Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Werbung für indizierte Schriften – Verbot auch neutraler Werbung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 264/84
Datum
10.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Werbung für indizierte Videofilme verurteilt; er rügte Verfahrens- und Sachmängel in der Revision. Zentral war, ob § 5 Abs. 2 GjS auch neutrale Werbung erfasst und ob die Vorführung/Überprüfung der Filme erforderlich war. Der BGH verneint beides, bestätigt das Werbeverbot und verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 3 GjS ist jede öffentliche Ankündigung, Anpreisung oder Angebot eines bereits in die Liste aufgenommenen Bild‑ und Tonträgers verboten; zur Tatbestandsverwirklichung genügt die Individualisierung durch Titel oder Bestellnummer.

2

Die Strafbarkeit der Werbung für indizierte Erzeugnisse setzt nicht voraus, dass die Werbung selbst jugendgefährdend ist oder auf den jugendgefährdenden Charakter hinweist; auch neutrale Werbung fällt unter das Verbot des § 5 Abs. 2 GjS.

3

Die sachliche Berechtigung einer bereits bekanntgemachten Indizierung ist im Strafverfahren grundsätzlich nicht vom Strafrichter auf ihre Richtigkeit überprüfbar; die Bekanntmachung (z. B. im Bundesanzeiger) begründet die anzunehmende Indizierung.

4

Das Unterlassen, die betreffenden Werke in der Hauptverhandlung vorzuführen oder zu verwerten, verletzt weder die Aufklärungspflicht noch den Unmittelbarkeitsgrundsatz, sofern der Angeklagte nicht substantiiert darlegt, dass dadurch entscheidungserhebliche Umstände übergangen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 20. Dezember 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Rudolf ███ aus ████, geboren am ███ ██ 1937 in Rosenheim, wegen fahrlässiger Werbung für indizierte Schriften

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1983 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Werbung für indizierte Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wird angelastet, er habe als verantwortlicher Filialleiter eines Einzelhandelsunternehmens in einem öffentlich aufgestellten Verkaufsständer die Kassettenhüllen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 GjS indizierter Videofilme zu Werbezwecken aufgestellt. Die Revision des Angeklagten, die das landgerichtliche Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Landgericht die Filme, für die der Angeklagte geworben hatte, nicht in der Hauptverhandlung vorgeführt, sie nicht verwertet und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Rüge muss erfolglos bleiben. Strafbar ist nach §§ 5 Abs. 2, 21 Abs. 1 Nr. 6 GjS die Werbung für einen Film, dessen Aufnahme in der Liste bekanntgemacht ist; diese Indizierung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 GjS kann der Strafrichter nicht auf ihre sachliche Berechtigung hin überprüfen (Potrykus in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Bd. II § 21 GjS Anm. 3). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Vorführung der Filme hätte sich, da sie allenfalls in geringem Grade jugendgefährdend seien, auf das Strafmaß auswirken können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht hat mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt.

2.) Ebenfalls erfolglos bleiben muss die Rüge, das Landgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit dadurch verletzt, dass es die Indizierung der vom Angeklagten angekündigten Filme lediglich aus dem Bundesanzeiger festgestellt habe; der Beschwerdeführer trägt damit keine Tatsachen vor, die eine Verletzung des § 261 StPO dartun könnten. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht dringt die Beanstandung nicht durch; aus dem Revisionsvortrag lässt sich nicht entnehmen, was das Landgericht zu der Annahme hätte drängen müssen, die Indizierung der in Frage stehenden Filme sei zu Unrecht im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden (vgl. § 19 Abs. 2 GjS).

II. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.

1.) Das Landgericht ist von der Rechtsauffassung ausgegangen, durch § 5 Abs. 2 GjS sei jede Werbung für indizierte Bild- und Tonträger (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 GjS) verboten, auch wenn sie weder selbst jugendgefährdend sei noch auf den jugendgefährdenden Charakter der dargebotenen Erzeugnisse hinweise (neutrale Werbung). Die Frage, ob die auf den Kassettenhüllen wiedergegebenen Szenenfotos des Videofilms „Zombis geschändete Frauen“ (UA S. 9) und die Inhaltsangabe des Videofilms „Muttertag“ (UA S. 7) den jugendgefährdenden Charakter dieser beiden Filme erkennen ließen, war demgemäß für das Tatgericht ohne rechtliche Bedeutung.

