Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung von Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revisionen wegen Formmangels

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 264/79
Datum
19.06.1979
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagten beantragen Wiedereinsetzung und legen Revision gegen das Urteil des LG Ellwangen/Jagst ein. Kernfrage ist, ob Wiedereinsetzung zur Heilung eines formellen Begründungsmangels zulässig ist und ob die Revisionen Rechtsfehler erkennen lassen. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, da der Formmangel nicht mit einem Verteidigerwechsel zusammenhängt. Die Revisionen werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in der Regel nicht zu gewähren, um die formgerechte Ergänzung bereits fristgerecht erhobener Verfahrensrügen nachzuholen, wenn der Formmangel nicht mit einem Verteidigerwechsel zusammenhängt.

2

Ein Formmangel der Revisionsbegründung begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund, soweit kein Ausnahmefall nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegt.

3

Die Überprüfung eines Urteils im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO findet nur statt, wenn die Revisionsrechtfertigungen entscheidungserhebliche Rechtsfehler darlegen.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn er lediglich darauf gerichtet ist, bereits innerhalb der Frist erhobene Einwendungen formgerecht nachzuholen, ohne dass besondere Umstände vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen/Jagst, 2. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 264/79 in der Strafsache gegen

1. den █████████ ███████ █ ████ ██ S— ██ █ ████ ██ (tC) geboren am ██ zur Zeit in █████

2. den Schweizer John Raymond geboren am ██ ███ 1956 in Pa██ ███ ██ █ zur Zeit in Haft

3. die Bezirksleiterin Carmen Halina ██ ███ —geboren am ███ geborene █ 1946 in ██ aus ██ Kreis Sc█

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1979

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten ███, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 2. Januar 1979 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten C ██████ vom 4./5. 1979 zielt darauf ab, die formgerechte Ergänzung fristgerecht erhobener Verfahrensrügen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck kommt hier eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Formmangel steht in keinem Zusammenhang mit dem Verteidigerwechsel. Die Rechtslage ist infolgedessen keine andere als in den Fällen, in denen einzelne Revisionsangriffe nachgeholt werden sollen, obwohl der Angeklagte und sein Verteidiger in der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend waren: Die Wiedereinsetzung ist in der Regel nicht zulässig (BGHSt 1, 44, 46; 14, 330, 333). Ein Ausnahmefall kann in der Verkennung der Erfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gefunden werden.

PikartHerdegenNiepel
ZipfelLaufhütte
Zurückweisung von Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revisionen wegen Formmangels — Themis