Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung auf Beihilfe zum Mordversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 264/80
Datum
23.09.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert die Verurteilung wegen Unterschlagung; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte nicht geprüft, ob Verhalten und Mitwirkung des Angeklagten als Beihilfe zum versuchten Mord zu werten sind. Ebenso blieb eine Erörterung möglicher Mordverabredung ( §§ 30, 211 StGB) und der Tatvorstellungen des Angeklagten aus. Deshalb ist die Sache neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erforderlich ist die Prüfung, ob eine Handlung den Haupttatbestand psychisch fördert; kommt dies in Betracht, muss das Gericht prüfen, ob Beihilfe gemäß § 27 StGB vorliegt.

2

Unterlässt das Tatgericht die gebotene Prüfung auf Beihilfe, liegt ein aufhebungsrelevanter Rechtsfehler vor.

3

Bei einem zunächst als anvertraut betrachteten Geldbetrag, dessen spätere Aneignung behauptet wird, ist das Vorstellungsbild des Beschuldigten zur Tatzeit zu klären; erst danach kann eine Verurteilung wegen Unterschlagung begründet werden.

4

Ist die Möglichkeit einer gemeinsamen Tatausführung naheliegend, hat das Gericht auch etwaige Verabredungen (§ 30 Abs. 2, § 211 StGB) und deren Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit zu erörtern.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 19. November 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 264/80

in der Strafsache gegen DC, den Mechaniker Peter D., aus ████, geboren am █████████████████ 1944 in KO, Sachbezeichnung: WO u.a. – wegen Unterschlagung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 1979, soweit es den Angeklagten Peter D. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf- ██████ des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Peter D. wegen Unterschlagung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen hat ein unbekannter Schütze im Auftrag des Mitangeklagten ██████ auf dessen Vater in Tötungsabsicht mindestens drei Schüsse abgegeben, die jedoch nur zu leichten Verletzungen führten. █████ ist wegen versuchten Mordes an seinem Vater verurteilt worden. Zur Mitwirkung des Angeklagten Peter D. an dieser Tat hat das Landgericht festgestellt: Der zur Tötung seines Vaters entschlossene ███ suchte für die Tatausführung einen „Killer“. Er wandte sich deshalb an den Angeklagten Peter D., dem er bei Gelingen der Tat aus der erwarteten Erbschaft den Betrag von 50.000,- DM für die Vermittlung und für den Täter 100.000,- DM versprach. Der Angeklagte D. erklärte, er kenne einen geeigneten Täter. Für diesen forderte er als Vorschuss 20.000,- DM, er erklärte sich aber, als der Mitangeklagte █████ in der Folgezeit nur 15.000,- DM beschaffen konnte, auch mit diesem Betrag einverstanden. Außerdem verlangte und erhielt er von ██████ als sogenanntes Bewegungsgeld für den Täter den Betrag von 500,- DM (UA S. 19/20). Auf Wunsch des Angeklagten D. besorgte ██████ für die geplante Tatausführung eine Pistole (UA S. 23). Beide Angeklagten fuhren gemeinsam zur Besichtigung des späteren Tatorts und besprachen mehrere Begehungsvarianten der geplanten Tat (UA S. 22).

Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten D. davon aus, dass sich der Angeklagte D. möglicherweise nur zum Schein auf das Mordkomplott eingelassen und den ihm für einen von ihm zu beauftragenden Schützen übergebenen Vorschuss von 15.500,- DM abredewidrig für sich verbraucht habe und dass auch die von ██████ auf Wunsch des Angeklagten D. beschaffte Pistole nicht über den Angeklagten D. an den unbekannt gebliebenen Schützen zur Tatausführung gelangt ist. Deshalb hat das Schwurgericht den Angeklagten D. lediglich wegen (erschwerter) Unterschlagung des ihm anvertrauten Vorschusses verurteilt.

2. Ein zur Aufhebung des Urteils führender Rechtsfehler liegt schon darin, dass das Schwurgericht eine Beihilfe (§ 27 StGB) des Angeklagten D. zu dem Mordversuch des Mitangeklagten ██ ███ ausweislich der Urteilsgründe nicht geprüft hat. Die Prüfung, ob der Angeklagte D. durch das Angebot seiner Mitwirkung, sein Dringen nach Beschaffen der Pistole, die Besichtigung des Tatortes und die Erörterung der möglichen Tatausführungen den Mordversuch zumindest psychisch gefördert hat, lag nahe und drängte sich dem Landgericht auf. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Angeklagte D. habe die Mordpläne des Mitangeklagten ██████ nicht ernstgenommen, hätte das Landgericht darlegen müssen, weshalb dem Angeklagten D. unter diesen Umständen auch nicht bedingter Beihilfevorsatz zur Last zu legen ist.

3. Der Schuldspruch wegen Unterschlagung des zur Weiterleitung an den Täter bestimmten Betrages von 15.500,- DM beruht ersichtlich auf der Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte D. sich zum abredewidrigen Verbrauch des Geldes erst nachträglich ent-

schlossen hat (UA S. 79/80). Auch deshalb lag es nahe zu prüfen, welche Vorstellungen der Angeklagte D. vorher hinsichtlich des Mordplans hatte. Das Landgericht hätte hierbei zumindest die Frage einer Mordverabredung gemäß §§ 30 Abs. 2, 211 StGB erörtern müssen. Die Erwägung des Schwurgerichts, es habe nicht klären können, ob der Angeklagte D. überhaupt ernsthaft zur Mitwirkung an dem Mordkomplott bereit gewesen ist oder ob es ihm nur um den Erhalt des Geldbetrages gegangen ist (UA S. 20), reicht hier für sich allein nicht aus. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, auch diese Lücke in den Erörterungen zu schließen.

4. Hiernach kann offen bleiben, ob noch weitere, den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler vorliegen, insbesondere, ob das Landgericht § 138 StGB verletzt hat und ob es schon aufgrund der bisherigen Feststellungen zu einem Schuldspruch wegen Anstiftung zu einem Vergehen gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG hätte gelangen müssen.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die in dem angefochtenen Urteil zugunsten des Angeklagten D. getroffene Kostenentscheidung ist infolge

der umfassenden Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gegenstandslos geworden.

KuhnPikartUlsamer
LoesdauMaul
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