Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Sachverständigenbeweis zur Zurechnungsfähigkeit abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 264/51
Datum
06.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilung wegen Notzucht und mehrerer Körperverletzungen an und rügte die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zurechnungsfähigkeit wegen einer in der Kindheit erlittenen Augenverletzung. Der BGH hält die Ablehnung für rechtmäßig, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung vorlagen, und bestätigt die eigene würdige Beurteilung alkoholbedingter Verminderung. Die Strafzumessung und die Tatwürdigung weisen keine Rechtsfehler auf; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung eines sachverständigenbeweises zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine fachliche Frage; bloße Angaben über eine in der Kindheit erlittene Verletzung genügen hierfür nicht.

2

Die Beurteilung der alkoholbedingten Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kann der Tatrichter anhand der festgestellten Tatsachen und der beobachtbaren Wirkungen selbst vornehmen; ein Sachverständigengutachten ist nicht stets erforderlich.

3

Bei der Anwendung mehrerer in Betracht kommender Milderungsgründe ist der Tatrichter nicht verpflichtet, diese in gedanklicher Reihenfolge getrennt darzustellen; er hat die Strafe innerhalb des sich unter Berücksichtigung aller bejahten Milderungsgründe ergebenden Strafrahmens festzusetzen.

4

Zur Verurteilung wegen Notzucht kann der Tatrichter aus zusammenhängenden Beweisanzeichen schließen, dass der Täter den von der Opferseite geleisteten Widerstand als ernstlich aufgefasst und sich der Gewaltanwendung bewusst gewesen ist.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 8. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Ludwig F█████ aus █████, dort geboren am ████ ██ ████, wegen Notzucht und Körperverletzung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Zur Begründung der Verfahrensbeschwerde hat die Revision geltend gemacht: In der Hauptverhandlung habe der Verteidiger durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür Beweis angeboten, dass der Angeklagte, weil er als Kind einen Unfall am Auge erlitten und bei der Ausführung der Tat einen angetrunkenen Eindruck gemacht habe, zur Tatzeit sicher nicht voll zurechnungsfähig gewesen sein könne. Diesen Beweisantrag habe die Strafkammer abgelehnt, weil nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Angeklagte durch die in der Kindheit erlittenen Verletzungen am Kopf und am Auge in seiner geistigen Entwicklung gehemmt oder in seiner Zurechnungsfähigkeit irgendwie beeinträchtigt worden sei; ob und inwieweit der Angeklagte angetrunken gewesen sei, sei eine Frage der Beweiswürdigung.

Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Beweisantrages die Vorschriften des § 244 Abs. 2 und 4 StPO verletzt; die Frage, ob die in der Kindheit liegende Augenverletzung eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zur Folge gehabt habe, hätte die Strafkammer nicht auf Grund eigener Sachkunde entscheiden dürfen.

Der Rüge muss der Erfolg versagt bleiben. Zur Begründung des Antrages auf Zuziehung eines Sachverständigen vermochte die Verteidigung nur den Umstand anzuführen, der Angeklagte habe als Kind einen Unfall erlitten, der zum Verlust eines Auges geführt habe. Dass sich in der Folgezeit irgendwelche sonstigen, auf den Unfall zurückzuführenden Beschwerden gezeigt hätten, wurde nicht behauptet. Auch in der Hauptverhandlung bot der Angeklagte, wie aus der Begründung des ablehnenden Beschlusses, aus den Urteilsgründen und der Erklärung des Staatsanwalts hervorgeht, das Bild eines geistig völlig gesunden Mannes. Auch die Revision vermag außer der Tatsache eines in der Kindheit erlittenen Unfalls, der zum Verlust eines Auges geführt hat, nichts anzuführen, was auf eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit hindeuten könnte. Unter diesen Umständen brauchte sich die Strafkammer nicht gehindert zu sehen, selbst die Frage zu beurteilen, ob der vom Angeklagten in der Kindheit erlittene Unfall zu einer Minderung der Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat geführt haben könnte. Dadurch, dass sie die Frage verneinte, maßte sie sich keine ihr in Wahrheit abgehende Sachkunde an und verließ nicht den Bereich des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens.

Ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei den strafbaren Handlungen in der Nacht zum 11. Mai 1950 durch den Genuss alkoholischer Getränke beeinträchtigt war, hing, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, zunächst von der Feststellung ab, was der Angeklagte an alkoholischen Getränken vorher genossen hatte und welche Wirkungen sich als Folge dieses Genusses bei ihm zeigten. Diese Frage hatte das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme selbst zu entscheiden, ohne dass das Gutachten eines Sachverständigen dabei erforderlich sein konnte. Auf Grund der Feststellungen, die das Landgericht dazu getroffen hat, hat es dann „zu Gunsten des Angeklagten angenommen“, dass bei den Handlungen in der Nacht zum 11. Mai 1950 seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, durch den vorangegangenen Alkoholgenuss erheblich vermindert war. Die Strafkammer ist, wie die angeführte Wendung zeigt, von der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zwar nicht voll überzeugt gewesen, hat aber diese Möglichkeit nicht zweifelsfrei ausschließen können und ist deshalb bei der Urteilsfindung von ihr zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen. Das wird durch die Feststellung ergänzt, dass keinerlei Anzeichen für eine Unzurechnungsfähigkeit vorgelegen hätten. Auch insoweit zeigt sich kein Rechtsfehler. Auch die Revision macht weder geltend, dass das Gericht die Wirkung des Alkohols auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur mit Hilfe des Gutachtens eines Sachverständigen hätte beurteilen können, noch behauptet sie, dass der vorangegangene Alkoholgenuss zur Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten geführt habe.

Die Ablehnung des Beweisantrages enthält nach allem keinen Rechtsfehler.

Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe den § 267 Abs. 3 StPO verletzt, behauptet sie in Wahrheit, dass die Strafzumessungsgründe sachlich unrichtig seien. Dieses Vorbringen ist im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde zu beurteilen.

Die Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in vier Fällen zeigt keinen Rechtsfehler. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Urteil enthalte keine zweifelsfreie Feststellung, dass der Angeklagte im Falle der Notzucht den Widerstand der Verletzten für ernstlich gehalten habe. Zwar findet sich in den Urteilsgründen die Bemerkung, der Angeklagte habe den Eindruck, mangelnder Ernstlichkeit nicht haben können. Der Revision ist zuzugeben, dass der Wortsinn dieser Wendung allein noch nicht bedeutet, dass der Angeklagte diesen Eindruck auch nicht gehabt hat. Der Zusanmenhang zeigt jedoch, dass die Wendung in diesem Sinne zu verstehen ist. Denn die Darlegungen des Urteils werden durch die Bemerkung eingeleitet, der Angeklagte sei sich aller Tatumstände bewusst gewesen, insbesondere auch der Tatsache, dass Frau D██ dem von ihm angestrebten Beischlaf ernstgemeinten Widerstand entgegengesetzt habe. Das Urteil führt sodann eine Reihe von Beweisanzeichen an, aus denen die Strafkammer den Schluss gezogen hat, dass der Widerstand der missbrauchten Frau „ernst gemeint war und auch vom Angeklagten als ernst aufgefasst wurde“. Die Ansicht der Revision, das Gericht habe letzte Zweifel nicht überwinden können, ob Frau D██ ernsthaften Widerstand geleistet habe und ob der Angeklagte sich dessen und der Tatsache der Gewaltanwendung bewusst gewesen sei, findet nach alledem im Urteil keine Stütze.

Auch sonst tritt bei der Anwendung der §§ 177, 223, 73, 74 StGB kein Rechtsfehler zutage. Ebensowenig ist ersichtlich, dass das Landgericht bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sachlich-rechtlich geirrt hätte.

Zu Unrecht bemängelt die Revision auch die Strafzumessungsgründe. Soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt ist, erörtern sie, dass dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen seien; sie enthalten sodann die Bemerkung, dass das Landgericht, weil die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses möglicherweise erheblich vermindert gewesen sei, von der Möglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch gemacht habe. Daraus geht hervor, dass das Landgericht von demjenigen Strafrahmen ausgegangen ist, der sich aus § 177 Abs. 2 StGB in Verbindung mit den § 51 Abs. 2 und § 44 StGB ergibt. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe von der Möglichkeit der Strafmilderung nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB keinen Gebrauch gemacht und dafür auch keine Begründung gegeben, steht ihr Vorbringen also zu den klaren Ausführungen des Urteils in Widerspruch. Sollte die Revision dahin zu verstehen sein, der Tatrichter müsse, wenn zwei Möglichkeiten der Strafmilderung gegeben seien und er von beiden Gebrauch machen wolle, zunächst erklären, welche Strafe er für angemessen halte, wenn nur eine dieser Möglichkeiten gegeben wäre und dann diese in Gedanken festgesetzte Strafe unter Berücksichtigung der zweiten Möglichkeit ermäßigen, so wäre das fehlerhaft. Der Tatrichter hat vielmehr die Strafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, der sich unter Berücksichtigung aller bejahten Milderungsmöglichkeiten ergibt. So ist das Landgericht im vorliegenden Falle verfahren. Auch sonst enthalten die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler.

Die Revision ist deshalb im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.

RichterDr. GeierJagusch
MantelGlanzmann
Revision verworfen – Sachverständigenbeweis zur Zurechnungsfähigkeit abgelehnt — Themis