Revision: Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und Bildung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 264/58
- Datum
- 05.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes ist anhand der zu bildenden Gesamtstrafe zu prüfen; das Gericht muss zuvor Einzelstrafen aussprechen und aus diesen die Gesamtstrafe bilden.
Ist für einen Tatbestand eine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen, kann die aus den Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe die Grenzen für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes überschreiten.
Unterlassen des Aussprechens von Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und erfordert eine neue Entscheidung über die Festsetzung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe.
Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass ein Angeklagter nicht überführt ist, so ist im Urteilsspruch auch dann freizusprechen; das Revisionsgericht kann ein fehlendes Freispruchspronotum zugunsten des Angeklagten ergänzen.
Rubrum
In der Strafsache gegen [REDACTED::
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
**in Sachen
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. August 195[REDACTED] mit den Feststellungen aufgehoben, soweit hinsichtlich des Angeklagten [REDACTED] die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, das Verfahren gegen den Angeklagten [REDACTED] b) soweit es sich auf die Taten nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 bezieht, eingestellt worden ist; in den übrigen Fällen wird das Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte [REDACTED] b) in Ziffer 10 des Urteils freigesprochen wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die Entschädigung des Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten [REDACTED] wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 4 Fällen und wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl in 3 Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von drei Wochen zu einer Gesamtstrafe von 5 (fünf) Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten [REDACTED] freigesprochen oder das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
Ferner hat das Landgericht das Verfahren gegen den Angeklagten [REDACTED] b) auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil hinsichtlich der Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] b) nur im vollen Umfang angefochten; sie hat ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten [REDACTED] später auf den Strafausspruch beschränkt. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die rechtsirrtümliche Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1949. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist begründet.
Zu Angeklagtem [REDACTED]
Die Strafkammer hat dem Angeklagten für die Fälle 7, 8, 9 und 12 (gewerbsmäßige Hehlerei) sowie für die Fälle 14, 18 und 19 (Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl) mildernde Umstände zugebilligt. Diese Entscheidung ist rechtlich bedenkenfrei; sie wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet.
Das Landgericht hat es jedoch unterlassen, in den erkannten Fällen Einzelstrafen auszusprechen.
Es führt nur aus, dass es für alle diese Fälle unter Einbeziehung der rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von drei Wochen ohne Berücksichtigung des Straffreiheitsgesetzes 1949 auf eine Gesamtstrafe von unter einem Jahr Gefängnis erkannt hätte. Die Strafkammer führt fort:
„Infolge der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1949 ergab sich jedoch eine andere Gesamtstrafe. Die vier Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei sind vor dem 15. September 1949 begangen und fallen als solche unter das Straffreiheitsgesetz 1949.“
Nachdem das Landgericht ein Handeln aus Gewinnsucht verneint hat, führt es aus:
„Unter Berücksichtigung der im Urteil des BGH in NJW 51/728 aufgestellten Grundsätze in Verbindung mit § 4 Abs. IV Straffreiheitsgesetz hat die Kammer eine Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis gebildet.“
Die Entscheidung ist rechtsirrig.
Für das Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei schreibt § 260 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis vor. Die wegen dieser vier Straftaten zu bildende Gesamtstrafe – nur sie ist für die Entscheidung maßgebend (§ 4 Abs. 1, 4 des Straffreiheitsgesetzes 1949) – übersteigt daher die Strafgrenze des § 2 Abs. 1 a. a. O. Ob auf Gesamtstrafen von mehr als sechs Monaten das Straffreiheitsgesetz anzuwenden ist, haben die Gerichte nicht zu entscheiden; sie haben die Strafen auch in diesen Fällen auszusprechen (u. a. BGHSt 7, 97; BGH JZ 1951, 569).
Der Strafausspruch ist daher aufzuheben. Das Landgericht hat für die einzelnen Fälle Strafen auszusprechen und aus ihnen eine Gesamtstrafe zu bilden.
Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer bisher über die Tatbeteiligung des Angeklagten [REDACTED] in Fall 10 des Urteils (Fall 9 des Eröffnungsbeschlusses) noch nicht entschieden hat. Das Urteil lässt nur ersehen (UA S. 30), dass in den Fällen 2, 3 und 4 (Verzehr der Lebensmittel) das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt worden ist.
Zu Angeklagtem [REDACTED] b)
Das Landgericht hat auch hinsichtlich dieses Angeklagten das Straffreiheitsgesetz 1949 rechtsfehlerhaft angewendet. Es hat ihn der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen (Nr. 7, 8 und 12), sämtlich vor dem 15. September 1949 begangen, für schuldig befunden und Einzelstrafen von je sieben Monaten Gefängnis für angemessen erachtet. Nach den Ausführungen zu I war die Strafkammer für die Entscheidung, ob das Straffreiheitsgesetz 1949 anzuwenden ist, nicht zuständig. Sie hatte vielmehr die Verurteilung auszusprechen und eine Gesamtstrafe zu bilden.
In den Fällen 6 und 10 des Urteils hat die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA S. 35) ausgeführt, dass der Angeklagte [REDACTED] b) freizusprechen sei; die Freisprechung hat sie jedoch in den Urteilssatz nicht aufgenommen. Ist ein Angeklagter nicht überführt, so ist auf Freisprechung auch dann zu erkennen, wenn die Straftat vor dem Stichtag eines Straffreiheitsgesetzes begangen ist. Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten wirkt, hat das Revisionsgericht auch diesen Rechtsfehler zu berücksichtigen. Der Senat kann das Urteil von sich aus ergänzen.
Für die Anwendung des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954, die der Beschwerdeführer in der Revisionsverhandlung beantragte, bieten die bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage.
Mantel Rothberg Krumme
Bundesrichter Dr. Schalscha ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
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| Rothberg |