Revision: Aufhebung wegen unterlassener Zeugenbelehrung (§ 52 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 263/82
- Datum
- 27.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der in § 52 Abs. 1 S. 1 StPO vorgeschriebenen Belehrung einer Zeugin stellt einen Verfahrensverstoß dar, der zur Aufhebung des Urteils führen kann, wenn die Aussage für die Entscheidungsgrundlage von Bedeutung ist.
Auch Mitangeklagte können sich auf die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 52 StPO berufen.
Ein einmaliges Protokoll, dem die Beweiskraft des § 274 StPO zukommt, kann nicht dadurch ergänzt werden, dass dienstliche Äußerungen den fehlenden Inhalt nachträglich fingieren.
Bei der Prüfung, ob Tatsachen, die ein Verlöbnis begründen, glaubhaft gemacht sind (§ 56 StPO), findet der Zweifelssatz keine Anwendung.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 18. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 263/82 vom 27. Juli 1982
in der Strafsache gegen den Kellner Siegfried ████████ aus ███████, geboren am █████████ 1958 in ███████ (Kr. ████████), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht ging davon aus, die Zeugin Sonja █ sei mit dem Mitangeklagten ██ verlobt; doch unterblieb die in § 52 Abs. 1 S. 1 StPO vorgesehene Belehrung. Dieser Verfahrensverstoß – auf den sich auch ██ als Mitangeklagter berufen kann (BGHSt 7, 149; KK-Pelchen § 52 StPO Rn. 6, 49) – führt zur Aufhebung des Urteils. Im Hinblick auf die Bedeutung, die das Landgericht der Aussage dieser Zeugin beigemessen hat (vgl. UA S. 43 ff.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung auf dem Verfahrensfehler beruht.
Der Auffassung des Generalbundesanwalts, das Protokoll sei, was die Belehrung der Zeugin angehe, lückenhaft und könne durch Würdigung der eingeholten dienstlichen Äußerungen ergänzt werden, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Protokoll ist so beschaffen, dass ihm die Beweiskraft des § 274 StPO nicht abzusprechen ist.
Auf die sonstigen Rügen einzugehen, erübrigt sich. Geboten erscheint nur der Hinweis, dass bei der Entscheidung, ob die ein Verlöbnis begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 56 StPO), der Zweifelssatz nicht gilt (vgl. BGHSt 21, 334, 346; Urt. vom 27. März 1962 – 1 StR 77/62).
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