Geldfälschung: Sichverschaffen und Versuch des Inverkehrbringens als einheitlicher Tatbestand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 264/86
- Datum
- 20.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvarianten des § 146 Abs. 1 Nr. 1–3 StGB (Herstellen, Sichverschaffen, Inverkehrbringen) sind gleichwertig; die Verwirklichung mehrerer Varianten durch denselben Täter bildet in der Regel einen einheitlichen Verstoß gegen § 146 StGB.
Ist das Sichverschaffen von Falschgeld vollendet und erfolgte es mit dem zielgerichteten Willen des Inverkehrbringens, erfasst dies den wesentlichen Unrechtsgehalt und rechtfertigt die Verurteilung wegen vollendeter Geldfälschung.
Der Umstand, dass auf das Sichverschaffen ein Versuch des Inverkehrbringens folgt, lässt das Sichverschaffen nicht automatisch in einem bloßen Versuch des Inverkehrbringens "aufgehen", sodass insoweit keine generelle Aufrechnung zugunsten eines Versuchstrafrahmens erfolgt.
Die Systematik der §§ 146, 147 StGB zeigt, dass das Inverkehrbringen eigenständig als Vergehen normiert ist und nur in Verbindung mit Herstellungs- oder Beschaffungsdelikten als Verbrechen ausgestaltet wird; dies schließt eine pauschale Milderung nach §§ 22, 23 StGB aus, wenn die vollendete Tat erfasst ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 264/86
in der Strafsache gegen █████████████████████ wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1986 in der Sitzung vom 20. Juni 1986, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt (GL) C___ in der Verhandlung, Staatsanwalt (GL) C___ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Oktober 1985 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 StGB; § 146 Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) schuldig sind.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Nach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten in den Niederlanden falsche US-Dollar-Noten in der Absicht verschafft, diese als echt in Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB). In Weiterverfolgung desselben Tatplans versuchten sie anschließend, dieses Falschgeld in der Bundesrepublik Deutschland als echt in Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Deswegen hat das Landgericht die Angeklagten wegen versuchter Geldfälschung jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist der Auffassung, in dem – wenn auch nur in Versuchsform verwirklichten – „Volltatbestand“ des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehe die von den Angeklagten begangene „Vorbereitungshandlung“ nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die jener notwendig umfasse, auf. Allerdings hat es eine Milderung des Strafrahmens für das versuchte Inverkehrbringen nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB als unzulässig angesehen.
Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Angeklagten hätten, da der selbständig mit Strafe bedrohte Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits erfüllt sei, wegen vollendeter Geldfälschung verurteilt werden müssen. Sie meint, es sei nicht auszuschließen, dass in diesem Falle höhere Strafen verhängt worden wären.
Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.
II. Wie die Strafkammer zutreffend annimmt, kam es nicht zu einem Inverkehrbringen, weil der vermeintliche Abnehmer ein verdeckter Ermittler oder ein V-Mann des Bayerischen Landeskriminalamts war mit der Folge, dass das an diesen Scheinkäufer übergebene Falschgeld unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangte (vgl. BGH, Beschl. vom 22. November 1984 – 1 StR 684/84). Allein daraus ergibt sich aber nicht, die ganze Tat sei lediglich versucht.
Richtig ist – was der Rechtsmeinung des Landgerichts zugrunde liegt –, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsvarianten des Herstellens, des Sichverschaffens und des Inverkehrbringens nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB durch ein und denselben Täter in der Regel nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 146 StGB darstellt (BGH, Beschl. vom 23. September 1981 – 3 StR 135/81 bei Holtz MDR 1982, 101, 102 = NStZ 1982, 25 LS; ebenso schon BGH, Urt. vom 20. Juni 1978 – 1 StR 156/78; vgl. ferner BGH GA 1984, 427 sowie BGH, Beschl. vom 13. September 1978 – 3 StR 313/78). Diese Rechtsmeinung führt aber nicht dazu, dass nur wegen versuchter Geldfälschung zu verurteilen wäre, wenn dem erfolgreichen Sichverschaffen ein bloßer Versuch des Inverkehrbringens folgt.
