StA-Revision wegen unzureichender Sachaufklärung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 263/63
- Datum
- 08.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsrüge, die nur darauf abstellt, dass ein bereits vernommener Sachverständiger nicht weiter zu befragten Punkten befragt wurde, begründet keinen Verfahrensmangel.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten ungeprüft zu übernehmen; er hat dessen Überzeugungskraft zu prüfen und darf abweichende Schlüsse ziehen, sofern er dies begründet und nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte wissenschaftliche Ergebnisse verstößt.
Die Frage der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung ist ein tatrelevanter Einzelfall; ein bestimmter Blutalkoholwert ist nicht allein entscheidend, da auch Werte um etwa 2,65 ‰ unter den konkreten Umständen Zurechnungsunfähigkeit begründen können.
Bleibt der Tatrichter von einer ausschließenden Zurechnungsunfähigkeit nicht überzeugt, kommt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Herbeiführung des Rauschzustands (vgl. § 330a StGB) in Betracht, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. Januar 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wolfgang T. aus ████, geboren am ████████████████████ in ███████████████ wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Januar 1963 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls und wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft ungenügende Aufklärung des Sachverhalts und die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Als Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Staatsanwaltschaft nur, dass die Strafkammer den vernommenen Sachverständigen nicht noch zu bestimmten Punkten gehört und Fragen an ihn gestellt habe. Die Revision kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass ein Beweismittel nicht ausgeschöpft wurde, insbesondere an einen vernommenen Zeugen oder Sachverständigen nicht weitere Fragen gestellt wurden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
§ 267 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht hat sich gerade mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingehend befasst. Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen zu diesem Punkte richtet, erhebt sie in Wahrheit sachlich-rechtliche Einwendungen.
Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte im Falle des schweren Raubes zum Nachteil der Frau ███████████ des genossenen Alkohols zwar sicher vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, dass aber Volltrunkenheit – im Sinne einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Trunkenheit – sicher ausgeschlossen werden könne. Die Strafkammer hat sich dem nicht angeschlossen. Sie hat dabei nicht etwa festgestellt, dass Volltrunkenheit vorlag, sondern war nur der Meinung, dass sie möglicherweise doch vorgelegen haben könne. Ihre Darlegungen hierzu enthalten keinen Rechtsfehler.
Der Tatrichter darf die Bekundungen eines Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen. Er hat sie auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen und sich nach Möglichkeit ein eigenes Urteil auch in Fachfragen zu bilden (BGHSt 7, 238; 8, 113, 117). Die Strafkammer hat sich also im Rahmen ihrer ureigenen Befugnisse gehalten, als sie das Gutachten im einzelnen nachgeprüft und beurteilt hat. Sie hatte dazu umso mehr Anlass, als es sich selbst nach den Angaben des Sachverständigen um einen Grenzfall handelt, denn auch nach seiner Ansicht fehlte „nicht mehr viel zur Annahme von Volltrunkenheit“.
In einem solchen Falle kann schon eine auch nur geringe Änderung in der Beurteilung einzelner Tatumstände, eine leichte Verschiebung der Gewichte zu einem anderen Ergebnis führen.
Ein sachlich-rechtlicher Fehler wäre es freilich, wenn sich die Strafkammer über gesicherte Ergebnisse der Wissenschaft, die vom Sachverständigen vorgetragen wurden, einfach hinwegsetzte oder wenn sie Bekundungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde sie keinen Zweifel hegte, unberücksichtigt gelassen oder ohne zureichenden Grund beiseitegeschoben hätte. Das hat sie indessen nicht getan. Sie hat sich mit dem Gutachten des Sachverständigen auseinandergesetzt und hat es großenteils dem Urteil zugrunde gelegt. Soweit sie ihm nicht gefolgt ist, hat sie ihren Standpunkt dargelegt. Diese Ausführungen lassen keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen.
Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, dass erfahrungsgemäß Volltrunkenheit erst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 ‰ eintrete. Zurechnungsunfähigkeit kann, wie der Sachverständige ausgeführt hat, auch schon bei einem Blutalkoholgehalt von 2,65 ‰, wie er bei dem Angeklagten für die Tatzeit festgestellt wurde, gegeben sein (vgl. auch Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl., S. 72; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl., S. 270). Es kommt hierbei allerdings auf die besonderen Tatumstände an.
