Zurückweisung von Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revisionen wegen Formmangels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 264/79
- Datum
- 19.06.1979
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in der Regel nicht zu gewähren, um die formgerechte Ergänzung bereits fristgerecht erhobener Verfahrensrügen nachzuholen, wenn der Formmangel nicht mit einem Verteidigerwechsel zusammenhängt.
Ein Formmangel der Revisionsbegründung begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund, soweit kein Ausnahmefall nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegt.
Die Überprüfung eines Urteils im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO findet nur statt, wenn die Revisionsrechtfertigungen entscheidungserhebliche Rechtsfehler darlegen.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn er lediglich darauf gerichtet ist, bereits innerhalb der Frist erhobene Einwendungen formgerecht nachzuholen, ohne dass besondere Umstände vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen/Jagst, 2. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 264/79 in der Strafsache gegen
1. den █████████ ███████ █ ████ ██ S— ██ █ ████ ██ (tC) geboren am ██ zur Zeit in █████
2. den Schweizer John Raymond geboren am ██ ███ 1956 in Pa██ ███ ██ █ zur Zeit in Haft
3. die Bezirksleiterin Carmen Halina ██ ███ —geboren am ███ geborene █ 1946 in ██ aus ██ Kreis Sc█
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1979
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten ███, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 2. Januar 1979 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten C ██████ vom 4./5. 1979 zielt darauf ab, die formgerechte Ergänzung fristgerecht erhobener Verfahrensrügen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck kommt hier eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Formmangel steht in keinem Zusammenhang mit dem Verteidigerwechsel. Die Rechtslage ist infolgedessen keine andere als in den Fällen, in denen einzelne Revisionsangriffe nachgeholt werden sollen, obwohl der Angeklagte und sein Verteidiger in der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend waren: Die Wiedereinsetzung ist in der Regel nicht zulässig (BGHSt 1, 44, 46; 14, 330, 333). Ein Ausnahmefall kann in der Verkennung der Erfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gefunden werden.
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