Die Auslegung des § 5 Abs. 2 GjS ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht unumstritten. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt den Standpunkt, § 5 Abs. 2 GjS schließe die neutrale Werbung ein (BVerwG NJW 1977, 1411 und DVBl 1977, 501, 503; ebenso: Seetzen NJW 1976, 497, 498; Weides NJW 1975, 1845; Laufhütte JZ 1974, 48; Potrykus in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Band II § 5 GjS Anm. 5a; Stefen in Das Deutsche Bundesrecht, GjS Anmerkung zu § 5). Demgegenüber hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Leitsatz seines Urteils vom 30. März 1977 (4 StR 28/77 – NJW 1977, 1695, 1696) zu § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, §§ 6 Nr. 2, 5 Abs. 2 GjS ausgeführt: „Strafbedroht ist ein Ankündigen nur, wenn es nach seinem Aussagegehalt genügend klar erkennbar macht, dass es sich auf pornographisches Material bezieht und somit im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung 'gefährlich' ist“ (zustimmend: Schumann NJW 1978, 1143 ff. und NJW 1978, 2495 f). Dazu hat der 4. Strafsenat auf Anfrage jedoch erklärt, er sei der Auffassung, dass sich aus seinem Urteil keine Bedenken herleiten ließen, in der neutralen Werbung für indizierte Schriften einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GjS zu sehen. Seine Entscheidung stelle in ihrer tragenden Begründung darauf ab, dass die zu beurteilende Ankündigung nicht mit genügender Bestimmtheit auf einen vom Gesetzgeber missbilligten Bildträger hingewiesen habe. Hinsichtlich der weitergehenden Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ankündigung strafrechtlich relevant sein könne, sei darauf hinzuweisen, dass sie sich auf pornographische Schriften im Sinne von § 184 Abs. 1 StGB und § 6 Abs. 2 GjS bezögen. Unabhängig davon, ob diese Ausführungen für die damalige Entscheidung überhaupt als (mit-)tragende Begründung angesehen werden könnten, ließen sie sich nicht ohne weiteres auf die Ankündigung von Schriften übertragen, deren Indizierung feststehe und für die gemäß § 5 Abs. 1 GjS auch besondere Vorschriften über den zulässigen Inhalt der Werbung gelten würden.

2.) Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts.

Nach § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 1 und Abs. 3 GjS darf ein Bild- und Tonträger, dessen Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, nicht öffentlich angeboten, angekündigt oder angepriesen werden. Dabei genügt für ein tatbestandsmäßiges Handeln eine Individualisierung des indizierten Materials in der Weise, dass es entweder körperlich angeboten oder durch Angabe eines Merkmals oder einer Beziehung hinreichend gekennzeichnet wird. Diese Voraussetzung ist nach den getroffenen Feststellungen erfüllt; auf den vom Angeklagten ausgestellten Kassettenhüllen waren die Filme durch Angabe von Titel und Bestellnummer genau gekennzeichnet. Hinweise auf bestimmte, nach dem Gesetz wesentliche Eigenschaften (z. B. auf den jugendgefährdenden Inhalt) werden dagegen durch § 5 Abs. 2 GjS nicht gefordert. Sollten nur Angebot oder Ankündigung verboten sein, die selbst jugendgefährdend sind oder auf den jugendgefährdenden Charakter des Bild- und Tonträgers hinweisen, hätte die Vorschrift anders gefasst werden müssen; § 5 Abs. 2 GjS müsste dann untersagen, unter Hinweis auf den jugendgefährdenden Charakter oder in jugendgefährdender Weise für indiziertes Material zu werben (vgl. Stefen aaO).

Über den Wortlaut hinaus fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass die gesetzgeberische Zielsetzung wirksamen Jugendschutzes das Verbot neutraler Werbung erforderlich erscheinen lässt. Auch eine solche Werbung macht Jugendliche auf das Vorhandensein von Erzeugnissen mit jugendgefährdendem Inhalt aufmerksam, vergrößert die Zahl der Jugendlichen, die sich um diese Erzeugnisse bemühen, und verbessert so die Absatzmöglichkeiten (vgl. BVerwG aaO). Deshalb kann der Meinung, es komme nur darauf an zu verhindern, dass die Jugendlichen gerade für jugendgefährdende Schriften interessiert würden (so Schumann, NJW 1978, 1135), nicht zugestimmt werden; sie beschränkt den Wirkungsbereich der Vorschrift zu stark.

Gegen diese Auslegung können verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 191/83, wiedergegeben in BVerwG NJW 1977, 1411 und DVBl 1977, 501, 503) und das Bundesverwaltungsgericht (aaO) haben in Erwägungen, die der Senat sich zu eigen macht, hinsichtlich der ortsungebundenen schriftlichen Werbung das Werbeverbot nach § 5 Abs. 2 GjS für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt. Das gleiche muss für ortsgebundene Werbung dann gelten, wenn sie wie hier an einem Ort erfolgt, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist (vgl. § 5 Abs. 3 GjS).

Herdegen Maul Schikora Foth

Richter am Bundesgerichtshof Schimansky ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Herdegen
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