Revision wegen Fremdabtreibung: Einstellung eines Falles und Rückverweisung zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 264/52
- Datum
- 08.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt eine strafbare Handlung unter die Voraussetzungen eines Straffreiheitsgesetzes, ist das Verfahren in diesem Umfang einzustellen.
Tatsachen- und Schuldfeststellungen der Strafkammer werden im Revisionsverfahren nur dann geändert, wenn sie offensichtlich unzutreffend sind; bloße Versuche, festgestellte Erklärungen anders zu deuten, genügen nicht.
Beeinflusst eine fehlerhaft angesetzte Einzelstrafe die Bildung der Gesamtstrafe, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Einlassung der Angeklagten, sie habe die Rechtswidrigkeit ihres Handelns erkannt, kann geeignet sein, das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit für die einzelnen Taten festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Werkstattschneiderin Lotte Z., geb. B., aus F., dort geboren am ███ 1920, wegen vollendeter und versuchter Fremdabtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben der Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Januar 1952 insoweit aufgehoben, als die Angeklagte im Falle (III 1a der Urteilsgründe) wegen versuchter Fremdabtreibung verurteilt ist, und das Verfahren in diesem Umfang auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe.
Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und die übrigen Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB in zwei vollendeten und sieben versuchten Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die erste der abgeurteilten Taten, Fall WK (III 1a der Urteilsgründe), hatte die Angeklagte im August 1949, die übrigen nach dem 14. September 1949 begangen. Als Einzelstrafe für den Fall ██ ███ hat das Landgericht eine Gefängnisstrafe von drei Monaten festgesetzt. Es hat dabei, worauf es selbst in den Urteilsgründen aufmerksam macht, übersehen, dass die Tat unter § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 fällt. Auf die Revision der Angeklagten ist daher das Verfahren in diesem Falle unter teilweiser Aufhebung des Urteils einzustellen.
2.) Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung in den übrigen Fällen der vollendeten und versuchten Abtreibung richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Nach den Urteilsgründen hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar zunächst behauptet, auf Grund der Äußerungen von Hebammen geglaubt zu haben, dass eine Abtreibung in den ersten sechs Wochen des Bestehens einer Schwangerschaft nicht strafbar sei, auf Vorhalt dann aber doch eingeräumt, gewusst zu haben, dass man auch in dieser Zeit nicht abtreiben dürfe. Damit ist das an sich schon kaum zweifelhafte Bewusstsein der Angeklagten von der Rechtswidrigkeit ihrer Abtreibungshandlungen für alle einzelnen Fälle festgestellt. Was die Revision demgegenüber vorbringt, sind unzulässige Versuche, an Stelle der festgestellten Erklärungen der Angeklagten andere Sätze oder ihnen eine andere als die wirkliche Deutung zu geben.
Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
3.) Wie das Landgericht auf S. 25 UA selbst hervorhebt, ist die Höhe der ausgesprochenen Gesamtstrafe durch die Einbeziehung der in allen Fällen irrig festgesetzten Einzelstrafe von drei Monaten beeinflusst. Die Gesamtstrafe muss daher aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe zurückverwiesen werden.
[Unterschriften]
| Dr. Augustin | Peetz | ||
| Krumme | Richter |