Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch unterlassene Baustellensicherung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 263/59
- Datum
- 16.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Durchführung gefährlicher Arbeiten übernimmt, trifft die Pflicht, zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um Gefahren für Dritte zu verhindern.
Die Pflicht zur Sicherung eines Arbeits- oder Abbruchortes besteht auch dann, wenn neben dem Täter weitere Personen (z. B. Eigentümer oder Behörden) ebenfalls Sicherungsverpflichtungen haben; deren Mitverantwortung entbindet den Ausführenden nicht von seiner eigenständigen Sorgfaltspflicht.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Möglichkeit eines Unfalls bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre; hierfür genügt die Erkennbarkeit der Gefahr für einen durchschnittlichen, nicht fachkundigen Beobachter, sofern keine besonderen fachlichen Maßnahmen erforderlich sind.
Einfache und mit geringem Aufwand durchführbare Sicherungsmaßnahmen, deren Unterlassung eine leicht vorhersehbare Gefährdung schafft, begründen regelmäßig strafrechtliche Vorwerfbarkeit; persönliche Unerfahrenheit entbindet nicht, wenn die Gefahr für jedermann erkennbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 2. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Maurer ███, geboren ███████████, 2.) den Fabrikarbeiter █████ ████, geboren am ████████████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, — Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. März 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ██ und ██████ wegen fahrlässiger Tötung anstelle von sich verwirkten Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt.
Die Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel sind unbegründet.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da die Beschwerdeführer keine Tatsachen für einen Verfahrensverstoß angeführt haben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat den Begriff der Fahrlässigkeit entgegen dem Vorbringen der Revisionsführer nicht verkannt und auch nicht überspannt.
Die Angeklagten übernahmen es, ein baufälliges Haus, das im Eigentum der Katholischen Hospitalstiftung in Dirmstein stand und an den Kindergarten der Gemeinde angrenzte, gegen Überlassung des Abbruchmaterials abzureißen. Die Abbruchstelle wurde nicht eingezäunt, insbesondere wurde sie auch gegen den Hof des Kindergartens nicht abgesichert, obwohl die Arbeiten sich über mehrere Monate hinzogen, da die Angeklagten nur nach Feierabend und an Samstagnachmittagen dort arbeiteten. Am 6. Oktober 1956 stand noch die südliche, 2,50 m hohe Längswand des Gebäudes. Das äußerste Ende dieser aus ungleichen Steinen aufgeführten Mauer war zum Kindergarten hin ungleichmäßig abgebrochen; oben ragte eine mindestens 30 cm lange und 50 cm hohe Nase vor. Am 8. Oktober 1956 nachmittags begab sich ein fünfjähriger Junge, als die Kinder gerade nach Hause geschickt werden sollten, unbemerkt zu einem an der Mauer gelegenen Blumenbeet des Kindergartens. Plötzlich löste sich das vorragende Mauerstück und weiteres Gestein und fiel auf den Jungen herab, der unter den Steinen begraben und schwer verletzt wurde. Er verstarb noch am gleichen Tage.
Die Strafkammer hat das Verschulden der Angeklagten an dem Tod des Jungen darin gesehen, dass sie es unterlassen haben, die Baustelle gegen den Kindergarten abzusichern und die vorragende Mauernase zu entfernen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich für die Angeklagten die Pflicht zu den sichernden Maßnahmen aus der Übernahme und Durchführung des Abbruchs ergeben habe; dieser Rechtspflicht seien sie auch nicht deshalb befreit gewesen, weil auch andere Personen, insbesondere der Bürgermeister als Organ der Eigentümerin – er war Vorsitzender des Verwaltungsausschusses der Hospitalstiftung – und Träger der Ortspolizeigewalt zur Absicherung verpflichtet gewesen seien.
Nach den Feststellungen hätte der Hinterhof des Kindergartens mit einem Aufwand von höchstens 20 DM abgesperrt werden können; die Angeklagten hätten den Beginn ihrer Tätigkeit von ausreichender Sicherung durch den Bürgermeister abhängig machen können. Die Beseitigung des Mauervorsprungs war mit einigen Hammerschlägen durchzuführen. Nach der Überzeugung der Strafkammer konnten und mussten die Angeklagten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalls erkennen. Sie wussten, dass das Gebäude wegen Baufälligkeit abgerissen werden musste, dass es an den nicht gesperrten Hinterhof des Kindergartens grenzte und dass der Hof jederzeit benutzt werden konnte. Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht festgestellt, dass unter diesen Umständen beide Angeklagten auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung mit einer Gefahr für die Kinder rechnen mussten. Das Landgericht hat auch geprüft, ob die Angeklagten bei gehöriger Anspannung ihrer Geisteskräfte fähig waren, die Gefahr zu erkennen, und das bejaht.
Die Strafkammer war sich dabei auch darüber klar, dass der Angeklagte ████ früher in der Landwirtschaft arbeitete und erst seit etwa zwei Jahren vor dem Unfall in dem kleinen Baugeschäft des Bruders des Angeklagten ██ als Hilfsarbeiter tätig war. Der Tatrichter hat überdies berücksichtigt, dass der Angeklagte ████ in seinem Verhalten schwerfällig und unsicher ist. Die Strafkammer hat jedoch demgegenüber u. a. festgestellt, dass die von dem Mauervorsprung drohende Gefahr von in Bauarbeiten unerfahrenen Personen vor dem Unfall erkannt worden ist. Sie führt an einer anderen Stelle der Urteilsgründe aus, die beiden Angeklagten hätten keine Maßnahmen unterlassen, die besondere fachmännische Kenntnisse erfordert hätten; sie hätten „eine für jeden Laien erkennbare Gefahr“ übersehen. Diese Erwägungen der Strafkammer treffen insbesondere für die unterlassene Absperrung zu.
Nach alledem hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei ein fahrlässiges Verschulden der Angeklagten festgestellt.
Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Wendung „Allerdings fiel die tragische Folge der Unterlassung erschwerend ins Gewicht“ ist nicht zu folgern, dass das Landgericht ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes strafschärfend verwertet hat; es handelt sich vielmehr ersichtlich um ein Fehlgreifen im Ausdruck, wie die ausgesprochenen Strafen (nämlich anstelle von 20 Tagen Gefängnis 100 DM Geldstrafe, 50 statt 10 Tagen Gefängnis 50 DM Geldstrafe) erkennen lassen.
| Dr. Peetz | Mantel | Martin | |||
| Dr. Geier | Willms |