Revision erfolgreich: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 263/78
- Datum
- 25.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB setzt das Vorliegen besonderer Umstände in der Person des Täters und in der Tat voraus.
Die bloße Tatsache, dass der Täter eine schwerere Tat nicht vollendet hat, begründet für sich genommen keinen besonderen Umstand im Sinne des §56 Abs.2 StGB.
Eine bisherige straffreie Führung und damit zusammenhängende günstige Sozialprognose begründen ohne weitergehende Umstände nicht den Ausnahmecharakter, den §56 Abs.2 StGB verlangt.
Die Überprüfung einer Bewilligung der Strafaussetzung durch die Revisionsinstanz beschränkt sich darauf, ob die vom Tatrichter angeführten Gründe unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung noch vertretbar sind.
Ist wegen möglicher weiterer Feststellungen eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts nicht angezeigt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 8. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 263/78 vom 25. Juli 1978
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Manfred ███ aus ———, dort geboren am █████ 1947, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mesl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ████████████████████ als Verteidiger, ██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. Februar 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 178 Abs. 1, §§ 223, 52 StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Bewilligung der Strafaussetzung. Sie hat Erfolg.
Zwar ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, in erster Linie Sache des tatrichterlichen Ermesssens. Das Revisionsgericht beschränkt seine Prüfung darauf, ob die vom Tatrichter angeführten Gründe unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als vertretbar angesehen werden können (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 – 1 StR 124/78). Einer solchen Prüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.
§ 56 Abs. 2 setzt voraus, dass besondere Umstände in der Person des Täters und in der Tat vorliegen. Beides ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen.
1. Zur Tat führt das Landgericht an, es müsse berücksichtigt werden, dass der Angeklagte von seinem ursprünglichen Plan, mit dem Opfer den Geschlechtsverkehr auszuführen, Abstand genommen habe, obwohl dessen Widerstandskraft bereits nachgelassen hätte; wenn der Angeklagte nicht doch ein gewisses Maß an Hemmungsvermögen aufgebracht hätte, so hätte das Geschehen, wie nicht auszuschließen sei, „einen weitaus schwerwiegenderen Verlauf“ nehmen können.
Diese Überlegung besagt, es komme dem Angeklagten – der nur wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist – zugute, dass er nicht den schwereren Tatbestand der Vergewaltigung verwirklicht habe. Das aber könnte schon nicht als allgemeiner Strafmilderungsgrund verwertet werden (BGH, Urteile vom 20. Juli 1976 – 1 StR 382/76 – und vom 27. Juni 1978 – 1 StR 172/78), geschweige denn als besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB.
2. Zur persönlichen Seite führt der Tatrichter als besonderen Umstand an, dass sich der Angeklagte bisher straffrei geführt habe und dass es sich aller Wahrscheinlichkeit nach nur um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Damit ist lediglich die günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB angesprochen, doch ist damit nicht das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände dargetan, wie es der Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB gebietet (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639). Insbesondere kann die bisherige straffreie Führung des Angeklagten dem Fall nicht den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1977 – 1 StR 522/77).
3. Die angefochtene Anordnung der Strafaussetzung kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat sieht jedoch davon ab, selbst in der Sache zu entscheiden, weil weitere Feststellungen durch den neuen Tatrichter nicht völlig ausgeschlossen sind, die eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten.
| Mayr | Mesl | Woesner | |||
| Loesdau | Pikart |