Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei Cannabis‑Fall und Gutachtenantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 262/97
- Datum
- 25.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Strafkammer ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Erhebung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen, soweit damit die grundsätzliche Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten angesichts verfassungsgerichtlicher Erwägungen in Frage gestellt werden soll.
Erfahrungssätze, die der Bestimmung der "nicht geringen Menge" von Betäubungsmitteln zugrunde liegen, können vom Gericht zur Entscheidung herangezogen werden; die Berufung auf ein abweichendes Gutachten rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte keinen Revisionsgrund.
Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel kann dem Angeklagten auferlegt werden, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 27. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 262/97 vom 25. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ geboren am ███ Erich August 1949 in █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 27. November 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit durch den Antrag auf Erhebung eines Sachverständigengutachtens unter Berufung auf die behauptete Harmlosigkeit dieses Betäubungsmittels die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten überhaupt in Frage gestellt werden sollte (vgl. demgegenüber BVerfGE 90, 145 ff.), brauchte die Strafkammer dem aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 2. Mai 1997 zutreffend dargelegten Gründen nicht nachzugehen.
Soweit die in diesem Antrag aufgestellten Behauptungen sich gegen die Erfahrungssätze wenden, die der Bestimmung der „nicht geringen Menge“ dieses Betäubungsmittels zugrunde liegen, ist die Entscheidung der Strafkammer ebenfalls nicht zu beanstanden.
Mit ihrem ausdrücklichen Hinweis auf die Entscheidung BGH NStZ 1996, 139 ff. hat sie im Ergebnis dargetan, dass sie aufgrund der dort dargelegten und vielfältig belegten Erfahrungen über genugend eigene Sachkunde zur Beurteilung der in Rede stehenden Fragen verfügt. Hieran zu zweifeln war die Strafkammer auch im Hinblick auf die behauptete andere Beurteilung durch den von der Verteidigung benannten Sachverständigen aus Rechtsgründen nicht gehalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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