Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch wegen Waffenstraftat auf spezielle Vorschrift geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 264/82
Datum
15.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau wurde als unbegründet verworfen. Das Revisionsgericht änderte jedoch den Schuldspruch redaktionell, da bei Maschinenpistolen die spezielle Strafvorschrift des WaffG (§ 52a Abs.1 Nr.1) gegenüber der allgemeinen KWKG-Norm anzuwenden ist. Eine solche Änderung war zulässig, da sie die Verteidigungslage nicht wesentlich berührte und den Strafausspruch nicht beeinflusste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst ändern, wenn sich bei der Nachprüfung ergibt, dass eine andere, richtigere strafrechtliche Bewertung vorzunehmen ist.

2

Bei konkurrierenden Strafvorschriften ist die speziellere Norm (lex specialis) anzuwenden; für Maschinenpistolen findet § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG Vorrang vor § 16 Abs. 1 KWKG.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs trotz des Schutzes vor unzulässiger Abänderung der Anklage (§ 265 StPO) ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Angeklagte sich in der Verteidigung nicht anders hätte verhalten müssen.

4

Redaktionelle oder berichtigende Änderungen des Schuldspruchs sind zulässig, wenn sie den Strafausspruch und die Strafzumessung nicht beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 10. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 264/82

in der Strafsache gegen den Maler Reinhold ██ ██ aus ████, Landkreis ████, geboren am ███ 1946 in ████, Landkreis Bad Tölz, zur Zeit in Haft, wegen Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1982 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 10. Februar 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch (I. der Urteilsformel) wie folgt geändert und neu gefasst:

Der Angeklagte ist der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und unerlaubtem Erwerb von Munition schuldig (§§ 259, 260 StGB, §§ 6 Abs. 3, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, 52a Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, 56 Abs. 1 und 2 WaffG, § 52 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat u. a. dargelegt:

Der Schuldspruch „bedarf lediglich insofern einer Änderung, als das Gericht den Angeklagten unter anderem wegen Erwerbs und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 KWKG verurteilt hat. Maschinenpistolen und die dazu gehörige Munition sind zwar in der Kriegswaffenliste aufgeführt (Teil B Nr. 29 Buchst. c, Nr. 31 Buchst. b). Gemäß § 6 Abs. 3 WaffG finden auf sie aber die in dieser Vorschrift bezeichneten Bestimmungen des Waffengesetzes Anwendung, u. a. § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Diese Strafnorm ist für solche Fälle die Spezialbestimmung gegenüber § 16 Abs. 1 KWKG (BGH NStZ 1981, 104). Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.

§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf eines Verbrechens gemäß § 52a WaffG anders hätte verteidigen können als gegen den eines Verbrechens nach § 16 Abs. 1 KWKG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 1982 – 2 StR 810/81).

Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafaussprache nicht beeinflusst, da die Strafdrohung in beiden Vorschriften die gleiche ist. Soweit im Urteil bei dem vorgegebenen Strafrahmen § 60 StGB zitiert wird (UA S. 39), handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen; gemeint ist sicherlich § 260 StGB. Der Strafausspruch selbst ist nicht zu beanstanden.“

Dem tritt der Senat bei.

HerdegenMaulSchimansky
UlsamerSchikora
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