Der Sachverständige hat auf die vorhandene, verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten insbesondere deshalb geschlossen, weil die üblichen Begleiterscheinungen der Volltrunkenheit wie lallende Sprache, torkelnder Gang und echte Erinnerungslücken nicht vorhanden gewesen seien. Demgegenüber hat die Strafkammer es für möglich gehalten, dass die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke doch echt sei, und hat dafür besondere Umstände angeführt. Wenn die Strafkammer weiter anführt, dass der Angeklagte zu einer vernünftigen Abwägung und Überlegung nicht mehr fähig gewesen sein könne, weil von vornherein ein Erfolg des geplanten Raubes auf der belebten Straße letztlich ausgeschlossen gewesen sei, es sich also um eine im Grunde sinnlose Tat gehandelt habe, da der Angeklagte bei seinem Fluchtversuch über die eigenen Füße gestolpert und gestürzt sei, wenn sie weiter berücksichtigt, dass die Alkoholtoleranz des Angeklagten nach der Aussage der Zeugin ████ stark wechselte, dass er für die Wirkung des Alkohols zur Tatzeit besonders anfällig gewesen sein könne, weil er die Nacht zuvor in Haft gewesen und seelisch erregt war, so kann auch unter Berücksichtigung der sonstigen Feststellungen und der Erwägungen des Sachverständigen der Schluss auf eine mögliche Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht als abwegig oder denkgesetzwidrig erachtet werden. Dass in diesem Zusammenhang die Strafkammer auch einen ungünstigen Einfluss der bestehenden Epilepsie des Angeklagten nicht für ausgeschlossen hält, lässt sich nicht beanstanden, wenn auch um die Tatzeit kein Anfall stattfand, ein epileptischer Dämmerzustand ausgeschlossen werden kann und noch kein Persönlichkeitsabbau festzustellen ist. Es ist mindestens auffällig, dass der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte nunmehr einige Jahre, nachdem die Epilepsie infolge eines Unfalls erstmals aufgetreten ist, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unter Alkoholeinfluss Eigentumsdelikte beging. Die Strafkammer hätte daher auch noch darauf hinweisen können, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Frau ███████████ ihm nach seinem Vorleben wesensfremd war und daher ebenfalls für seine Zurechnungsunfähigkeit sprechen könnte.
Richtig ist, dass die Strafkammer bei der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit nicht ausdrücklich darauf eingegangen ist, ob der Angeklagte möglicherweise unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, oder ob ihm vielleicht die Fähigkeit fehlte, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln. Die Urteilsausführungen lassen jedoch erkennen, dass die Strafkammer nach beiden Richtungen Zweifel hegte. Im Falle ███ hat sie das Hemmungsvermögen für erheblich beeinträchtigt gehalten. Es ist folgerichtig, dass sie im Falle ███, bei einer erheblich stärkeren Alkoholeinwirkung, auch das Hemmungsvermögen für stärker beeinflusst, möglicherweise für aufgehoben angesehen hat. Die Bemerkung, dass der Angeklagte möglicherweise „zu einer auch nur annähernd sachgemäßen, vernünftigen Abwägung und Überlegung nicht mehr fähig war“, zeigt, dass die Strafkammer auch das Einsichtsvermögen für möglicherweise ausgeschlossen angesehen hat.
Konnte sich die Strafkammer von der – verminderten – Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht überzeugen, so musste sie ihn aus § 330a StGB verurteilen, falls dessen sonstige Voraussetzungen gegeben waren (BGHSt 9, 390; 16, 187). Der Angeklagte hat in einem die Zurechnungsfähigkeit möglicherweise ausschließenden Rauschzustand einen schweren Raub in Tateinheit mit Körperverletzung (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, § 223 StGB) verübt. Die Strafkammer nimmt ohne Rechtsirrtum an, dass er sich fahrlässig in diesen Zustand versetzt habe.
Sie hat zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Die Feststellungen zwangen jedoch nicht dazu; sie würden zu einer solchen Annahme nicht ausreichen. Dass der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Haft „beschloss, Zuflucht im Alkohol zu suchen“, genügt jedenfalls dafür nicht, zumal er trinkgewohnt war.
Auch die Strafzumessung ist nicht erkennbar durch Rechtsirrtum beeinflusst. Die Gründe, die den Tatrichter zur Bejahung mildernder Umstände bestimmen, können auch bei der Festsetzung der Strafe als strafmildernd berücksichtigt werden. Die Feststellung, dass es sich im Falle ███████ „möglicherweise um eine einmalige, alkoholbedingte Entgleisung handelt“, ist nicht falsch, wenn nur im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangene Straftaten berücksichtigt werden, was die Strafkammer hier offenbar tut.
Die Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist daher als unbegründet zu verwerfen.
| Fischer | Willms | Mai | |||
| Geier | Dr. Sanders |