlung wiederholte Einlassung zum unmittelbaren Tatablauf, die die Schilderung einer eindeutigen, sein Verhalten rechtfertigenden Notwehrsituation beinhalten würde‘ (UA S. 25 und UA S. 23/24), sieht sie als widerlegt an. Nach den Erwägungen der Strafkammer widerspreche es ‚jeglicher Lebenserfahrung‘, dass der Angeklagte diese Version des Geschehensablaufs ‚nicht bereits während seiner ersten Inhaftierung, spätestens aber nach seiner zweiten Festnahme Anfang März 1988 gebracht hätte, falls sich das Tatgeschehen tatsächlich so abgespielt haben sollte‘ (UA S. 25). Das Landgericht unterlässt es jedoch mitzuteilen, welche Angaben der Angeklagte damals gemacht hat. Die teilweise zitierten, früheren Äußerungen des Angeklagten ergeben dazu kein zusammenhängendes Bild (UA S. 31, 34, 43, 65).

Nur eine Darstellung zumindest des Kerns der damaligen Vernehmungen des Angeklagten würde es dem Revisionsgericht, dem ein Blick in die Akten verwehrt ist, ermöglichen zu überprüfen, ob die Schlussfolgerung der Kammer denkgesetzlich möglich oder sonst frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten ist (vgl. dazu auch BGH StV 1986, 516). Den Ausführungen der Kammer zu einem Hilfsbeweisantrag der Verteidigung (UA S. 32) lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte bei seiner erstmaligen Festnahme am 28. April 1987 eine Beteiligung an dem Tatgeschehen in Abrede gestellt hatte. Wäre dies der Fall, müsste sich die Kammer mit der naheliegenden Möglichkeit befassen, dass der Angeklagte sich damals deshalb nicht auf eine Notwehrsituation berufen hat, weil er sich damit der Tatbeteiligung selbst hätte bezichtigen und seine damalige Verteidigungsposition aufgeben müssen.

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen; denn bei der Schlussfolgerung, die nunmehrigen Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen seien widerlegt, hat das Gericht ‚vor allem auf sein Aussageverhalten‘ bei der Polizei abgestellt (UA S. 24 und S. 53 unten).“

Das neue Tatgericht wird sich auch mit der Frage des Entstehens der beim Angeklagten festgestellten Verletzung an der rechten Hand befassen müssen, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass der Sachverständige die Auffassung vertrat, das Entstehen dieser Verletzung lasse sich zwanglos mit der Tatschilderung des Angeklagten vereinbaren (UA S. 41).

MaulUlsamerGerlach
KuhnGranderath
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