Etwas anderes hat entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 146 Rdn. 8) auch der 3. Strafsenat in seinem Beschluss vom 23. September 1981 (aaO) nicht entschieden. Er hat im Gegenteil das angefochtene Urteil, in dem das Sichverschaffen von Falschgeld und das versuchte Inverkehrbringen als zwei selbständige Taten behandelt worden waren, im Schuldspruch dahin geändert, dass nur wegen einer – vollendeten Geldfälschung verurteilt wurde.
Der Senat sieht keinen Anlass, diese Beurteilung aufzugeben:
Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung lässt sich mit dem Aufbau und der Entstehungsgeschichte des § 146 Abs. 1 StGB nicht vereinbaren.
Jedem der in § 146 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB unter Strafe gestellten Tatbestände kommt gleiches Gewicht zu. Das ergibt sich nicht nur aus dem Aufbau der Vorschrift, sondern insbesondere auch aus der Tatsache, dass für alle Alternativen derselbe Strafrahmen gilt. Dem Vorschlag Zielinskis (JZ 1973, 193, 195/196), den Tatbestand des Inverkehrbringens mit erhöhter Strafe zu bedrohen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Damit scheidet von vornherein auch die Annahme aus, er habe – wie etwa in § 30 StGB – mit den ersten beiden Tatbestandsalternativen gewisse Vorstufen der Verwirklichung des „Volltatbestandes“ nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die im Versuch des Inverkehrbringens aufgehen könnten, „subsidiär“ mit Strafe bedroht. Aus den Materialien (vgl. BT-Drucks. 7/1261 S. 13) ergibt sich im Übrigen, dass er sogar Zweifel an der Notwendigkeit für die Regelung des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB hatte und sie lediglich deshalb als selbständigen Tatbestand einführte, weil sie in Grenzfällen Bedeutung erlangen könnte – etwa wenn der bestrafte Geldfälscher nach der Haftentlassung das bisher nicht entdeckte Falschgeld aus dem Versteck holt und in Verkehr bringt.
Den Tatbestand des Inverkehrbringens als „Volltatbestand“ anzusehen, verbietet schließlich die Systematik der Geldfälschungsdelikte: Das Inverkehrbringen von Falschgeld ist in § 147 StGB als Vergehen mit Strafe bedroht; nur wenn es mit den Tatbeständen des § 146 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB zusammentrifft, ist es nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Verbrechen ausgestaltet. Entgegen der Auffassung von Herdegen (LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 28) kommt deshalb der „gesamte Unrechtsgehalt“ nicht etwa zutreffend in der Verurteilung wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld – der Umschreibung eines Vergehens nach § 147 Abs. 2 StGB – zum Ausdruck. Nach der Konstruktion der §§ 146, 147 StGB ist das wesentliche Unrechtsmerkmal der Tatbestände des § 146 StGB das „zielgerichtete Wollen des Inverkehrbringens falschen Geldes im Stadium der Herstellung oder des Sichverschaffens“ (so zutreffend Herdegen aaO Rdn. 1). Der Unrechtsgehalt der gesamten Tat wird also nur dann erfasst, wenn das vollendete Delikt des Herstellens oder Beschaffens mit der Verurteilung wegen vollendeter Geldfälschung zutreffend gekennzeichnet wird. Damit wird zugleich die Konsequenz vermieden, dass der Versuch des Verbrechens nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB entgegen § 23 Abs. 2 StGB nicht milder bestraft werden dürfte (so ausdrücklich Herdegen aaO Rdn. 28 a.E.).
III. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, dass die Angeklagten der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2; § 146 Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) schuldig sind. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils wird von dieser Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Denn der Sache nach hat schon die Strafkammer den gesamten Unrechtsgehalt zutreffend erkannt und ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt. Sie hat eine Milderung des Strafrahmens für das versuchte Inverkehrbringen nach Versuchsgrundsätzen mit Rücksicht auf die vollendete Tat nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt.
| Maul | Foth | Schimansky | |||
| Ulsamer | Granderath |