Beschränkung der Verfolgung und Aufhebung des Strafausspruchs bei Wegfall tateinheitlicher Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 263/86
- Datum
- 10.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß §154a Abs.2 StPO kann das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung bestimmter, rechtlich zusammentreffender Vergehen beschränkt werden.
Fällt eine tateinheitliche Verurteilung weg, die das Gericht bei Strafzumessung oder Würdigung als straferschwerend berücksichtigt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auf den Umfang, in dem die weggefallene Verurteilung die Begründung oder das Strafmaß beeinflusst hat.
Ergibt die Nachprüfung der übrigen Entscheidungsteile aufgrund der vorgetragenen Rügen keine zum Nachteil des Angeklagten führenden Rechtsfehler, bleiben diese Teile des Urteils bestehen und eine weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 263/86 in der Strafsache gegen Felix Harald ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1950 in [REDACTED] (Tschechoslowakei), wegen Beihilfe zum Betrug u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1986 einstimmig
Tenor
Das Verfahren gegen den Angeklagten 1. wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung wegen Beihilfe zu den rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Betrugs und der Freiheitsberaubung beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).
Auf die Revision des Angeklagten wird 2. das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beihilfe zur Nötigung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend angelastet hat, dass er zu einer Tat Beihilfe geleistet hat, durch die „gegen drei gewichtige Strafvorschriften verstoßen wurde“ (UA S. 29).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Vors. RiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben
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